Entscheidungsstichwort (Thema)
DBA-Freistellung von gewerblichen Einkünften aus US-Personengesellschaft: Wechsel zur Anrechnungsmethode bei Nichtbesteuerung eines Teils der Einkünfte aus der Betriebsstätte – Erfordernis der Mehrheitsbeteiligung für Anwendung der Switch-Over-Klausel des § 20 Abs. 2 AStG. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: I R 29/23)
Leitsatz (redaktionell)
- Der abkommensrechtliche Übergang von der Freistellungsmethode zur Anrechnungsmethode aufgrund der Nichtbesteuerung der Einkünfte gemäß Art. 23 Abs. 4 Buchst. b, Var. 3 DBA-USA 2008 setzt im Fall der gewerblichen Beteiligung an einer US-Personengesellschaft (Limited Partnership) voraus, dass der gesamte Gewinnanteil des inländischen Steuerpflichtigen und nicht lediglich ein Teil dieser Einkünfte nach dem nationalen Steuerrecht des Quellenstaats nicht steuerpflichtig ist (Anschluss an Urteil des FG München vom 22.9.2020 - 12 K 3257/18, DStRE 2021, 961).
- Ist der inländische Steuerpflichtige nicht zu mehr als 50% an der - ihm eine Betriebsstätte im Ausland vermittelnden - US-Personengesellschaft beteiligt, kann der Wechsel zur Anrechnungsmethode auch nicht auf die Switch-Over-Klausel des § 20 Abs. 2 AStG a.F. gestützt werden (entgegen BMF-Schreiben vom 26.9.2014, BStBl I 2014, 1258).
Normenkette
DBA USA 2008 Art. 7 Abs. 1, Art. 23 Abs. 3 S. 1 Buchst. a, Abs. 3 Buchst. b, Abs. 4 Buchst. b; AStG § 20 Abs. 2 i.d.F. des JStG 2008
Tatbestand
Streitig ist die Besteuerung von Einkünften aus der Beteiligung der Klägerin an einer US-amerikanischen Gesellschaft.
Die Klägerin gehört zum international operierenden A -Konzern, dessen Geschäftsgegenstand der Vertrieb von Waren ist. Die Klägerin hatte ihren Sitz sowie ihre Geschäftsleitung ausschließlich in Deutschland und ein zum 30. Juni endendes Wirtschaftsjahr.
Die Klägerin war in den Jahren 2010-2015 (Streitjahren) als beschränkt haftende Gesellschafterin (Limited Partner) mit einer Kapitalbeteiligung in Höhe von 30 % an der US-amerikanischen B LP („ B „) beteiligt. B hatte ein zum 30. Juni endendes Wirtschaftsjahr.
Die B war eine nach dem Recht des Staates Y gegründete Limited Partnership, hatte ihre Geschäftsadresse unter Straße 01, Z-Stadt und unterhielt in den Streitjahren dort einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb mit Büroräumen, Infrastruktur, Personal und allgemeinem Auftreten am Markt. Die B als beschränkt haftende Personengesellschaft im Sinne des US-amerikanischen Rechts ist nach dem Rechtstypenvergleich nach deutschem Steuerrecht ebenfalls als eine Personengesellschaft zu qualifizieren. Neben der Klägerin waren in den Streitjahren ausschließlich ausländische Personen an der B beteiligt, an denen die Klägerin selbst weder unmittelbar noch mittelbar beteiligt war. Insbesondere war neben der Klägerin keine in Deutschland ansässige Person an der B beteiligt. Nach dem Gesellschaftsvertrag hatte die Klägerin im Vergleich zu den anderen beschränkt haftenden Gesellschaftern (Limited Partner) keine Sonderrechte. Des Weiteren gab es keine Stimmrechtsbindungen, sonstige Stimmrechtsabreden oder Weisungsbefugnisse zugunsten der Klägerin. Die B bezog weitaus überwiegend Einkünfte aus der Vermarktung der Marke „ A „. Insoweit vergab die B weltweite Lizenzrechte für die Nutzung des Markenrechts an der Marke „ A „. Die Lizenzrechte gehörten rechtlich und tatsächlich zum Betriebsvermögen des Unternehmens der B in den USA. Bei den Lizenznehmern handelte es sich um nicht in den USA ansässige Unternehmen, die sowohl konzernverbundene als auch nicht-konzernverbundene Unternehmen waren. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die B in den Streitjahren in den USA originär gewerbliche Einkünfte im Sinne von § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erzielte.
Aufgrund der Struktur der B als Personengesellschaft wurden in den USA ihre Gesellschafter und nicht die B selbst steuerlich veranlagt. Insoweit wurde die Klägerin von den US-amerikanischen Finanzbehörden als eine in den USA geschäftstätige Unternehmerin mit ihrem Gesellschafteranteil an den Einkünften von der B zur US-amerikanischen Bundeseinkommensteuer (Federal Income Tax) veranlagt; darüber hinaus wurde die Klägerin bzw. die B in den USA zu Ertragsteuern in mehreren US-Bundesstaaten (...) sowie in der Stadt Z veranlagt. Nach Section 864(c)(4)(B)(i) Internal Revenue Code (US-amerikanisches Bundessteuergesetz, nachfolgend „IRC“) können im Falle einer nicht-US-amerikanischen Kapitalgesellschaft mit einem US-amerikanischen Geschäftsbetrieb, welche Eigentümerin von nicht-US-amerikanischen Markenrechten ist und bezüglich dieser Rechte Dritten eine Lizenz erteilt, Lizenzeinkünfte, die dieser Geschäftsbetrieb hinsichtlich dieser Lizenzen erhält, besteuert werden, es sei denn eine Bestimmung des US-amerikanischen Steuerrechts stellt diese Einkünfte ausdrücklich von der Besteuerung in den USA frei. Nach Section 864(c)(4)(D)(i) IRC werden Lizenzeinkünfte in den USA nicht besteuert, wenn sie von verbundenen Lizenznehmern stammen.
Die Kläge...