Tatbestand
I.
Streitig ist, ob die Tätigkeit des Ast als gewerblich oder – jedenfalls teilweise – freiberuflich zu qualifizieren ist.
Der Antragsteller -Ast- verfügt über eine Ausbildung zum graduierten Maschinenbauingenieur. Er ist aufgrund von Handelsvertreterverträgen für verschiedene Industrieunternehmen tätig. Ferner war er aufgrund eines Vertretungsvertrages für die Firma B mit Sitz in den Niederlanden tätig. Gemäß Kapitel 1 des Vertrages vom 21.12.1989 wird der Firma des Ast die Alleinvertretung für Wärmetäuscher und luftgekühlte Kühler im Vertragsgebiet Bundesrepublik Deutschland übertragen. Nach Kapitel II Art. 1 zählen zu den Aufgaben des Vertreters:
Der Vertreter wird mit der Bearbeitung der Kunden im Vertragsgebiet betraut.
Er hat dem Unternehmer alle eingeholten Kaufanträge oder Bestellungen zu übermitteln. Eine Vollmacht, Verträge im Namen des Unternehmers abzuschließen oder eine sonstige Vollmacht, den Unternehmer zu verpflichten, besitzt er nicht. Er hat den Kunden die ihm vom Unternehmer mitgeteilten Verkaufs- und Zahlungsbedingungen sowie Lieferfristen bekanntzugeben. Der Unternehmer ist berechtigt, die vom Vertreter übermittelten Kaufanträge oder Bestelllungen abzulehnen.
Gemäß Kapitel IV Art. 14 steht dem Vertreter eine Provision in Höhe von 3% zu für jedes Verkaufsgeschäft des Vertragserzeugnisses, das während der Dauer des Vertragsverhältnisses mit Käufern aus dem Vertragsgebiet abgeschlossen ist und wofür der Provisionsanspruch nicht durch eine ausdrückliche Vertragsbestimmung ausgeschlossen ist. (Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag, Anlage 2 im Verfahren III 130/97 Bezug genommen.
Nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit erklärte der Ast zunächst für die Jahre 1987 u. 1988 Einkünfte aus Gewerbebetrieb, teilte dann aber mit Schriftsatz vom 18.3.1992 dem Ag mit, daß eine freiberufliche Tätigkeit als beratender Ingenieur für namhafte Firmen im Apparate-, Anlagen- und Maschinenbau ausgeübt werde.
Gemäß Prüfungsanordnung vom 2.7.1993 fand zwischen Juli und September 1993 eine Betriebsprüfung betreffend Umsatzsteuer, gesonderte Feststellung und Gewerbesteuer 1989 bis 1991 beim Ast statt. Die Betriebsprüferin gelangte in ihrem Bericht vom 30.9.1993 zu dem Ergebnis, daß der Ast als Handelsvertreter gewerblich tätig sei.
Aufgrund der Betriebsprüfung erließ der Beklagte unter dem 11.4.1994 erstmalige Gewerbesteuerbescheide für die Streitjahre.
Hiergegen richtete sich der Einspruch vom 18.4.1994. Unter dem 10.6.1994 wurde Aussetzung der Vollziehung bis zur Entscheidung über den Einspruch gewährt.
Mit Einspruchsentscheidung vom 18.3.1997 wurde der Einspruch unter Hinweis darauf zurückgewiesen, daß der Ast als Handelsvertreter und damit gewerblich tätig sei. Hiergegen ist unter dem Az. III 102/97 die Klage zur Hauptsache anhängig.
Die weitere Gewährung von Aussetzung der Vollziehung der in Rede stehenden Gewerbesteuerbescheide hat der Ag unter dem 9.7.1997 abgelehnt.
Mit Antrag vom 16.7.1997 beantragt der Ast gerichtliche Aussetzung der Vollziehung mit der Maßgabe, daß die aus der Tätigkeit für die Firma B erzielten Einkünfte als freiberufliche qualifiziert werden und sich die gewerblichen Einkünfte dementsprechend verringern.
Der Ast ist der Ansicht, jedenfalls soweit er für die Firma B tätig sei, sei er nicht als Handelsvertreter, sondern als beratender Ingenieur und damit freiberuflich tätig.
Der Vertretungsvertrag mit der Firma B weise abweichend vom typischen Handelsvertretervertrag die Besonderheiten auf, daß der Ast nicht befugt sei, im fremden Namen Verträge abzuschließen und sich der Unternehmer die direkte Bearbeitung des Vertragsgebietes ohne Mitwirkung des Vertreters vorbehalte. Ferner bestehe kein Ausgleichsanspruch und sei Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertrag die Niederlande. Auch die Tatsache, daß er, der Ast, auf Provisionsbasis honoriert werde, spreche nicht für eine gewerbliche Tätigkeit. Angesichts der Tatsache, daß im industriellen Großanlagenbau technische Problemlösungen zum Teil über mehrere Jahre erstellt werden müßten, stelle eine Stundenvereinbarung für den Unternehmer ein unkalkulierbares Risiko dar. Die Firma B biete vornehmlich technische Problemlösungen an, so daß er, der Ast, keine typische Akquisitiontätigskeit entfalte, sondern in erster Linie beratend tätig werde. Zum Teil werde er erst nach Vertragsschluß beim Entstehen von technischen Problemen hinzugezogen. Für seine freiberufliche Tätigkeit spreche schließlich auch, daß er sich zur Unterstützung lediglich einer Halbtagssekretärin bediene.
Im Schriftsatz vom 18.3.1992 hatte der Ast seine Tätigkeit u.a. wie folgt beschrieben:
Meine Aufgabe besteht darin, den in Frage kommenden Anwenderkreis in der Chemie-, Erdöl-, Erdgasindustrie, sowie im Maschinenbau über Einsatz und Verwendung entsprechender Apparate und Konstruktionselemente zu informieren und zu beraten. Dazu gehört die Erstellung von Skizzen und Zeichnungen wegen Aufnahme des Ist-Zustandes, oft auch vor Ort, sowie die Ausarbeitung von Vorsch...