Entscheidungsstichwort (Thema)
Entschädigungsloser Heimfall eines im Erbbaurecht errichteten Gebäudes als ertragsteuerlicher Vorteil
Leitsatz (redaktionell)
1. Zu den Erträgen, die eine OHG im Rahmen ihres Gewerbebetriebs aus der Bestellung eines Erbbaurechts erzielt, zählt auch der im Bestellungsvertrag vereinbarte entschädigungslose Heimfall eines vom Berechtigten auf dem Grundstück errichteten Gebäudes.
2. Die darin liegende Vermögensmehrung wird erst mit dem Erlöschen des Erbbaurechts realisiert; sie kann nicht pro rata temporis während der Laufzeit des Erbbaurechts erfasst werden.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1; HGB § 252 Abs. 1 S. 4
Streitjahr(e)
1987
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin importiert Baumwolle. Sie hatte im Jahre 1952 der „S"-KG, an der sie mehrheitlich (70 %) beteiligt ist, an dem ihr gehörenden Grundstück in „O”, „E-"Str. „1” ein Erbbaurecht bestellt. Die Dauer dieses Rechts war zunächst mit 30 Jahren befristet, wurde aber im notariell beurkundeten Vertrag vom 1.2.1982 bis zum 31.12.1987 verlängert. Die KG war berechtigt und verpflichtet, das vorgenannte Grundstück zu bebauen und zu gewerblichen Zwecken zu nutzen. Sie errichtete auf dem Grundstück drei Hallen, ein mehrgeschossiges Bürogebäude sowie Sozialräume und eine Hausmeisterwohnung. Diese Gebäude aktivierte die KG in ihren Jahresabschlüssen und schrieb sie auf die Dauer des Erbbaurechts ab. In § 7 des Erbbaurechtsvertrages ist geregelt, dass bei Erlöschen des Erbbaurechtes durch Zeitablauf eine Entschädigung für das Bauwerk seitens des Grundstückseigentümers nicht zu leisten sei. Vertragsgemäß trat der Heimfall am 31.12.1987 ein. Die Klägerin behandelte den Heimfall gewinnneutral. Im WP-Bericht wurde die Auffassung vertreten, der Heimfall der im Erbbaurecht errichteten Gebäude führe zum 31.12.1987 nicht zu bilanziellen Auswirkungen, da wegen der Unentgeltlichkeit des Heimfalls keine Anschaffungskosten angefallen seien. Im Anschluss an eine steuerliche Betriebsprüfung vertrat der Beklagte ( das Finanzamt –FA-) die Auffassung, der Heimfall sei gewinnerhöhend zu behandeln, ermittelte den Teilwert im Anschluss an ein Verkehrswertgutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen mit 2.036.000,00 DM und nahm mit Feststellungsbescheid für 1987, zuletzt geändert mit Bescheid vom 15.4.1999 eine entsprechende Gewinnerhöhung vor. In diesem Bescheid wurde der Gewinn auf 318.043,-DM festgestellt.
Der Einspruch der Klägerin wurde mit Einspruchsentscheidung vom 26.07.1999 zurückgewiesen.
Die Klägerin hat am 28.08.1999 Klage erhoben.
Sie trägt vor, weder das Erlöschen des Erbbaurechts durch Zeitablauf noch der damit verbundene Übergang des Eigentums an den auf dem Erbbaurecht von dem Erbbauberechtigten errichteten Bauwerken auf den Grundstückseigentümer stellten einen ertragsteuerpflichtigen Vorgang dar. Entgegen der Auffassung des Beklagten räume der Erbbauberechtigte im Fall des Erlöschens des Erbbaurechts infolge Zeitablaufs dem Grundstückseigentümer keine ihm etwa noch zustehende Berechtigung an dem Erbbaurecht ein. Es erlösche vielmehr infolge ,,Verbrauchs”. Das Erbbaurecht sei mit dem zu seinem Inhalt gehörenden Zeitablauf beendet. Dem entschädigungslosen Heimfall komme auch nicht deshalb die Bedeutung eines steuerpflichtigen Vorgangs zu, weil das Bauwerk entschädigungslos auf den Eigentümer übergeht, ihm also dessen Wert zufließt. Ein ertragsteuerpflichtiger Vorgang liege vor, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen einer Rechtsgrundlage, die im vorliegenden Fall nicht ersichtlich sei, erfüllt seien. Nicht entscheidend sei, ob an den Vorgang ein Wertzufluss geknüpft sei. Eine Gewinnauswirkung ergebe sich hier nicht. Diese Rechtsfolge stimme mit den das Bilanzsteuerrecht beherrschenden Rechtsgrundsätzen, wie sie zum Beispiel im so genannten Mitunternehmererlass zum Ausdruck kommen, überein. Der Übergang eines Wirtschaftsguts von einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen habe nicht die Aufdeckung stiller Reserven zur Folge, weil die steuerliche Erfassung der stillen Reserven auch nach dem Übergang Gewähr leistet ist. Die Klägerin und deren geschäftsführender Gesellschafter „I” seien zu 90 % an der „S” KG, der Erbbauberechtigten, beteiligt, sodass nahezu von Personenidentität gesprochen werden könne. Sofern man eine Gewinnauswirkung bejahe, sei die Entschädigung zeitanteilig in den Jahren zu erfassen, in denen das Erbbaurecht bestanden habe.
Selbst wenn jedoch, was diesseits ausdrücklich bestritten werde, der entschädigungslose Heimfall des Erbbaurechts erfolgswirksam zu behandeln wäre, könne die Aktivierung der heimgefallenen Gebäude nicht mit dem Verkehrswert gemäß Sachverständigengutachten erfolgen. Der Gutachter habe ausdrücklich den Verkehrswert zu Beleihungszwecken der im Rahmen des Erbbaurechts errichteten Bauwerke ermittelt. Nach den ertragsteuerlichen Grundsätzen sind jedoch Wirtschaftsgüter des Anlagev...