Leitsatz (redaktionell)

Ausländische Pferdehalter, die mit ihren Pferden im Inland an Pferderennen teilnehmen und hierbei Rennpreise erzielen, unterliegen mit diesen Einkünften der beschränkten Steuerpflicht gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2d EStG. Der Rennveranstalter hat deshalb einen entsprechenden Steuerabzug vorzunehmen und anzumelden (§ 50 Abs. 4 EStG).

 

Normenkette

EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2d, § 50a Abs. 4

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob Rennpreiszahlungen an ausländische Pferdebesitzer dem Steuerabzug gem. § 50a Abs. 4 EStG unterfallen.

Die Klägerin widmet sich der Förderung der Landes-Pferdezucht, speziell der Zucht von Trabrennpferden und veranstaltet zu diesem Zweck auch Trabrennen als Leistungsprüfungen. An diesen Rennen treten in- und ausländische Teilnehmer an, die Gewinner erhalten Siegprämien. Diese Prämien werden an die Eigentümer der siegreichen oder plazierten Pferde ausgezahlt, die jeweiligen Sulkyfahrer erhalten eine feste Vergütung und sind an den Preisgeldern nicht beteiligt. Seit Januar 1993 nimmt die Klägerin eine Abzugsbesteuerung nach § 50a EStG für Siegprämien vor, die sie an ausländische Trabereigentümer, die in Deutschland weder über eine Betriebsstätte noch über einen ständigen Vertreter verfügen, gezahlt hat. Im einzelnen hat sie folgende Steueranmeldungen eingereicht:

Anmeldung vom

Zeitraum

Höhe der Vergütung

6.9.1996

1993

141.505,– DM

11.4.1997 (geändert)

1994

478.825,– DM

9.1.1997 (geändert)

1995

379.855,– DM

7.8.1996 (geändert)

I. Quartal 1996

19.650,– DM

11.4.1997 (geändert)

II. Quartal 1996

153.750,– DM

9.1.1997 (geändert)

III. Quartal 1996

35.180,– DM

9.1.1997

IV. Quartal 1996

145.725,– DM

7.7.1997 (geändert)

I. Quartal 1997

53.805,– DM

7.7.1997

II. Quartal 1997

55.170,– DM

Gegen diese Steueranmeldungen legte die Klägerin jeweils gleichzeitig Einspruch ein und zwar mit

Schreiben vom

für

6.9.1996

1993

7.12.1995, 11.4. u. 7.8.1996 u. 11.4. 1997

1994

7.12.1995,15.5.u. 7.8.1996 u. 9.1.1997

I. – III. Quartal 1995

12.1., 15.5. u. 7.8.1996 u. 9.1.1997

IV. Quartal 1995

11.4. u. 7.8.1996

I. Quartal 1996

7.8.1996 u. 11.4.1997

II. Quartal 1996

9.10.1996 u. 9.1.1997

III. Quartal 1996

9.1.1997

IV. Quartal 1996

11.4. u. 7.7. 1997

I. Quartal 1997

7.7.1997

II. Quartal 1997

Die Klägerin hielt die Steuererklärungen für unzutreffend. § 50a Abs. 4 Nr.1 EStG betreffe seinem Wortlaut nach nur diejenigen Personen, die selbst sportliche Leistungen erbrächten, also allenfalls die Jockeys oder Fahrer. Die Eigentümer der Pferde erbrächten dagegen keine Leistungen. Die Klägerin hielt es auch für unzumutbar, bei der Vielzahl der Fälle in- und ausländische Turnierteilnehmer getrennt zu erfassen. Der Beklagte wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 17.9.1997 zurück. Zur Begründung wies er darauf hin, daß es sich auch bei Pferderennen um sportliche Darbietungen i.S.v. § 50a Abs. 4 Nr. 1 EStG handele, die den Eigentümern der Pferde zuzurechnen sei. Pferd und Fahrer erbrächten jeweils einen Teil der Gesamtdarbietung. Dabei sei es die Leistung des Eigentümers durch Zucht, Pflege und Training, das Pferd zu den entsprechenden Leistungen zu befähigen. Die sportliche Betätigung des Fahrers sei hiervon zu trennen, insbesondere sei kein gemeinsames Training der Fahrer mit bestimmten Tieren erforderlich. § 50 a Abs. 4 Nr. 1 EStG setze keine eigene Tätigkeit des Steuerpflichtigen voraus, es sei auch möglich, daß eine Darbietung von einem Dritten für den Steuerpflichtigen erbracht werde. Den mit der Steuerberechnung zusammenhängenden Aufwand müsse die Klägerin hinnehmen, eine unzumutbare Belastung erfolge dadurch nicht.

Mit ihrer am 15.10.1997 erhobenen Klage hält die Klägerin an ihrer Auffassung fest, die ausländischen Pferdebesitzer unterlägen nicht der Abzugsbesteuerung, da sie Einkünfte nicht wegen einer eigenen sportlichen Leistung erzielten. Die sportliche Tätigkeit ginge von Pferd und Fahrer aus, dem Pferdebesitzer sei diese sportliche Leistung nicht zuzurechnen, da er auf den Rennverlauf keinen Einfluß ausüben könne. Die Siegprämien würden auch nicht für die von den Pferdeeigentümern erbrachten Leistungen, wie Zucht, Pflege und Training gezahlt, sondern allein dafür, daß das betreffende Pferd das Rennen gewinne. Deshalb könne der Rennpreis nicht zu Einkünften aufgrund einer eigenen Leistung führen. Soweit das Finanzministerium des Freistaates Sachsen in einem Erlaß vom 31.7.1995 die Auffassung vertrete, daß die in Art. 17 Abs. 2 OECD-Musterabkommen enthaltene erweiterte Sportlerklausel auch Pferdebesitzer erfasse, könne daraus nicht der Schluß gezogen werden, daß Vergütungen, die an ausländische Pferdebesitzer im Inland gezahlt würden, hier auch steuerpflichtig seien. Entsprechende Doppelbesteuerungsabkommen regelten nämlich nur die Frage, welchem Staat das Besteuerungsrecht zustehe, daraus könne nicht geschlossen werden, daß entsprechende Zahlungen auch tatsächlich der deutschen Steuer unterlägen. Da von einer erweiterten Sportlerklausel gesprochen werde, sei im übrigen davon auszugehen, daß eine...

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