vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15 a UStG: Nichterklärung der geschuldeten Umsatzsteuer für eine Grundstückslieferung sowie der korrespondierende Vorsteuer durch die Leistungsempfängerin

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15 a UStG wegen einer Änderung der für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse steht es nicht entgegen, dass die Steuerpflichtige in ihrer für das Jahr der Grundstückslieferung abgegebenen Steuererklärung weder die von ihr als Leistungsempfängerin geschuldete Umsatzsteuer nach § 13 b Abs. 1 Nr. 3 UStG 2007 für den Einkauf des Grundstücks noch die korrespondierende Vorsteuer nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG erklärt hat.
  2. Maßgebend ist allein, dass die Umsatzsteuer für das Jahr der Grundstückslieferung in zutreffender Höhe unter Berücksichtigung des Saldos aus der von der Steuerschuldnerin gemäß § 13 b Abs. 1 Nr. 3 UStG geschuldeten Umsatzsteuer und dem gleich hohen Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG – also zweier sich gegenseitig wieder aufhebender unselbständiger Besteuerungsgrundlagen -festgesetzt worden ist.
 

Normenkette

UStG 2007 § 13 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 4, § 15 a Abs. 1; RL 2006/112/EG Art. 184

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 01.02.2022; Aktenzeichen V R 33/18)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15 a UStG vorliegen.

Die Klägerin - eine niederländische Kapitalgesellschaft - war bis zum 31.12.2007 an der deutschen vermögensverwaltenden C GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG) mit Sitz in Z-Stadt beteiligt.

Die KG erwarb mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 30.03.2007 (URNR R 01 für 2007 des Notars D, vgl. Blatt 44 ff der GA) mit Wirkung zum 01.06.2007 ein Grundstück in Y-Stadt, X-Straße (3000 qm) zum Kaufpreis von …. EUR. Ausweislich Tz. 2.1 des Kaufvertrages, auf dessen weiteren Inhalt verwiesen wird, optierte der Verkäufer zu 71,41% zur Umsatzsteuer (…,- EUR x 71,41 % x 19 % = … EUR). Der Anteil von 71,41 % ergab sich aus der seinerzeitigen steuerpflichtigen Nutzung des Gebäudes.

Nach Erwerb wurde das Objekt X-Straße von der KG zu 71,41% umsatzsteuerpflichtig vermietet.

Mit Ablauf des 31.12.2007 wurde die KG auf die Klägerin verschmolzen, so dass die Mieteinnahmen aus der Immobilie ab 2008 der Klägerin direkt zuzurechnen waren. Die Klägerin beantragte bei dem Beklagten die Erteilung einer Steuernummer für die Umsatzbesteuerung (ab 2008). In diesem Zusammenhang teilte die Klägerin dem Beklagten mit (vgl. Vorhefter Umsatzsteuer, Schreiben vom x.x.2008), dass die Gesellschaft lediglich über das Grundstück X-Straße verfüge. Dieses Grundstück sei im Rahmen der Anwachsung zum 01.01.2008 auf die Klägerin übergegangen. Der Erwerb sei im Rahmen einer steuerbaren Grundstückslieferung erfolgt. Der Verkäufer habe gemäß der Verwendung im Zeitpunkt des Verkaufs zu 71,41% zur Umsatzsteuer optiert.

Die Umsatzsteuererklärung (für die KG) für das Jahr 2007 ging am x.x.2008 beim Finanzamt Z-Stadt ein. Die KG erklärte steuerpflichtige Umsätze in Höhe von…EUR (Steuer: … EUR) und machte Vorsteuerbeträge in Höhe von … EUR geltend. Die Zeile 66 auf Seite 3 des Hauptvordrucks UStA „Vorsteuerbeträge aus Leistungen im Sinne des § 13 b Abs. 1 UStG (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG)” war nicht ausgefüllt. In der Anlage UR waren in Zeile 24 keine „Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen (§ 13 b Abs. 1 Satz Nr. 3 UStG)” angegeben. Die Umsatzsteuer für 2007 wurde mit Bescheid vom x.x.2008 erklärungsgemäß auf … EUR (= … EUR minus … EUR) festgesetzt.

Ab Februar 2015 bis April 2015 wurde das Grundstück X-Straße nur noch zu 27,7% umsatzsteuerpflichtig und seit dem 01.05.2015 ausschließlich umsatzsteuerfrei vermietet.

Wegen dieser tatsächlichen Änderung der Nutzungsverhältnisse berechnete der Beklagte – nach Anhörung der Klägerin – die Vorsteuerbeträge, die nach Auffassung des Beklagten aufgrund des § 15 a UStG zurückzuzahlen sind. Als Berechnungsgrundlage verwendete der Beklagte die - zwischen den Beteiligten der Höhe nach unstreitigen - Beträge aus der von der Klägerin selbst erstellten Anlage „Vorsteuerberichtigung nach § 15 a UStG” (vgl. Schreiben vom 01.10.2015 in der Umsatzsteuerakte). Nach den Berechnungen des Beklagten ergaben sich hierdurch folgende Umsatzsteuererhöhungen gemäß § 15 a UStG:

2015:11

… EUR (vgl. Umsatzsteuerbescheid 2015 vom x.x.2016)

ab Januar 2016 bis Februar 201712

: …EUR pro Monat

Der Einspruch der Klägerin gegen den Umsatzsteuerbescheid 2015 vom x.x..2016 sowie die Bescheide über die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen Januar 2016 bis Februar 2017 blieb erfolglos. Auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung vom x.x.2017 wird Bezug genommen.

Hiergegen hat die Klägerin am 24.05.2017 Klage erhoben.

Im Laufe des Klageverfahrens hat der Beklagte am x.x.2018 einen Umsatzsteuerjahresbescheid für 2016 erlassen (vgl....

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