Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug aus Zuschüssen an den Betreiber der Betriebskantine. Kantinenbewirtschaftung als unentgeltliche Wertabgabe des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer
Leitsatz (redaktionell)
1. Beauftragt ein Arbeitgeber einen Dritten durch Bewirtschaftungsvertrag, die Betriebskantine auf eigene Rechnung zu betreiben und den Arbeitnehmern des Auftraggebers ein bestimmtes Sortiment an Speisen und Getränken zu festgelegten Preisen anzubieten, liegt in der Kantinenbewirtschaftung eine steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung.
2. Pauschale Kantinenzuschüsse des Arbeitgebers an den Betreiber stellen Entgelt von dritter Seite für die Leistungen des Kantinenbetreibers an die Arbeitnehmer dar.
3. Der Vorsteuerabzug aus den Zuschüssen scheidet aus, weil der Arbeitgeber die erbrachten Leistungen in Gestalt der Kantinenbewirtschaftung nicht für seine wirtschaftliche Tätigkeit, sondern ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Wertabgabe an seine Arbeitnehmer zu verwenden beabsichtigte und auch verwendet hat. Auch ein anteiliger Vorsteuerabzug kommt nicht in Betracht.
Normenkette
UStG § 15 Abs. 1-2, 4, § 10 Abs. 1 S. 3, § 3 Abs. 9a Nr. 2, Abs. 1b
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Streitig ist bei der Umsatzsteuer 2016, ob der Klägerin der Vorsteuerabzug aus von ihr geleisteten Zahlungen von Kantinenzuschüssen an eine Kantinenbetreiberin zusteht.
Die Klägerin ist ein Unternehmen der Recyclingbranche, deren Geschäftstätigkeit insbesondere darin besteht, im Land Berlin von öffentlichen, gewerblichen und privaten Abfallbesitzern Abfälle einzusammeln und einer Verwertung zuzuführen. Zu diesem Zweck werden von Mitarbeitern der Klägerin täglich Sammeltouren zwecks Einsammlung der Abfälle gefahren. Diese Touren beginnen um 05:45 Uhr und enden gegen ca. 15:30 Uhr jeweils auf dem Betriebsgelände der Klägerin in der B…-straße in Berlin.
Auf dem Betriebsgelände der Klägerin befindet sich eine Betriebskantine, welche nicht von der Klägerin, sondern seit dem 01.04.2016 von einer C… GmbH betrieben wird. Es liegt ein Bewirtschaftungsvertrag zwischen der Klägerin und der Kantinenbetreiberin vom 14./31.03.2016 vor (Bl. 57ff. der Gerichtsakte –GA–). Darin beauftragt die Klägerin die Kantinenbetreiberin unter anderem mit der betriebsgastronomischen Versorgung, insbesondere mit der Übernahme der Mittags- und Zwischenversorgung durch das Betriebsrestaurant. Dem Vertrag ist eine Leistungsbeschreibung beigefügt (Bl. 49ff. GA), welche nähere Regelungen zum Speisenangebot, den begleitenden Dienstleistungen und den Öffnungszeiten (werktäglich Frühstück von 05:00 Uhr bis 08:00 Uhr, Mittagessen von 11:30 Uhr bis 13:30 Uhr) enthält. Die Klägerin überlässt der Kantinenbetreiberin die Räume nebst Inventar und zahlt an die Kantinenbetreiberin eine monatliche Pauschale für den vertraglich vereinbarten Bewirtschaftungsauftrag i. H. v. netto 5.389,76 EUR zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit der Vorgang umsatzsteuerpflichtig ist (Bl. 74 GA), wobei der Bemessung der Pauschale eine dem Vertrag beigefügte Kalkulation der voraussichtlichen Erlöse und Kosten zugrunde liegt (Bl. 76 GA). Die Kantinenbetreiberin bietet die Verpflegungsleistungen an die Mitarbeiter der Klägerin im eigenen Namen und vereinnahmt dafür von den Arbeitnehmern Entgelte, deren Höhe zwischen der Klägerin und der Kantinenbetreiberin vertraglich festgelegt ist (Bl. 77 GA); z. B. hat das „Essen 1” einen Preis von 3,10 EUR (bzw. 2,20 EUR für die kleine Portion) und das „Essen 2” einen solchen von 3,30 EUR (kleine Portion 2,30 EUR) sowie das „Aktionsessen” einen solchen von 3,50 EUR bis 5,90 EUR, verschie dene Würstchen sowie Buletten werden für 1,20 EUR und Pommes Frites für 1,00 EUR verkauft, ½ belegtes Brötchen kostet in der Standardversion 0,80 EUR und in der Premiumvariante 1,00 EUR, eine 0,7 l-Flasche Wasser wird für 1,00 EUR und eine 0,5 l-Flasche Cola für 1,30 EUR abgegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bewirtschaftungsvertrag Bezug genommen.
Die Kantinenbetreiberin stellte der Klägerin jeweils monatliche Rechnungen (jeweils im Folgemonat) über die Stützungspauschale laut Vertrag i. H. v. 5.389,76 EUR zzgl. 1.024,05 EUR (=19%) Umsatzsteuer aus (z. B. Rechnung vom 23.05.2016 für April 2016, Bl. 84 GA). Entsprechend gingen der Klägerin im Streitjahr insgesamt 8 solche Rechnungen mit einer gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer i. H. v. insgesamt (8 * 1.024,05 EUR =) 8.192,40 EUR zu, die Gegenstand des Rechtsstreits sind. Der Unternehmer, der die Kantine vor dem 01.04.2016 betrieben hatte, hatte der Klägerin keine Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis gestellt.
In ihren Umsatzsteuer-Voranmeldungen für die Monate Juni bis August 2016 meldete die Klägerin Vorauszahlungen i. H. v. 190.417,60 EUR (Juni), 170.977,17 EUR (Juli) und 659.491,51 EUR (Juli) an und zog dabei Vorsteuern aus Rechnungen der Kantinenbetreiberin i. H. v. 2.048,10 EUR im Juni und je 1.024,05 EUR im Juli...