Entscheidungsstichwort (Thema)

Einheitswert eines Golfplatzes

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei der Bewertung einer im Einzugsbereich von Großstädten gelegenen Golfplatzfläche im Vergleichswertverfahren ist kein Zuschlag wegen eines Ertragsvorteils gegenüber landwirtschaftlich genutzten Vergleichsflächen vorzunehmen.

2. Die Gebäudeklasse Club- und Vereinshäuser umfasst auch Bauwerke in einfacher Ausführung, so dass hierin auch die einseitig offene Abschlagshalle eines Golfclubs und das zugehörige Nebengebäude eingeordnet werden können.

 

Normenkette

BewG § 9 Abs. 1, § 17 Abs. 3, §§ 83, 85-88; BewRGr Anlage 14; BewRGr Anlage 15

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.11.2004; Aktenzeichen II R 35/02)

BFH (Urteil vom 17.11.2004; Aktenzeichen II R 35/02)

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe des Gebäudewertes einer Abschlaghalle und eines Anbaus eines Golfclubs für die Stichtage 01.01.1996, 01.01.1997 und 01.01.1998 sowie der Bodenwert des vom Golfclub genutzten Grund und Bodens.

Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der…(im weiteren als GmbH bezeichnet). Diese GmbH hat im Jahre 1993 das Erbbaurecht an dem Grundstück Gemeinde ..., Gemarkung ..., Flur ..., Flurstücke…und ..., Grundstücksgröße insgesamt 260.554 m², mit einer Laufzeit von…Jahren erworben.

Der Beklagte erhielt am 31.10.1996 eine Mitteilung der Stadt…über den Neubau eines Clubhauses auf dem Grundstück der GmbH. Das Clubhaus wurde gemäß einer innerdienstlichen Stellungnahme des Finanzamtes vom 01.12.1998 am…eingeweiht. Auf Grund einer Anforderung des Beklagten ermittelte der Bausachverständige den Raummeterpreis für das Clubhaus auf 107,00 DM/m³, für die Abschlaghalle auf 73 DM/m³ und für den so genannten Anbau auf 88 DM/m³. Wegen der Einzelheiten dieser Ermittlung wird auf Blatt 44 ff. der Bewertungsakte des Beklagten Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten der Abschlaghalle und des Anbaus zur Abschlaghalle (Versorgungstrakt) wird auf die Baubeschreibung und die Pläne Blatt 106 ff. der Bewertungsakte Bezug genommen.

Der Beklagte erließ am 15.12.1998 einen Einheitswertbescheid auf den 01.01.1996 (Wert- und Artfortschreibung), mit dem der Einheitswert für das Grundstück in ..., ..., auf 454.900,00 DM und die Grundstücksart „sonstiges bebautes Grundstück” festgestellt wurde. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. In einer Erläuterung heißt es, dass die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden seien, weil trotz Aufforderung keine Einheitswerterklärung abgegeben worden sei. Der Einheitswert wurde wie folgt ermittelt:

Bodenwert:

260.554 m² x 2,00 DM =

521.108,00 DM

Ermittlung des Gebäudewertes:

laufende Nr. 1 Abschlaghalle

738 m³ x 73,00 DM =

53.874,00 DM

gewöhnliche Lebensdauer 80 Jahre

Gebäude Nr. 2 Anbau Abschlaghalle

288 m³ x 88,00 DM =

25.344,00 DM

gewöhnliche Lebensdauer 80 Jahre

Ermittlung des Wertes für die Außenanlagen:

8 v. H. des Gesamtgebäudewertes =

6.337,00 DM

Gegen diesen Bescheid wurde Einspruch eingelegt, der durch Einspruchsentscheidung vom 10.03.1999 als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Mit Einheitswertbescheid auf den 01.01.1997 (Wertfortschreibung) vom 15.12.1998 wurde der Einheitswert für das Grundstück in ..., ..., auf 1.231.800,00 DM festgestellt. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. In einer Erläuterung zum Bescheid heißt es, dass die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden seien, weil keine Einheitswerterklärung abgegeben worden sei. Die Ermittlung des Einheitswertes erfolgte bezüglich des Bodenwertes, des Gebäudewertes für die Abschlaghalle und für den sogenannten Anbau wie im Bescheid auf den 01.01.1996. Der Gebäudewert des Clubhauses wurde wie folgt ermittelt:

9.241 m³ x 107,00 DM =

988.787,00 DM

Der Wert der Außenanlagen wurde mit 5 % des Gesamtgebäudewertes auf 53.400,00 DM ermittelt. Der gegen diesen Bescheid eingelegte Einspruch wurde durch Einspruchsentscheidung vom 10.03.1999 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit Einheitswertbescheid vom 15.12.1998 erfolgte auf den 01.01.1998 eine Wertfortschreibung zur Fehlerbeseitigung gemäß § 22 Abs. 3 Bewertungsgesetz (BewG). Mit diesem Bescheid wurde der Einheitswert auf 1.527.700,00 DM festgestellt. Dieser Einheitswertbescheid unterscheidet sich von den vorangegangenen Einheitswertbescheiden auf den Stichtag 01.01.1996 und 01.01.1997 bezüglich der Ermittlung des Bodenwertes. Der Bodenwert wurde nunmehr wie folgt ermittelt:

258.077 m² x 3,50 DM =

903.269,00 DM

2.477 m² x 5,00 DM =

12.385,00 DM

Auch dieser Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Der gegen diesen Bescheid eingelegt Einspruch wurde durch Einspruchsentscheidung vom 10.03.1999 als unbegründet zurückgewiesen.

Der Kläger hat am 09.04.1999 bezüglich aller drei Bescheide Klage erhoben.

Der Beklagte erließ am 06.04.1999 einen geänderten Einheitswertbescheid (Wert- und Artfortschreibung auf den 01.01.1996), mit dem die Feststellungen des bisherigen Einheitswertbescheides vom 15.12.1998 wiederholt wurden und der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben wurde. Der Einheitswertbescheid enthielt keine...

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