Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen unter den Gewinnausschüttungen einer Versorgungskasse eine Arbeitslohnrückzahlung darstellen
Leitsatz (redaktionell)
- Gewinnausschüttungen einer Versorgungskasse an den Arbeitgeber können nur dann eine zur Erstattung pauschal berechneter Lohnsteuer führende Arbeitslohnrückzahlung unter Abkürzung des Zahlungswegs darstellen, wenn der durch die Zukunftssicherungsleistungen begünstigte Arbeitnehmer gegen die Versorgungskasse einen Anspruch auf den ausgeschütteten Betrag hat, seinerseits aber vertraglich verpflichtet ist, diesen Betrag als Arbeitslohnrückzahlung an den Arbeitgeber weiterzuleiten.
- Die abweichende Rechtsauffassung der Finanzverwaltung (R 129 Abs. 13 bis 15 LStR 2007) bindet die Gerichte nicht.
- Die Obergrenze des Betrags, der als Arbeitslohnrückzahlung und damit als Berechnungsgrundlage für die Erstattung pauschaler Lohnsteuer in Betracht kommt, ist die Lohnsumme, die in früheren Jahren in Form von Zuwendungen an die Versorgungskasse nachweislich pauschal versteuert worden ist.
Normenkette
EStG § 40b
Streitjahr(e)
1999
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Höhe der für den Monat August 1999 festzusetzenden Lohnsteuer.
Die Klägerin ist Trägerin der Versorgungskasse A (Versorgungskasse), die hervorgegangen ist aus der Ende der 1970er Jahre vorgenommenen Zusammenlegung der Versorgungskasse B und der Versorgungskasse C.
In den Jahren 1965 bis 1973 leistete die Klägerin Versicherungsbeiträge an die beiden Versorgungskassen i.H.v. rd. 36,5 Mio. DM, die als Zukunftssicherungsleistungen nach § 40b Einkommensteuergesetz –EStG- pauschal besteuert worden sind. Seit 1974 werden keine Beiträge mehr geleistet und keine neuen Versicherungsnehmer mehr aufgenommen.
Das Bezugsrecht bezüglich etwaiger Gewinnausschüttungen steht nach der Satzung der Versorgungskasse allein der Klägerin zu. In den Jahren 1990, 1993, 1994 und 1996 schüttete die Versorgungskasse Gewinne, die sie im Wesentlichen aus Immobilien- und Wertpapiergeschäften erwirtschaftet hatte, an die Klägerin aus. Diese vier Ausschüttungen beliefen sich auf insgesamt 51.532.111 DM. Die Beteiligten sahen sie als Rückzahlungen von pauschal versteuertem Arbeitslohn an. Auf entsprechende Anträge der Klägerin erstattete bzw. verrechnete der Beklagte die auf den zurückgezahlten Arbeitslohn entfallende pauschale Lohnsteuer nebst Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag i.H.v. mehr als 9 Mio. DM.
Gemäß den Gewinnverwendungsbeschlüssen vom 05.12.1997, 13.08.1999 und 14.08.2000 nahm die Versorgungskasse weitere Gewinnausschüttungen vor. Im Dezember 1997 schüttete sie 12,6 Mio. DM, im August 1999 7 Mio. DM und im August 2000 10 Mio. DM an die Klägerin aus. In drei Schreiben vom 07.12.2000 beantragte die Klägerin die Erstattung weiterer Lohnsteuer und trug vor, bei den ausgeschütteten Beträgen handele es sich um eine Rückgängigmachung von in früheren Jahren pauschal der Lohnsteuer unterworfenen Zuwendungen an die Versorgungskasse. Den Erstattungsanträgen beigefügt waren jeweils eine Kopie des Gewinnverwendungsbeschlusses und eine geänderte Lohnsteueranmeldung für den Monat der Ausschüttung. Der für August 1999 neu angemeldete Steuerbetrag war um 1.512.000 DM niedriger als der Betrag aus der ursprünglichen Lohnsteueranmeldung; die Klägerin beantragte die Erstattung dieses Differenzbetrags.
Mit Bescheid vom 03.07.2001 lehnte der Beklagte die drei Erstattungsanträge mit der Begründung ab, die Summe der Beträge, die die Versorgungskasse in den Jahren bis 1996 bereits an die Klägerin ausgeschüttet habe, sei deutlich höher als die Summe der Zuwendungen der Klägerin an die Versorgungskasse. Auf Grund dessen könne schon begrifflich keine weitere Arbeitslohnrückzahlung vorliegen. Eine weitere Erstattung pauschal berechneter Lohnsteuer würde zu einem unangemessenen steuerlichen Vorteil führen. Aus Abschn. 129 Abs. 15 Satz 3 LStR 2001 werde deutlich, dass Arbeitslohnrückzahlungen auf die Höhe der eingezahlten Beträge beschränkt sein sollten.
Gegen den Bescheid vom 03.07.2001 legte die Klägerin Einspruch ein. Die während des Einspruchsverfahrens durchgeführten Ermittlungen ergaben, dass die Klägerin auch vor 1965 erhebliche Zuwendungen an die Versorgungskassen geleistet hatte. Die Zuwendungen der Jahre 1949 bis 1974 beliefen sich auf 71.621.631 DM; davon entfielen 55.319.825 DM auf die Jahre 1953 ff.
Mit Einspruchsentscheidung vom 12.09.2003 gab der Beklagte dem Einspruch bezüglich des Lohnsteueranmeldungszeitraums August 1999 teilweise statt. Unter Änderung der Lohnsteueranmeldung für August 1999 setzte er für diesen Zeitraum die Lohnsteuer auf 13.769.759,13 DM, die Kirchensteuer (ev.) auf 256.357,10 DM, die Kirchensteuer (kath.) auf 332.035,32 DM und den Solidaritätszuschlag auf 684.936,62 DM fest. Diese Festsetzung führte zu einer Steuererstattung von insgesamt 852.235,65 DM. Über die Einsprüche bezüglich der Lohnsteueranmeldungszeiträume Dezember 1997 und...