Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtselbständige Tätigkeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers; Voraussetzungen für die Anerkennung eines Fahrtenbuches
Leitsatz (amtlich)
Es muss anhand des Gesamtbildes der Verhältnisse entschieden werden, ob der Geschäftsführer selbständig ist. Es ist weder entscheidend, dass der Geschäftsführer Organ der GmbH ist, noch in welchem Verhältnis er an der GmbH beteiligt ist.
Die zum Bereich der Umsatzsteuer ergangene Rechtsprechung (insbesondere BFH vom 10.03.2005, V R 29/03, BStBl 2005, 730) ist auch auf die Ertragsteuern zu übertragen.
Entscheidend sind die vertraglichen Regelungen insbesondere in Form des Anstellungsvertrages.
Die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch müssen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein.
Eine Schätzung auf der Grundlage der Fahrtenbücher ist nur möglich wenn die sich ausdrücklich aus dem Gesetz ergebenden konkreten Voraussetzungen vorliegen unter denen von der Anwendung der 1%-Regelung abgesehen werden kann.
Normenkette
EStG §§ 6, 8, 19
Nachgehend
Tatbestand
Es geht in diesem Verfahren um die Frage, ob die Klägerin zu Recht durch Lohnsteuerhaftungsbescheid in Anspruch genommen wurde, weil auf den Geschäftsführer bezüglich des jeweils im Betrieb vorhandenen teuersten Pkw die 1%-Regelung zur Anwendung gelangt ist.
Die Klägerin wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 14.03.1991 von Herrn ... (J) errichtet und am ...1991 in das Handelsregister eingetragen. Gegenstand der Klägerin ist laut Gesellschaftsvertrag die Herstellung und der Vertrieb von Computeranlagen und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten. Das Stammkapital der Klägerin beträgt 500.000,00 DM. Gesellschafter (65 %) war in den Streitjahren unter anderen J, welcher auch zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Klägerin bestellt wurde. Neben J waren im streitigen Zeitraum noch seine Frau mit 25 % und Herr B mit 10 % beteiligt.
Der Anstellungsvertrag vom 05.01.1997 enthält u.a. folgende Regelungen:
§ 2 Bezüge des Geschäftsführers
(1) Der Geschäftsführer erhält ein Monatsgehalt von DM 15.000,-. Das Gehalt wird am jeweiligen Monatsletzten ausgezahlt. Wenn die geschäftliche Lage es zulässt erhält der Geschäftsführer ein Urlaubs- und ein Weihnachtsgeld bis zur Höhe von jeweils einem Monatsgehalt. Dieses ist vor Auszahlung entsprechend festzuhalten.
(2) Ferner erhält der Geschäftsführer grundsätzlich eine gewinnabhängige Tantieme. Diese beträgt 20 % des Gewinns soweit dieser vor Steuern DM 25.000 übersteigt. Über die endgültige Höhe bestimmt die Gesellschafterversammlung nach Vorlage des Jahresabschlusses. Ein Rechtsanspruch auf eine Tantieme gibt es nicht. Die Tantieme ist auf jeden Fall bis zur Höhe der steuerlichen Zulässigkeit begrenzt. Ändern sich die steuerlichen Rahmenbedingungen ist die Tantiemeregelung entsprechend anzupassen. Scheidet der Geschäftsführer während des Geschäftsjahres aus seinem Amt aus, hat er Anspruch auf eine zeitanteilige Tantieme.
(3) Im Krankheitsfall oder bei sonstiger unverschuldeter Verhinderung bleibt der Gehaltsanspruch für die Dauer von 6 Monaten bestehen. Dauert die Verhinderung länger als ununterbrochen 6 Monaten an, so wird der Tantiemeanspruch entsprechend der 6 Monate übersteigenden Zeit anteilig gekürzt.
(4) Stirbt der Geschäftsführer, so wird seinen Hinterbliebenen (...) das feste Gehalt (Abs. 1) anteilsmäßig für die Dauer von 3 Monaten weitergezahlt. Der Tantiemeanspruch bleibt zeitanteilig bis zum Monatsletzten, der auf das Ableben folgt, bestehen.
Auf die am 15.12.1999 beschlossene Änderung wird hingewiesen.
§ 3 Aufwendungsersatz
(2) Der Geschäftsführer hat Anspruch auf die Gestellung eines Pkw. Der Geschäftsführer darf den Pkw auch privat nutzen; eine Kostenbeteiligung durch den Geschäftsführer erfolgt nicht. Die Gesellschaft wird den Vorteil ordnungsgemäß lohn- und umsatzversteuern. Der Geschäftsführer muss den Pkw aber auch anderen Mitarbeitern zur Verfügung stellen, wenn dies nötig erscheint.
§ 4 Urlaub
(1) Der Geschäftsführer hat Anspruch auf 30 Tage bezahlten Urlaub im Geschäftsjahr.
(2) Kann der Geschäftsführer seinen Jahresurlaub nicht nehmen, weil Interessen der Gesellschaft entgegenstehen, so hat er Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs unter Zugrundelegung der Höhe des Grundgehalts. ...
§ 5 Dauer, Kündigung
(2) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Gekündigt werden kann dieser Vertrag von beiden Seiten mit einer Frist von sechs Monaten.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Anstellungsvertrag verwiesen.
Aufgrund der Prüfungsanordnung vom 05.03.2001 führte des Finanzamt vom 05.03.2001 bis zum 05.10.2001 an 5 Tagen bei der Klägerin eine Lohnsteuer-Außenprüfung nach § 193 AO und nach § 42f EStG durch. Ein Prüfungsschwerpunkt war die private Nutzung von betrieblichen Fahrzeugen der Klägerin. Im Rahmen der Außenprüfung wies das Finanzamt die Klägerin unter anderem darauf hin, ...