Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Afa-Berechtigung des Vermächtnisnießbrauchers
Leitsatz (amtlich)
1. Werden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aufgrund eines unentgeltlich im Wege des Vermächtnisses erworbenen Nießbrauchsrecht erzielt, fehlt es an der Berechtigung für die Afa, sofern der entsprechende Aufwand nicht vom Nießbrauchsberechtigten, sondern vom Erblasser getragen wurde.
2. Dass der Nießbrauchsberechtigte alternativ einen Anspruch auf Zugewinnausgleich und einen Pflichtteil gehabt hätte, ändert an der Unentgeltlichkeit der Zuwendung des Nießbrauchs nichts, wenn es an einer konkreten Regelung über eine Entgeltlichkeit der Nießbrauchrechtsbestellung fehlt.
Normenkette
EStG § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7, § 21 Abs. 1; BGB § 1030
Tatbestand
Streitig ist die Afa-Berechtigung der Klägerin als Nießbrauchsberechtigte.
Die Klägerin errichtete zusammen mit ihrem Ehemann, der über diverse Grundstücke verfügte, am ... 2001 ein gemeinschaftliches notarielles Testament, mit dem u.a. die Söhne A und B als Erben eingesetzt wurden und der Klägerin das Nießbrauchrecht am gesamten Nachlass des Ehemannes eingeräumt wurde.
Am 1. September 2004 erwarb die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann das mit einem Mehrfamilienhaus bebaute Grundstück XX-1 je zur Hälfte. Die Finanzierung erfolgte zunächst durch ein gemeinsames Darlehen der Bank C (...), das durch Abbuchungen von einem gemeinsamen Konto bedient wurde. Mit Darlehensvertrag zwischen der Klägerin und der D vom ... 2015 erfolgte eine Umschuldung; der Sohn B war als Sicherungsgeber beteiligt. Am ... 2015 verstarb der Ehemann.
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2016 machte die Klägerin bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Afa-Beträge für die zum Nachlass gehörenden Gebäude geltend. Zwar sei ein Vermächtnisnießbraucher nicht zur Afa berechtigt, im Streitfall sei der Wert des Vermächtnisses am Nachlass jedoch geringer als ihr hälftiger Zugewinnausgleichsanspruch, der ihr zustehe, weil beide Ehegatten vermögenslos in die Ehe gegangen seien. Sie sei insoweit Rechtsnachfolgerin i.S. von § 11d der Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV). Dem folgte der Beklagte nicht, sondern berücksichtigte mit Einkommensteuerbescheid vom 12. Juni 2018 (aus hier nicht interessierenden Gründen geändert am 26. Juni 2018) lediglich für die im Miteigentum der Klägerin stehenden Objekte XX-2 Afa, für das hier streitige Objekt XX-1 in Höhe von 50%. Den hiergegen gerichteten Einspruch vom 12. Juli 2018 wies der Beklagte am 12. Dezember 2018 zurück. Am 4. Januar 2019 hat die Klägerin Klage erhoben.
Die Klägerin hält nicht mehr daran fest, dass sie bei allen zum Nachlass gehörenden Grundstücken zur Afa berechtigt sei. Anders verhalte es sich aber bei dem Objekt XX-1. Hierfür habe sie, die Klägerin, eigenen Aufwand gehabt. Sie sei nicht nur zusammen mit dem Ehemann selbst Darlehensnehmerin gewesen, sondern Zins- und Tilgungsraten seien von dem gemeinsamen Konto geflossen. Nach der Umfinanzierung durch die D flössen die Darlehensraten weiterhin von dem zunächst gemeinsamen und nach dem Tod des Ehemannes von ihr allein geführten Konto. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise habe sich durch den Eintritt des Erbfalls nichts geändert.
Zu berücksichtigen sei auch, dass die Versagung der Afa-Berechtigung in Nießbrauchfällen dazu diene, eine doppelte Inanspruchnahme von Afa zu verhindern, namentlich derjenige nicht berechtigt sein solle, der keinen Aufwand getragen habe. Im Streitfall habe sie aber allein die Aufwendungen und die Finanzierung getragen. Nach der Ausgestaltung des Erbauseinandersetzungsvertrages habe sie abweichend von der gesetzlichen Konstellation nicht nur die gewöhnlichen, sondern sämtliche Instandhaltungsaufwendungen zu tragen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Bescheid für 2016 vom 26. Juni 2018 und die Einspruchsentscheidung vom 12. Dezember 2018 mit der Maßgabe zu ändern, dass weitere Afa für das Objekt XX-1 in Höhe von 22.839 € berücksichtigt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hält daran fest, dass eine Afa-Berechtigung nicht bestehe, insbesondere das hälftige Miteigentum die Regelungen des Nießbrauchs nicht überlagern könne. Auch der Umstand, dass die Klägerin nach der Umschuldung die Finanzierung allein trage, gebiete keine andere Beurteilung. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages habe der Ehemann noch gelebt und sei der Sicherungsgeber noch nicht (Mit)eigentümer gewesen. Im Übrigen sei steuermindernd berücksichtigt worden, dass die Klägerin die Aufwendungen für das Darlehen trage.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift über den Erörterungstermin Bezug genommen.
Die die Klägerin betreffenden Steuerakten haben vorgelegen.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet gem. § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung.
I.
Der zulässigen Klage bleibt der Erfo...