Entscheidungsstichwort (Thema)
Mietzahlung an Kommanditisten als Gewinnvoraus oder Sondervergütung; Verrechenbarer Verlust; KG-Beteiligung; Mietzahlung; Gewinnvoraus; Sondervergütung
Leitsatz (redaktionell)
Sieht der Gesellschaftsvertrag vor, dass einem Kommanditisten geschuldete Mietzahlungen lediglich bei der Ergebnisverteilung als Vorwegvergütung zu berücksichtigen sind, so können diese Mietzahlungen auch dann nicht in der Steuerbilanz der KG als Betriebsausgaben und korrespondierend als Sondervergütung des Gesellschafters behandelt werden, wenn sie auf gesonderter vertraglicher Grundlage und unabhängig von der Erzielung eines ausreichenden Gewinns zu entrichten sind.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 1 Hs. 2, § 15a Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung einer Vergütung der Klägerin an den Beigeladenen als Ergebnisverteilung oder Sondervergütung.
Die Klägerin ist eine GmbH & Co KG, deren Komplementärin - die Firma “ A ” GmbH am Gesellschaftskapital nicht beteiligt ist. Als Kommanditisten sind der Beigeladene mit einer Einlage von 76.000,00 DM und die Ehefrau des Beigeladenen mit einer Einlage von 24.000,00 DM beteiligt. Seit dem 1. Januar 1992 betreibt die Klägerin ausschließlich die Vermietung und Verpachtung von Anlagevermögen an die “ A ” GmbH.
Nach dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin in der ursprünglichen Fassung vom 15. Dezember 1975 war für jeden Kommanditisten ein unverzinsliches Kommanditbeteiligungskonto (Kapitalkonto I) und für alle Gesellschafter je ein Darlehenskonto (Kapitalkonto II) zu führen. Das Kapitalkonto II sollte u.a. zur Verbuchung von Gewinn- und Verlustanteilen dienen. Guthaben waren für die Gesellschafter frei verfügbar. Eine Verzinsung sollte nach dem Stand vom 01.01. eines jeden Jahres in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz erfolgen. Die Kommanditisten sollten unabhängig von der Entstehung eines Gewinns oder Verlusts monatlich auszuzahlende Tätigkeitsvergütungen erhalten. Der Komplementärin war u.a. ebenfalls ein gewinn- wie verlustunabhängiger Aufwendungsersatz zu gewähren. An einem verbleibenden Gewinn waren die Kommanditisten im Verhältnis ihrer Kapitalkonten I beteiligt. Im Laufe eines Geschäftsjahres konnten sonstige Entnahmen in Höhe der Kapitalkonten II getätigt werden, falls die Gesellschafterversammlung zustimmt. Im Falle von das Kapitalkonto II mit Ausnahme der gewinnunabhängigen Tätigkeitsvergütungen übersteigenden Entnahmen waren die betreffenden Gesellschafter verpflichtet, bis zur Höhe ihres Haftkapitals (Kapitalkonto I) innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Bilanz an die Gesellschaft eine Erstattung vorzunehmen, falls nicht die Gesellschafterversammlung eine Stundung gewährt.
Mit Vertrag vom 25. September 1979 vermietete der Beigeladene das in seinem Eigentum stehende Grundstück Straße in “ X ” zur gewerblichen Nutzung an die Klägerin zu einem Mietzins von monatlich 19.205,00 DM (jährlich 230.460,00 DM). Sämtliche Nebenkosten hatte die Klägerin zu tragen.
Am 22. Dezember 1989 vereinbarten der Beigeladene als Vermieter und die Klägerin als Mieterin, dass der Mietzins künftig im Rahmen der Vorwegvergütungen nach dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin dem Kapitalkonto des Beigeladenen gutgeschrieben werden sollte. Eine Änderung des Gesellschaftsvertrages erfolgte am 21. Dezember 1990 mit der Maßgabe, dass nach Zahlung des Aufwendungsersatzes, der Tätigkeitsvergütungen und der Verzinsungen der Kapitalkonten II und vor der Verteilung des Restgewinns nach dem Verhältnis der Kapitalkonten die jährliche Miete an den Beigeladenen unabhängig von der Entstehung eines Gewinns oder Verlusts zu zahlen ist. Nach einer weiteren Änderung zum Gesellschaftsvertrag vom 23. Dezember 1991 entfiel die Zahlung einer Tätigkeitsvergütung an die Kommanditisten. Der Beigeladene sollte weiterhin ergebnisunabhängig eine Miete, jedoch nur noch in Höhe von 136.000,00 DM jährlich erhalten. Darüberhinaus erfolgte mietvertraglich am 24. Dezember 1991 eine Herabsetzung des Mietzinses auf jährlich 136.000,00 DM unter Hinweis auf die Zahlung der Miete als Vorwegvergütung und der Gutschrift auf dem Kapitalkonto des Beigeladenen.
In ihrer Gewinn- und Verlustrechnung für das Streitjahr setzte die Klägerin die Miete in Höhe von 136.000,00 DM nicht als Aufwand an. In der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen 1993 wies die Klägerin einen Steuerbilanzgewinn in Höhe von 51.254,18 DM aus, den sie wie folgt verteilte:
|
GmbH |
Kommanditistin |
Beigeladener |
Vorwegzurechnungen |
|
|
|
Miete |
|
|
136.000,00 DM |
Verzinsung |
3.000,00 DM |
15.829,37 DM |
./.98.381,86 DM |
Restverteilung |
- |
./.1.246,40 DM |
./. 3.946,93 DM |
Summe gerundet |
3.000,00 DM |
14.583,00 DM |
33.671,00 DM. |
Die Steuerbilanz der Klägerin zum 1. Januar 1993 enthält für den Beigeladenen ein negatives Kapitalkonto II i. H. v. 959.823,04 DM. Der von der Klägerin berechneten Erhöhung des negativen Kapitalkontos des Beigeladenen zum 31. Dezember 1993 auf 1.025...