Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterwerfung von Wandabrisskalendern unter den ermäßigten Steuersatz von 7 % in Umsatzsteuervoranmeldungen
Leitsatz (redaktionell)
Die Lieferung von Wandabrisskalendern, deren Charakter ungeachtet von Texten und Abbildungen durch das aufgedruckte Kalendarium bestimmt wird, unterliegt dem vollen Umsatzsteuersteuersatz.
Normenkette
UStG § 12; KN Pos 49.01; KN Pos 49.10/1
Streitjahr(e)
2001
Nachgehend
Tatbestand
Strittig ist die umsatzsteuerliche Behandlung der Lieferung von Wandkalendern.
Die Klägerin hat ab Oktober 2001 in ihren die Lieferung der von ihr vertriebenen Wandabrisskalender dem ermäßigtem Steuersatz von 7 % unterworfen.
Aufgrund einer Umsatzsteuersonderprüfung im Februar 2002 kam der Prüfer zu dem Ergebnis, dass die Lieferung von Wandkalendern dem Regelsteuersatz von 16 % unterliege.
Der Beklagte änderte hierauf mit Bescheiden vom 6.3.2002 die Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide Oktober und November 2001 dahin gehend, das die Umsatzsteuer um 18.875,31 DM (Oktober 2001) sowie 13.884,13 DM (November 2001) erhöht wurde und erließ unter dem 12.3.2002 für Dezember 2001 einen Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid der eine um 8.188,56 EUR höhere Umsatzsteuer festsetzt als die Klägerin in ihrer Umsatzsteuervoranmeldung erklärt hatte.
Hiergegen hat die Klägerin Einspruch eingelegt, mit dem sie geltend gemacht hat, dass die fraglichen Kalender „ A” und „ B” mit dem ermäßigtem Steuersatz zu besteuern seien, weil ihr wesentlicher Charakter nicht durch den Kalenderaufdruck bestimmt werde, sondern durch den Text- und Bildteil. Es handle sich dabei dem Charakter nach um „...Fachliteratur”.
Der Beklagte hat den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 24.09.2002 als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Klage, mit der die Klägerin im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren wiederholt und wegen der ihrer Ansicht nach wesensbestimmenden Bild- und Textteile eine Eingruppierung in den Zolltarif 49.01/01 für zutreffend hält, mit der Konsequenz, dass auf die Lieferung der begünstigte Steuersatz nach § 12 Abs.2 Nr. 1 UStG anzuwenden sei.
Sie hat zunächst sinngemäß beantragt,
die Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide Oktober bis Dezember 2001 dahingehend zu ändern, dass folgende Bruttoumsätze mit dem ermäßigtem Steuersatz zu besteuern sein:
Oktober 2001 |
260.313,39 EUR |
November 2001 |
421.160,55 EUR |
Dezember 2001 |
112.946,57 EUR |
Im Laufe des Klageverfahrens hat der Beklagte unter dem 30.05.2003 einen Umsatzsteuerjahresbescheid für 2001 erlassen, der gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens geworden ist.
Die Klägerin beantragt nunmehr sinngemäß,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 24.09.2002 den Umsatzsteuerbescheid 2001 vom 30.05.2003 dahingehend zu ändern, dass Bruttoumsätze i.H.v. 794.420,51 EUR mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
Er ist der Auffassung, dass für die strittigen Kalenderlieferungen zutreffend der volle Steuersatz angewandt worden sei, weil der Charakter dieser Waren in erster Linie durch das aufgedruckte Kalendarium bestimmt werde.
...
Die Klägerin hat außerdem ein Exemplar des Abreißkalenders „A 2005” überreicht, der nach ihrem unwidersprochenen Vortrag den strittigen Abreißkalendern für das Streitjahr in Aufmachung und Inhalt gleichen soll. Es handelt sich dabei um einen…Abreißblock mit…Blättern.... Die täglichen Blätter enthalten auf der Vorderseite jeweils das Datum, den jeweiligen Wochentag, Auf- und Untergangszeiten von Sonne und Mond, eine…Zeichnung sowie Sprüche…Die Rückseite besteht überwiegend aus ...Texten... usw., teilweise auch aus Gedichten, Liedern und allgemeinen Betrachtungen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Beklagte hat zu Recht die Lieferungen der Abreißkalender „A” und „B” dem vollen Steuersatz von 16 % gem. § 12 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz unterworfen.
Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt im vorliegenden Fall keine der Vorschriften des § 12 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes in Betracht.
Zwar unterfallen die Abreißkalender der lfd. Nr. 49 a) der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG:
Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen und Blättern.
Hierzu wird in diesem Zusammenhang auf die gleich lautende Position 49.01 des Zolltarifs verwiesen.
Andererseits enthält Position 49.10/1 des Zolltarifs die Definition
„Kalender aller Art, bedruckt, einschließlich Blöcke von Abreißkalendern”
Hierzu gehören nach den Erläuterungen zum Harmonisierten System auch
„Kalenderblöcke aus einer bestimmten Anzahl von Papierblättern, die jeweils den einzelnen Tag des Jahres anzeigen und in chronologischer Folge in Form eines Blockes zusammengesetzt sind, von dem täglich ein Blatt entfernt wird. Diese Blöcke werden im Allgemeinen auf einer Pappunterlage oder auf Unterlagen aus dauerhaftem Material befestigt, die das jährliche Ersetzen der Blöcke erlauben.”
Nach ...