Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug für Zuschüsse an Betriebskantine: Verwendung der Bewirtschaftungsleistung für unentgeltliche Wertabgabe an Arbeitnehmer – Überwiegendes unternehmerisches Interesse
Leitsatz (redaktionell)
- Der Vorsteuerabzug für Zuschüsse eines Unternehmens an den Betreiber seiner Betriebskantine scheidet aus, wenn bereits bei Bezug dieser Leistung beabsichtigt war, die bezogene Bewirtschaftungsleistung nicht für die wirtschaftliche Tätigkeit des Unternehmens, sondern ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Wertabgabe in Gestalt der verbilligten Abgabe von Mahlzeiten an dessen Arbeitnehmer zu verwenden (Anschluss an BFH-Urteil vom 29.01.2014 - XI R 4/12, BFH/NV 2014, 992).
- Der Vorsteuerabzug für derartige Zuschüsse kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn besondere unternehmerische Umstände die Übernahme der Verpflegung der Arbeitnehmer erfordern und deshalb das eigene unternehmerische Interesse das private Interesse der Arbeitnehmer an der Verpflegung überwiegt.
Normenkette
UStG § 3 Abs. 9a Nr. 2, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1
Streitjahr(e)
2007, 2008, 2009, 2010
Tatbestand
Streitig ist, ob der Klägerin, einem Logistikunternehmen in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, der Vorsteuerabzug aufgrund von Zuschüssen an den Betreiber der Betriebskantine in den Jahren 2007 bis 2010 zusteht.
Die Klägerin zahlte in den Streitjahren 2007 bis 2010 Zuschüsse zu den Bewirtschaftungskosten ihrer von einem Dritten in eigenem Namen und für eigene Rechnung betriebenen Betriebskantine. Die Zahlungen beruhten auf einem zwischen der Klägerin und dem jeweiligen Betreiber der Kantine geschlossenen Bewirtschaftungsvertrag, in dem die Klägerin sich zur Zahlung eines Ausgleichs für Unterdeckungen, welche sich aus der verbilligten Abgabe von Speisen an ihre Arbeitnehmer ergab, verpflichtete.
In den Jahren 2007 und 2008 betrieb die Fa. T. das Betriebsrestaurant der Klägerin am Standort I. in eigenem Namen und für eigene Rechnung. Ein schriftlicher Vertrag mit dem Restaurantbetreiber liegt nicht mehr vor, es ist jedoch unstreitig, dass die vertraglichen Vereinbarungen denen des Folgevertrages mit der N. GmbH aus D. über die Bewirtschaftung des Betriebsrestaurants am Standort J. entsprechen. Die Bewirtschaftung erstreckte sich auf die Führung des Betriebsrestaurants sowie des Gäste- und Konferenzbereichs. Zudem wurden bei Sonderveranstaltungen Speisen und Getränke nach jeweiliger Vereinbarung bereitgestellt. Die Klägerin nahm aus den monatlichen Rechnungen, mit denen die allgemeinen Zuschüsse der Klägerin zum Betrieb des Restaurants, die Essens-Zuschüsse der Klägerin (Anzahl Mittagessen Arbeitnehmer x 0,80 Euro) sowie die sonstigen Bewirtungen abgerechnet wurden, den Vorsteuerabzug in Anspruch.
Ab Oktober 2008 betrieb die N. GmbH (Caterer) das Betriebsrestaurant der Klägerin am neuen Standort in J.. Nach dem Bewirtschaftungsvertrag vom Oktober 2008 führte der Caterer im Auftrag der Klägerin das Betriebsrestaurant sowie den Gäste- und Konferenzbereich, und stellte Sonderessen nach Vereinbarung bereit. Die Klägerin stellte für diese Zwecke u.a. die Räume, die Küchenanlagen sowie die Einrichtungsgegenstände zur Verfügung und übernahm die Nebenkosten der Räumlichkeiten. Der Caterer stellte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung das erforderliche Management-Personal und das notwendige Fach- und Hilfspersonal ein.
Das Restaurant wurde in Selbstbedienung geführt. Jeder Essensteilnehmer stellte sich sein Mittagessen ohne Vorbestellung entsprechend dem täglichen Speisenangebot zusammen. Die Preisfindung für die Mittagessen erfolgte entsprechend der in der Anlage zum Vertrag vorgenommenen Kalkulation. Die Preise für Getränke und Zwischenverpflegung wurden zwischen den Vertragspartnern einvernehmlich festgelegt, ebenso die Öffnungszeiten.
Ausweislich § 11 des Vertrages verpflichtete sich die Klägerin zur Erstattung sämtlicher Kosten, insbesondere Wareneinsatz, Personalkosten und Betriebsnebenkosten. Daneben erhielt der Caterer auf Provisionsbasis eine Vergütung für die Bewirtschaftung der Verpflegungseinrichtungen in Höhe von 10 % der Summe sämtlicher Waren-, Personal- und Betriebsnebenkosten, mindestens jedoch iHv 1.400 EUR monatlich. Die Vergütung für die Durchführung von Sonderveranstaltungen und Konferenzen wurde im Einzelfall vereinbart.
In der Anlage 5 zum Vertrag wurde für das Jahr 2009 ein Gesamtbudget aufgestellt. Es wurden die Waren-, Personal- und Betriebskosten für die Verpflegung der Mitarbeiter sowie für den Gäste- und Konferenzbereich ermittelt. Auf der Seite 2 der Anlage 5 wurden u.a. Wareneinsatz und Erlöse für die Mitarbeiterverpflegung auf der Grundlage von gemeinsamen Annahmen (u.a. Anzahl der Mittagessen für Arbeitnehmer) kalkuliert. Diese Basisdaten wurden im Budget weiterverarbeitet. Hinzugerechnet wurde die Dienstleistungsvergütung iHv 16.800 EUR. Abgezogen wurden die Einnahmen der Tischgäste. Hieraus ergab sich, dass im Bereich der Mitarbeiterverpflegung die Einnahmen die anfallen...