Entscheidungsstichwort (Thema)
Grenzen der Energiesteuerentlastung im Zusammenhang mit der Herstellung bestimmter Produkte
Leitsatz (amtlich)
1. Wird ein Produkt im Rahmen eines nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) EnergieStG begünstigten Herstellungsprozess eingesetzt, ohne in das Endprodukt einzugehen, so ist die für die Herstellung des eingesetzten Produkts verwendete Energie nicht nach dieser Vorschrift entlastet.
2. Nur der Hersteller des in § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) EnergieStG genannten Endprodukts hat einen Anspruch auf Entlastung (im Anschluss an BFH, Urteil vom 26. Oktober 2010, VII R 50/09).
3. Gibt ein Mitgliedstaat gegenüber der Europäischen Kommission im Rahmen eines Notifikationsverfahrens Erklärungen ab über die nationale Rechtslage, begründen diese Äußerungen keine subjektiven Rechte zugunsten Dritter.
Normenkette
EnergieStG § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 1 Buchst. B
Nachgehend
Tatbestand
Die jetzige Klägerin begehrt als Rechtsnachfolgerin der A GmbH (im Folgenden: GmbH) Energiesteuerentlastung für Erdgas. Die GmbH hatte das Erdgas für die Herstellung von Kohlenstoffanoden verwendet, die wiederum für die Erzeugung von Aluminium durch die Klägerin bestimmt waren und bei ihr eingesetzt wurden.
Die Klage war zunächst von der GmbH erhoben worden, die nach Rechtshängigkeit auf die jetzige Klägerin, ihre vorherige Schwestergesellschaft, verschmolzen worden ist. Die GmbH war seinerzeit eine Ausgründung aus der Klägerin gewesen.
I.
1. Die Klägerin ist Aluminiumerzeugerin. Die Herstellung des Aluminiums erfolgt durch eine Schmelzflusselektrolyse. Bei diesem Verfahren wird Aluminiumoxid in seine Bestandteile Aluminium einerseits und Sauerstoff anderseits aufgespalten. Der freiwerdende Sauerstoff wird durch den Einsatz von Anoden aus Kohlenstoff zu Kohlendioxid gebunden, das reine Aluminium verbleibt.
2. Die Kohlenstoffanoden bezog die Klägerin im Streitzeitraum von der GmbH. Der - früher der Klägerin gehörende - Herstellungsbetrieb der GmbH befand sich auf demselben Gelände, auf dem auch die Klägerin das Aluminium produzierte. Die Tätigkeit der GmbH beschränkte sich auf die Produktion von Anoden, die sie speziell und ausschließlich für die Klägerin fertigte. Zur Herstellung der Anoden wurde eine Mischung aus Petrolkoks, Reste schon genutzter Anoden und Pech miteinander bei 150°C geknetet und geformt und sodann in einem Ringkammerbrennofen bei über 1000°C gebrannt. Zur Herstellung setzte die GmbH das streitgegenständliche Erdgas ein.
II.
Die GmbH stellte am 10. Februar 2009 einen Antrag auf Steuerentlastung gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) EnergieStG für das zur Herstellung der Anoden im Zeitraum vom 18. März 2008 bis 31. Dezember 2008 eingesetzte Erdgas.
Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 27. März 2009 ab.
Die Klägerin legte mit Schreiben vom 23. April 2009 Einspruch ein.
Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 16. Dezember 2009 im Wesentlichen deshalb als unbegründet zurück, weil das Erdgas nicht im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) EnergieStG, insbesondere auch nicht für die Metallerzeugung verwendet worden sei. Die Herstellung von Anoden sei von dieser Norm nicht erfasst. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung.
III.
Die Klägerin hat am 15. Januar 2010 Klage erhoben.
1. Die Klägerin erfülle die Voraussetzungen der Begünstigungsnorm § 51 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG.
Unstreitig betreibe sie ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes und sei das zur Herstellung der Anoden verwendete Erdgas nachweislich versteuert gewesen.
Anders als der Beklagte meine, sei die Herstellung der Anoden auch Gegenstand der Begünstigungen in § 51 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG.
2. Zum einen ergebe sich ein Entlastungsanspruch aus § 51 Abs. 1 Buchst b) EnergieStG im Hinblick auf die dort geregelte Begünstigung der Energieverwendung für die Erzeugung von Aluminium.
Die Klägerin meint, dass die Begünstigung eines Herstellungsverfahrens grundsätzlich alle hierzu erforderlichen Produktionsschritte umfasse, wozu im vorliegenden zweistufigen Produktionsprozess auch die Herstellung der Anoden auf der ersten Produktionsstufe gehöre. Da die Begünstigung darauf gerichtet sei, die Herstellung bestimmter Produkte von Energiesteuern zu entlasten, sei es unerheblich, ob der gesamte Produktionsprozess in nur einem Unternehmen durchgeführt oder ob er zwischen selbständigen Unternehmen aufgeteilt werde und ein Unternehmen nicht das in der Vorschrift genannte Endprodukt herstelle, sondern nur ein Vorprodukt, wie hier die GmbH. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der Begünstigungsnorm, der für die Entlastung (nur) voraussetze, dass das Energieerzeugnis für die Metallerzeugung verwendet wurde. Bei der erforderlichen Zugrundelegung einer gesamtprozessbezogenen Betrachtung sei die Anodenherstellung Teil der begünstigten Aluminiumerzeugung.
Dieses Normverständnis werde gestütz...