rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Abzugsfähigkeit von Finanzierungskosten, die im Zusammenhang mit einer Einnahme i.S.d. § 3c EStG stehen
Leitsatz (redaktionell)
- Der Hinzurechnungsbetrag nach §§ 7, 10 AStG stellt eine Einnahme i.S.d. § 3c EStG dar.
- Vor dem Hintergrund der gemeinschaftsrechtlichen Niederlassungsfreiheit kann § 3c EStG nicht dahin ausgelegt werden, dass durch den Bezug steuerfreier Einnahmen in Form fiktiver Gewinnausschüttungen einer im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Zwischengesellschaft ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit den zum Erwerb der Beteiligung aufgewandten Finanzierungskosten und damit ein – bei Inlandsansässigkeit der Tochtergesellschaft nicht bestehendes – Abzugsverbot begründet wird.
- Die Vorschriften über die Hinzurechnungsbesteuerung schließen als sondergesetzliche Konkretisierung die allgemeine Missbrauchsnorm des § 42 AO aus.
- Der Neuregelung des § 42 Abs. 2 AO durch das StÄndG 2001 kommt keine Rückwirkung zu.
- Die Beteiligung einer inländischen Kapitalgesellschaft an einer Kapitalgesellschaft im niedrig besteuerten EG-Ausland ist grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich.
Normenkette
AStG § 7 Abs. 1, § 10 Abs. 1, 2 S. 1, Abs. 3-4; EStG § 3c; KStG § 8 Abs. 1; AO § 42 Abs. 1-2; EGV Art. 43, 48
Streitjahr(e)
1990, 1991, 1992, 1993
Tatbestand
Die Klägerin ist Teil des „V” Konzerns. An der Spitze dieses Konzerns steht die „V” Corporation („C (US-Bundesstaat)”), die ihrerseits 100 % der Anteile an der „V-i”, Inc. („C”) hält. Die Klägerin ist 100 %ige Tochtergesellschaft der „V-i”, Inc. Mit Wirkung vom 02.11.1989 (Eintragung in das Handelsregister am 08.11.1989) gründete die Klägerin zusammen mit ihrer 100 %igen Tochter „E-P” (U.K.) Ltd. sowie ihrer 60 %igen Tochter „E-P” France S.A. (die übrigen Anteile wurden von der „V-i” Inc. gehalten) die Firma „V-i” (Europe) S.A. mit Sitz in Belgien. Nachdem die Klägerin zunächst mit 36 % am Grundkapital beteiligt war, hielten nach einer Kapitalerhöhung im Jahr 1990 alle drei Anteilseigner jeweils 1/3 der Anteile der „V-i” (Europe) S.A. Zeitgleich mit der Gründung der Firma „V-i” (Europe) S.A. wurde die Firma „V-i K” S.A. mit Sitz in Belgien gegründet. Anteilseigner dieser Gesellschaft waren zu mehr als 99 % die „V-i” (Europe) S.A. Die „V-i G”, Ltd. („C”), eine 100 %ige Tochter der „V” Corporation („C”), hielt die übrigen Anteile.
In unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang errichteten die „V-i G”, Ltd. (mit einem Anteil von 80 %) und die „V-i”, Inc. (mit einem Anteil von 20 %) die „V-i” („E”) S.A. in Belgien. Diese sollte ein neues „N-"werk zur Herstellung von „N” errichten. Zur Finanzierung der Errichtung des „N-"werks gewährte die „X-Bank”, „M-Stadt (U.K.)”, der „V” Netherlands B.V. - einer 100 %igen Tochter der „V-i G”, Ltd. („C”) - entsprechende Darlehen. Die „V” Netherlands B.V. ihrerseits gab das gewährte Darlehen zu gleichen Teilen an die „E-P” France S.A., die „E-P” (U.K.) Ltd. und die Klägerin. Die Zinsaufwendungen wurden von diesen drei Gesellschaften getragen und als Aufwand verbucht. Alle drei Gesellschaften nutzten die empfangenen Darlehen zur Erhöhung ihrer Kapitalanteile an der „V-i” (Europe) S.A., die ihrerseits die Mittel zur Erhöhung ihres Geschäftsanteils an der „V-i K” S.A. verwendete. Die Firma „V-i K” S.A. hat die Mittel sodann der „V-i” („E”) S.A. Belgien zur Errichtung des „N-"werks als Darlehen zur Verfügung gestellt.
Nachdem der Beklagte die Körperschaftsteuer für das Jahr 1990 zunächst mit Bescheid vom 30.12.1991 erklärungsgemäß festgesetzt hatte, erging im Anschluss an eine Außenprüfung für 1990 am 13.09.1993 ein Änderungsbescheid, mit dem die geltend gemachten Finanzierungskosten in Höhe von 995.719 DM für das von der „V” Netherlands B.V. erhaltene Darlehen nicht zum Betriebsausgabenabzug zugelassen wurden. Zur Begründung verwies der Beklagte auf § 3 c Einkommensteuergesetz - EStG -. Die „V-i” (Europe) S.A. sei eine Zwischengesellschaft im Sinne der §§ 7 bis 14 Außensteuergesetz - AStG -, weshalb bei der Klägerin grundsätzlich ein entsprechender Zurechnungsbetrag zu berücksichtigen sei. Da dieser jedoch nach § 10 AStG nicht anzusetzen sei, handele es sich insoweit um steuerfreie Einnahmen der Klägerin, weshalb die mit dem Darlehen in Zusammenhang stehenden Finanzierungskosten für den Erwerb der Beteiligung an der „V-i” (Europe) S.A. nicht abzugsfähig seien. Hiergegen erhob die Klägerin am 08.10.1993 Einspruch.
Am 27.07.1994 ergingen Bescheide zur Körperschaftsteuer 1991 (insoweit als Änderungsbescheid zum zuvor erklärungsgemäß veranlagenden Körperschaftsteuerbescheid vom 29.04.1993) und 1992, mit denen die von der Klägerin geltend gemachten Finanzierungsaufwendungen in Höhe von 2.231.034 DM (1991) und 2.240.436 DM (1992) nicht zum Betriebsausgabenabzug zugelassen wurden. Gleichzeitig ergingen Bescheide über die Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals auf den 31.12.1991 und 31.12.1992, in denen die nicht abzugsfähigen Finanzierungsaufwendungen als Minderung beim EK 50 berücksichtigt wurden. Gege...