rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorbereitung auf Promotion als Berufsausbildung
Leitsatz (redaktionell)
Die Vorbereitung auf eine Promotion ist keine Berufsausbildung, wenn sie auf der Grundlage eines mit einem Wirtschaftsunternehmen abgeschlossenen Doktorandenvertrag als erwerbsähnliche Tätigkeit durchgeführt wird und arbeitnehmerähnliche Einkünfte erzielt werden, die zur wirtschaftlichen Unabhängigkeit des Kindes führen.
Normenkette
EStG §§ 32, 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a
Tatbestand
Streitig ist, ob eine Promotion (Vorbereitung auf die Doktorprüfung) als Berufsausbildung im Sinne der Vorschrift des § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes (EStG) anzusehen ist.
Der Sohn C. des Klägers, geb. am ...1975, hat bis März 2000 an der technischen Universität H.-H. im Fach Maschinenbau studiert. Am 09.03.2000 legte C. die Diplomhauptprüfung ab, zum 31.03.2000 erfolgte die Exmatrikulation. Seit dem 01.05.2000 bereitet sich C. im Rahmen eines mit der Firma B. abgeschlossenen Doktorandenvertrages auf die Promotion vor.
Nach dem Inhalt des Doktorandenvertrages (Bl. 95 f. KG-A) wird C. die Möglichkeit gegeben, sich im Rahmen seiner Dissertation mit dem Thema "... Ottomotoren für die Steuergeräteentwicklung" bei der Firma B., einem Automobilhersteller, aufzuhalten und Erfahrungen und Kenntnisse aus den von der Dissertation betroffenen Fachbereichen der Firma zu sammeln und zu verwerten. Die Firma B. sagte zu, C. die Erfahrungen und Kenntnisse des betreffenden Fachbereiches zu vermitteln. Für notwendige Untersuchungen und Berechnungen waren die entsprechenden Einrichtungen der Firma B. zur Verfügung zu stellen, soweit es die betrieblichen Belange erlaubten. C. verpflichtete sich, die ihm gebotenen Möglichkeiten, Erfahrungen und Kenntnisse zu nutzen und im Rahmen der Themenstellung gewissenhaft zu bearbeiten, die Zeiten seines Aufenthaltes im Werk im Einvernehmen mit seinen Betreuern festzulegen sowie die Interessen des Betriebes zu wahren und über die Betriebsvorgänge Stillschweigen zu bewahren. Als monatliche Unterstützungsleistung war ein Betrag von 3.500 DM brutto vereinbart. Der Vertrag war vom 01.05.2000 bis zum 30.04.2002 befristet und konnte von beiden Vertragsparteien mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden. Falls die Dissertation nicht innerhalb des genannten Zeitraums abgeschlossen werden konnte, konnte der Vertrag um längstens ein Jahr verlängert werden. C. verpflichtete sich weiterhin, die aus der Dissertation oder im Zusammenhang mit dieser gewonnenen Erkenntnisse der Firma B. zur Verwertung zur Verfügung zu stellen. Nach Ziffer 7 des Vertrages sollte das Arbeitnehmererfindergesetz auf das Vertragsverhältnis entsprechend Anwendung finden.
Mit Bescheid vom 06.09.2000 hob die Beklagte die Festsetzung des Kindergelds für C. ab Januar 2000 mit der Begründung auf, dass das Einkommen von C. den maßgeblichen Jahresgrenzbetrag von 13.500 DM übersteige. Zugleich wurde die Erstattung des Kindergeldes für die Zeit von Januar 2000 bis Juli 2000 in Höhe von insgesamt 1.890 DM festgesetzt.
Gegen den Bescheid legte der Kläger fristgerecht Einspruch ein und beschränkte den Rechtsbehelf sinngemäß auf die Aufhebung des Kindergeldes für den Zeitraum Januar bis März 2000. Der Rechtsbehelf blieb erfolglos. Die Einspruchsentscheidung wurde am 17.11.2000 abgesandt.
Am 05.12.2000 - Eingang - erhob der Kläger Klage.
Er beruft sich darauf, dass C. kein Promotionsstudium aufgenommen habe, sondern sich im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses auf das Doktorexamen vorbereitet habe. Dieses Arbeitsverhältnis könne nicht als Berufsausbildung angesehen werden.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Kindergeldaufhebungsbescheid vom 06.09.2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.11.2000 mit der Maßgabe abzuändern, dass die Kindergeldfestsetzung für das Kind C. erst für die Zeit ab April 2000 aufgehoben wird.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass die Vorbereitung auf das Doktorexamen als Berufsausbildung anzusehen sei, wenn sie im Anschluss an das Studium ernsthaft und nachhaltig durchgeführt werde, wovon im Fall des Kindes C. ausgegangen werden könne. Da sich C. - abgesehen von der einmonatigen Unterbrechung nach Beendigung des Studiums - während des gesamten Kalenderjahres in Ausbildung befunden habe, seien die auf der Grundlage des Promotionsvertrages erzielten Einkünfte heranzuziehen.
Für das weitere Vorbringen der Beteiligten wird ergänzend auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 20.03.2001 Bezug genommen. Die Kindergeldakte ... hat vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig, soweit er die Kindergeldfestsetzung für die Monate Januar bis März 2000 aufhebt, und deshalb insoweit abzuändern.
Nach dem im März 2000 abgeschlossenen Hochschulstudium befand sich C. nicht mehr in Berufsausbildung. Die auf der Grundlage des mit der Firma B. abgeschlossenen Doktorandenver...