Entscheidungsstichwort (Thema)
Erlaubnis zur Verwendung von ermäßigt versteuertem Erdgas in ortsfester Kraft-Wärme-Kopplungsanlage
Leitsatz (amtlich)
Der Erlaubnis nach § 12 MinöStG kommt in der Weise eine konstitutive Wirkung zu, dass erst mit der Erlaubnis nicht nur das Recht nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 1 MinöStG zur Verwendung steuerbegünstigter Mineralöle (hier Erdgas in ortsfester Kraft-Wärme-Kopplungsanlage) begründet wird, auch der Vergütungsanspruch nach § 25 Abs. 1 Ziffer 5 lit a MinöStG kommt erst ab dem Zeitpunkt in Betracht, ab dem der Verwender Inhaber einer Erlaubnis nach § 12 MinöStG ist.
Normenkette
MinöStG § 3 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, §§ 12, 25 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Vergütung der Mineralölsteuer für versteuertes Erdgas.
Die Klägerin betreibt in der X-Straße in A eine ortsfeste Kraft-Wärme-Kopplungsanlage (Blockheizkraftwerk - BHKW) mit einer Generatorleistung von 1.144 KW. In dieser Anlage wird an verschiedenen Stellen Erdgas zur Gewinnung von Strom bzw. Wärmeenergie zur Dampferzeugung zugeführt, nämlich zum einen in einer Gasturbine, die zur unmittelbaren Erzeugung elektrischen Stroms dient, zum anderen in zwei Abhitzekesseln. Der eine Abhitzekessel wird betrieben, um die Dampferzeugung für den betrieblichen Prozess sicherzustellen, der zweite Abhitzekessel wird vorgehalten, um in Notfällen die Betriebsbereitschaft für die Dampferzeugung aufrechtzuerhalten.
Für diese Kraft-Wärme-Kopplungsanlage beantragte die B eG - die Rechtsvorgängerin der Klägerin - unter dem 14.9.1999 die Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 3 Abs. 3 i.V.m. § 25 Abs. 1 Nr. 5 Mineralölsteuergesetz (MinöStG) zur Verwendung von ermäßigt versteuertem Erdgas. Mit Bescheid vom 24.11.1999 erteilte das beklagte Hauptzollamt der B eG rückwirkend zum 17.9.1999 widerruflich die Erlaubnis zur Verwendung von steuerbegünstigtem Erdgas zum Antrieb eines Verbrennungsmotors in der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage.
Bereits mit Antrag vom 30.9.1999 hatte die B eG die Vergütung von Mineralölsteuer für Erdgas beantragt, welches sie in der Zeit von April bis August 1999 in der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage eingesetzt hatte; sie berechnete den Vergütungsanspruch mit insgesamt DM 297.340,80. Mit Bescheid vom 20.12.1999 setzte das beklagte Hauptzollamt die Vergütung für den Zeitraum April bis August 1999 nach Abzug eines Selbstbehalts von DM 1.000,- auf insgesamt DM 197.652,65 fest, wobei für 16.134,871 MWh, die im Verbrennungsmotor der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage verwendet wurden, bei einem Vergütungssatz von 6,80 DM/MWh DM 109.717,12 sowie für 34.740,407 MWh, die in den Abhitzekesseln verfeuert und zum Beheizen von Verwaltungsräumen verwendet wurden, bei einem Vergütungssatz von 2,56 DM/MWh DM 88.935,44 vergütet wurden. Die Klägerin erhob gegen den Bescheid vom 20.12.1999 insoweit Einspruch, als das beklagte Hauptzollamt für das in den Abhitzekesseln eingesetzte Erdgas lediglich eine Vergütung von 2,56 DM/MWh festgesetzt hatte. Sie wandte im Wesentlichen ein: Eine Kraft-Wärme-Kopplungsanlage sei gegeben, wenn mittels einer Gasturbine die Spitzenenergie der Verbrennungsgase zur Erzeugung von elektrischem Strom verwendet werde und der Energiegehalt der Abgase nach Verlassen der Turbine als Prozesswärme im Betrieb nutzbar sei. Die streitgegenständliche Kraft-Wärme-Kopplungsanlage sei so konzipiert worden, dass beim Verbrennungsprozess des Erdgases in der Brennkammer eine Luft- und damit Sauerstoffmenge zugeführt werde, die erheblich größer sei, als zur Verbrennung erforderlich. Der nicht verbrauchte Überschuss an Sauerstoff wandere durch die Turbine in die Abhitzekessel. Den Abhitzekesseln werde nunmehr Erdgas zugeführt, das durch den nicht verbrauchten Teil des Sauerstoffs in den Abgasen oxydiere, also verbrenne. Damit erfolge die begehrte Erhöhung der Abgastemperatur, die für die nachfolgenden Prozesswärmenutzungen notwendig sei. Unabhängig davon, ob der Gasverbrauch in vollem Umfang über die Brennkammer in die Gasturbine geleitet werde oder aber als seitliche Einspeisung in die Abhitzekessel unter Verwendung der absichtlich erzeugten Überschussmengen von Sauerstoff gelange, handele es sich um einen Verbrauch in einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage. Auch der Technische Überwachungs-Verein Nord e.V. (TÜV Nord e.V.) habe mit Schreiben vom 4.1.2000 bestätigt, dass die im Werk C aufgestellte Gasturbine mit dem rauchgasseitig nachgeschalteten Dampfkessel in dieser Einheit eine Kraft-Wärme-Kopplungsanlage darstelle. Ebenso habe sich der Norddeutsche Genossenschaftsverband (Raiffeisen-Schulze-Delitzsch) e.V. in einem Schreiben vom 14.12.1999 geäußert.
Das beklagte Hauptzollamt wies den Einspruch der Klägerin mit Einspruchsentscheidung vom 2.3.2000 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 MinöStG sei die Verwendung von Erdgas zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in ortsfesten Anlagen begünstigt, wenn diese Anlagen...