Entscheidungsstichwort (Thema)
Nicht examinierter Krankenpflegerin - gewerblich tätig
Leitsatz (redaktionell)
Die nicht examinierte Betreiberin eines Krankenpflegeunternehmens übt keinen freien Beruf aus.
Normenkette
EStG § 18 Abs. 1; GewStG § 7
Tatbestand
A.
I. Streitig ist, ob die Klägerin und Antragstellerin (Klägerin) als nicht examinierte Betreiberin eines Krankenpflegeunternehmens freiberuflich oder gewerblich tätig ist.
Die Klägerin bezeichnete das Unternehmen in einer Gewerbeanmeldung vom 6. Juli 1992 als Alten- und Krankenpflege mit medizinischer Versorgung (Gewerbesteuer-Akte -GewSt-A- Bl. 1).
II. Der Beklagte und Antragsgegner (das Finanzamt -FA-) erließ Gewerbesteuermess- und Gewerbesteuerbescheide 1992-1993 am 20. Juli 1998 (GewSt-A Bl. 13, 18). Die Klägerin legte am 20. August 1998 Einspruch ein (Rechtsbehelfs-Akte -Rb-A- Bl. 3). Sie habe in den Streitjahren bei 10 bis 40 Patienten 3 bis 14 Mitarbeiter beschäftigt, darunter examinierte Krankenschwestern. Das Aufgabengebiet umfasse Behandlungspflege, Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Sie (die Klägerin) habe in der Regel den Abend- und Nachtdienst und nach Bedarf auch den Mittagsdienst beim Patienten selbst übernommen (Rb-A Bl. 14).
Der Einspruch wurde am 20. Juli 2000 unter Hinweis auf die mit Schreiben vom 6. Juni 2000 bemängelte berufliche Qualifikation zurückgewiesen (Finanzgerichts-Klageakte -FG-A III 275/01- Bl. 3 = Bl. 15, Rb-A Bl. 30, 32).
III. Die Klägerin hat am 21. August 2000 Klage erhoben, ursprünglich unter dem Aktenzeichen V 231/00, jetzt III 275/01. Die dafür zunächst gewährte Aussetzung der Vollziehung (AdV) hat das FA nach sechsmonatiger Untätigkeit der Klägerin im Klageverfahren durch Schreiben vom 26. März 2002 mit Wirkung zum 30. April 2002 widerrufen.
Mit Schriftsatz vom 6. November 2002 hat die Klägerin am 11. November 2002 beim Finanzgericht (FG) Aussetzung der Vollziehung (AdV) beantragt. Hierauf hat das FA mit Ablehnung vom 19. November 2002 geantwortet (FG-AdV-Akte -FG-A III 386/02-). Die Klägerin betreibt Klage und Antrag auf AdV weiter und trägt vor:
Für die Zeit vor 1994 könne kein schriftlicher Vertrag mit den Sozialversicherungen vorgelegt werden. Maßgeblich sei das "Gemeinsame Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen" vom 9. Dezember 1998 gewesen. Danach habe die Häusliche Krankenpflege nicht nur von examinierten, sondern auch von anderen geeigneten bzw. erfahrenen Personen erbracht werden können (schwer lesbare Kopie eines Ausschnitts ohne Fundstelle FG-A III 386/02). Erst seit 1994 habe der Pflegedienst eine examinierte leitende Pflegefachkraft in Vollzeit beschäftigen müssen (Vertragsauszug-Kopien FG-A III 275/01 Bl. 28 ff).
Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Vollziehung der Gewerbesteuermessbetrags- und Gewerbesteuerbescheide 1992-1993 auszusetzen.
Das FA beantragt, den Antrag abzulehnen
Das FA trägt vor: Es fehle an der leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit eines examinierten Pflegedienstbetreibers.
IV. Der Berichterstatter hat die Klagesache III 275/01 am 20. September 2001 mit den Beteiligten erörtert und mit Schreiben vom 3. Mai 2002 Hinweise zu den von der Klägerin eingereichten Vertragsauszug-Kopien erteilt.
Mit Beschlüssen vom 11. Dezember 2002 hat der Senat die Klage- und die AdV-Sache auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
Das Gericht nimmt ergänzend Bezug auf die oben angeführten Vorgänge und die damit zusammenhängenden Unterlagen aus den beiden Gerichtsakten -FG-Klageakte (FG-A III 275/01) -FG-AdV-Akte (FG-A III 386/02) und aus den Steuerakten -Gewerbesteuer-Akte (GewSt-A), -Rechtsbehelfs-Akte (Rb-A).
Entscheidungsgründe
B.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) ist abzulehnen.
I. Dabei kann dahinstehen, ob der Antrag nach § 69 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne nochmaligen vorherigen Antrag beim FA zulässig ist, nachdem das FA die vorherige AdV für das Klageverfahren widerrufen hat. Zu Recht hat das FA den Widerruf auf § 131 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) gestützt, nachdem die Klägerin im Klageverfahren mehr als sechs Monate untätig war.
Ebenso kommt es nicht mehr auf die Auslegung des Antrags an, der sich nicht ausdrücklich, sondern nur stillschweigend sinngemäß gegen die Gewerbesteuer-Messbetragsbescheide richtet.
II. Der Antrag ist zumindest unbegründet.
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide i.S.v. § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 FGO.
Zu Recht hat das FA die Tätigkeit der Klägerin nach §§ 2, 7 Gewerbesteuergesetz (GewStG) i.V.m. § 15 Einkommensteuergesetz (EStG) als gewerblich qualifiziert. Die Befreiung der ambulanten Krankenpflege unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 20 Bstb. d GewStG gilt erst ab 1994 nach den Streitjahren.
1. Ein Krankenpflegebetreiber ohne eigene Qualifikation als examinierter Krankenpfleger oder examinierte Krankenschwester übt keinen ähnlichen Heilberuf i.S.v. § 18 Abs. 1 Satz 1-2 EStG aus und kann daher im Übrigen auch nicht leitend und eigenverantwortlich i.S.v. § 18 Abs. 1 Satz 3 EStG fac...