rechtskräftig
Tatbestand
Streitig ist zunächst die Zulässigkeit der Klage und im übrigen materiell die Frage, inwieweit die Klägerin Fahrzeuge von Autohändlern mit oder ohne Vorsteuer erwarb und Fahrzeuge nicht steuerbar im Freihafen oder steuerpflichtig im Inland weiterverkaufte.
Wegen des Sach- und Streitstands verweist der Senat zunächst auf seinen Beschluß vom 18. März 1997 II 116/96 zum gleichzeitigen Antrag der Klägerin auf einstweilige Anordnung für die Voranmeldungszeiträume Februar bis März 1996. Die Bezugnahme betrifft auch die Erhebung der vorliegenden „Klage” vom 6. August 1996.
Der Umsatzsteuer-Voranmeldung Januar 1996 vom 6. Februar 1997 über negative Umsatzsteuer von … DM stimmte der Beklagte (das Finanzamt –FA–) zunächst – zumindest intern – am 14. Februar 1997 zu; das Guthaben wurde dann jedoch wegen laufender Ermittlungen weder ausgezahlt noch verrechnet (Umsatzsteuernebenakte –USt-NA– Bl. 33, 149). Mit Bescheid vom 4. September 1996, der ausdrücklich auf die als Steuerfestsetzung unter Nachprüfungsvorbehalt wirkende Steueranmeldung vom 6. Februar 1996 Bezug nimmt, setzte das FA die negative Umsatzsteuer (den Vorsteuerüberschuß) auf 54.334 DM herab. Der Bescheid wurde am selben Tag mit der maschinellen Rechtsbehelfsbelehrung – betreffend die Möglichkeit des Einspruchs – an die Klägerin selbst zur Post gegeben (USt-NA Bl. 161). Mit Schriftsatz vom 4. September übersandte das FA den Änderungsbescheid dem Finanzgericht –FG– (FG-Akte –FG-A– II 116/96 Bl. 61 ff). Abschriften wurden dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin gemäß Empfangsbekenntnis am 12. September 1996 zugestellt (FG-A II 116/96 Bl. 48).
Die Umsatzsteuer-Voranmeldung Februar 1996 ging am 5. März 1996 ein und lautete auf … DM negative Umsatzsteuer (Vorsteuerüberschuß). Das FA stimmte nicht zu (USt-NA Bl. 41). Die Umsatzsteuer-Voranmeldung März 1996 ging am 11. April 1996 ein und lautete auf … DM negative Umsatzsteuer (Vorsteuerüberschuß). Das FA stimmte wiederum nicht zu (USt-NA Bl. 83). Mit – erstmaligen – Bescheiden vom 2. Oktober 1996 setzte das FA die negative Umsatzsteuer Februar 1996 auf 261.970 DM und März 1996 auf 35.588 DM (jeweils Vorsteuerüberschüsse) fest (USt-NA Bl. 168, 172, 174 = FG-A Bl. 42 ff).
Die vorliegende Klage vom 6. August 1996 geht auf die ursprüngliche Festsetzung für Januar 1996 nicht ein. Vielmehr heiß es dort auf Seite 3 zu allen drei Voranmeldungszeiträumen: „Bezüglich dieser Umsatzsteuer-Voranmeldungen erfolgten weder Bescheidung noch Auszahlung.”
Gegen den Bescheid vom 4. September 1996 liegt kein Einspruch vor. Die Klägerin hat diesen Bescheid auch nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht oder insoweit eine Sprungklage erhoben.
Die Klägerin beantragt (im ursprünglichen Antrags-Wortlaut),
Umsatzsteuer für die Monate Januar, Februar und März 1996 entsprechend den bei dem Beklagten eingereichten Umsatzsteuer-Voranmeldungen in Gestalt negativer Steuerschulden in einer Gesamthöhe von DM … DM festzusetzen und dem Beklagten aufzugeben, die sich danach ergebenden Guthaben an sie auszuzahlen.
Die Klägerin beantragt sodann (sinngemäß),
die Bescheide vom 2. Oktober 1996 betreffend Umsatzsteuer Februar und März 1996 zum Gegenstand des Klageverfahrens zu machen und die Bescheide dahin zu ändern, daß anstelle negativer Umsatzsteuer von 261.970 DM bzw. 35.568 DM diese gemäß den nicht akzeptierten Voranmeldungen in Höhe von … DM bzw. … DM (Vorsteuerüberschuß) festgesetzt wird.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Ergänzend verweist der Senat auf den vorerwähnten Beschluß in der Anordnungssache II 116/96, und zwar auf die dortige weitere Darstellung des Sachverhalts und auf die dort aufgeführten Vorgänge und die damit zusammenhängenden Unterlagen aus den dort bezeichneten Akten.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig.
I. Für den Voranmeldungszeitraum Januar 1996 kann die Klägerin nur noch durch die Festsetzung vom 4. September 1996 beschwert sein.
Diese Festsetzung hätte die Klägerin beim FG allein in Form der Sprungklage gemäß § 45 FGO gerichtlich anfechten können. Das ist nicht geschehen, und zwar auch nicht sinngemäß etwa in Form eines Antrags, den Bescheid zum Gegenstand des Klageverfahrens zu machen. Auf die Zustimmung des FA zur Sprungklage kommt es danach nicht mehr an.
II. Für die Voranmeldungszeiträume Februar und März 1996 fehlte es der Klage vor Zustellung der Erstbescheide vom 2. Oktober 1996 sowohl am außergerichtlichen Vorverfahren gemäß § 44 FGO als auch an den für eine Sprungklage gemäß § 45 FGO zumindest erforderlichen belastenden Bescheiden.
Insofern kam nur ein Untätigkeitseinspruch gemäß § 347 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung (AO) in Betracht.
Anders als bei einer mangels Zustimmung des FA unzulässigen Sprungklage, die gemäß § 45 Abs. 3 FGO an das FA zur Behandlung als Einspruch abgegeben werden kann, ist für eine ohne Bescheid erhobene „Klage” eine Abgabe an das FA zur Behandlung als Untätigkeitseinspruch nicht vorgesehen.
Soweit die Klägerin die Bescheide vom 2. Oktober 1996 zum Gegenstand des „Klage”verf...