Entscheidungsstichwort (Thema)
Bemessungsgrundlage für private Kfz-Nutzung eines Taxi-Unternehmers – 1 %-Regelung, Preisempfehlung für das „Sondermodell Taxi” als Listenpreis im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG
Leitsatz (redaktionell)
- Der Listenpreis für die Bemessung des Nutzungsvorteils aus der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz des Typs Daimler-Benz E 220 CDI durch einen Taxi-Unternehmer nach der 1 %-Regelung ist der Preisliste „Sondermodell Taxi” der Daimler Benz AG zu entnehmen, da diese Preisliste den allgemein am Neuwagenmarkt gültigen Preis für dieses nur durch Taxi- und Mietwagenunternehmer bestellbare spezielle Modell wiedergibt.
- Der sich aus dieser Preisliste ergebende Preis hat Vorrang gegenüber dem rechnerisch anhand der Fahrzeugidentnummer ermittelten Preis, da durch den Hersteller selbst eine neuer Listenpreis für bestimmte Modelle oder Modellreihen beworben und am Markt angeboten wird.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2; UStG § 3 Abs. 9a Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch aus der privaten Nutzung des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen A für den Zeitraum von Juli 2009 bis Dezember 2010.
Der Kläger betreibt ein Taxiunternehmen. Anlässlich einer Außenprüfung (Bericht vom 16.12.2013) stellte der Prüfer - neben anderen nicht streitigen Punkten - fest, dass der Kläger das vom ihm im Juli 2009 (Rechnung vom 13.7.2009) erworbene und als Taxi eingesetzte Fahrzeug von Typ Daimler-Benz E 220 CDI, Fahrzeug-Identnummer ..., amtliches Kennzeichen A, auch privat nutzte. Für die Ermittlung des Eigenverbrauchs legte der Prüfer zur Anwendung der sog. 1%-Regelung einen Bruttolistenpreis von 48.100 € zugrunde, der ihm auf seine Nachfrage von der Mercedes-Benz Niederlassung Rhein-Ruhr mitgeteilt worden war. Ausgehend davon ging der Prüfer für die Einkommen- und Gewerbesteuer von einem Eigenverbauch von 2.886 € für das Jahr 2009 (6 Monate* 1% aus 48.100 € und 5.772 € für das Jahr 2010 (12 Monate * 1% aus 48.110 €). Für die Umsatzbesteuerung reduzierte der Prüfer die Bemessungsgrundlage auf 80% dieser Beträge.
Diesen Feststellungen folgte der Beklagte und erließ entsprechende Änderungsbescheide zur Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer.
In hiergegen gerichteten Einspruchsverfahren machte der Kläger geltend, dass der vom Beklagten angesetzte Bruttolistenpreis von 48.100 € zu hoch angesetzt sei. Entgegen der Auskunft der Mercedes-Benz Niederlassung betrage der Bruttolistenpreis 37.508,80 €, abgerundet 37.500 €. Als Bemessungsgrundlage sei der inländische Listenpreis des Herstellers anzusetzen. Dieser ergebe sich aus der Preisliste für Taxi und Mietwagen der Daimler Benz AG mit dem Stand vom 2.2.2009. Der in dieser Preisliste ausgewiesene Preis sei als Listenpreis im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG - anzusehen.
Mit Einspruchsentscheidungen vom 1.7.2014 wies der Beklagte die Einsprüche des Klägers als unbegründet zurück. Er hielt an seiner Ansicht fest, dass der Bruttolistenpreis in Höhe von 48.100 € zutreffend angesetzt sei. Dieser Preis sei durch den Hersteller anhand der Fahrgestellnummer des Fahrzeuges konkret errechnet worden und stelle damit den maßgeblichen Bruttolistenpreis im Sinne der der Eigenverbrauchsberechnung zugrunde zu legenden 1%-Regelung dar. Diese Regelung sei eine grundsätzlich zwingend anzuwendende, stark typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung. Individuelle Besonderheiten hinsichtlich der Art und Nutzung des Fahrzeuges blieben ebenso unberücksichtigt wie nachträgliche Änderungen des Fahrzeugwertes. Deshalb müsse auch die spezielle Preisliste für Taxi und Mietwagen außer Betracht bleiben.
Am 4.8.2014 hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren und hält an seiner Ansicht fest, das für das - allein streitbefangene - Fahrzeug mit dem Kennzeichen A von einer Bemessungsgrundlage von 37.500 € auszugehen sei. Der Beklagte stelle zu Unrecht auf die Auskunft der Mercedes-Benz Niederlassung ab. Vielmehr handelte es sich dem in der Preisliste „Sondermodell Taxi” ausgewiesenen Listenpreis für das konkret erworbene Fahrzeug um den Bruttolistenpreis im Sinne der steuerrechtlichen Regelungen.
Der Kläger beantragt,
die Einkommensteuerbescheide 2009 und 2010 vom 30.12.2013 in der Fassung der geänderten Bescheide vom 11.2.2014 sowie die Umsatzsteuersteuerbescheide 2009 und 2010 vom 30.12.2013 ebenfalls jeweils in der Fassung der Änderungsbescheide vom 11.2.2014 sowie die Gewerbesteuermessbescheide 2009 und 2010 in der zuletzt geänderten Fassung vom 5.3.2014 und die Einspruchsentscheidung vom 1.7.2014 dahingehend zu ändern, dass bei der Berechnung der Steuerbeträge für das Fahrzeug A für den Zeitraum ab Juli 2009 bis Dezember 2010 als Bemessungsgrundlage des Eigenverbrauchs ein Betrag von 37.500 Euro zugrundegelegt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er be...