Leitsatz (redaktionell)
Beschäftigt ein Ehemann im Rahmen einer von ihm ausgeübten nichtselbständigen Tätigkeit für Hilfsarbeiten seine Ehefrau, so hält ein von dem Ehemann als Arbeitgeber mit seiner Ehefrau als Arbeitnehmerin geschlossener sog. „Dienstvertrag”, in dem u.a. vereinbart wird, daß die Einleitung eines Ehescheidungsverfahrens – soweit aus besonderen Gründen zwischen den Ehegatten nicht andere Vereinbarungen getroffen würden – zu der Auflösung des Arbeitsverhältnisses führe, einem Fremdvergleich nicht stand. Er ist steuerrechtlich nicht anzuerkennen.
Normenkette
EStG §§ 9, 12
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob Zahlungen aus wechselseitigen Aushilfsarbeitsverhältnissen als Betriebsausgaben bzw. als Werbungskosten berücksichtigt werden können.
Die Klägerin ist verheiratet. Sie wird für die Streitjahre 1985 bis 1989 mit ihrem Ehemann gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Ehemann der Klägerin war zunächst als nichtselbständiger Handelsvertreter bei der Firma B tätig. Nachdem diese in Konkurs gefallen war, endete das Arbeitsverhältnis zum 30.9.1984. Seit dem 1.10.1984 ist der Ehemann der Klägerin als nichtselbständiger Handelsvertreter bei der Firma P AG & Co. beschäftigt.
Die Klägerin meldete zum 1.9.1984 einen Betrieb [Groß- und Einzelhandel mit Waren aller Art (Kunststoff- und Gummitechnik), ausgenommen Lebensmittel und ärztliche Hilfsmittel] beim Bezirksamt … an. Sie vermittelt Aufträge zwischen Kunststoffherstellern und -abnehmern. Den Kundenstamm stellte ihr der Ehemann zur Verfügung. Er rührte aus der Tätigkeit des Ehemannes bei der Firma B her. Dem Ehemann der Klägerin war nämlich nach dem Konkurs gestattet worden, die Kundenkartei der Firma B unentgeltlich für seine Zwecke zu nutzen.
Die Klägerin erklärte aus diesem Betrieb folgende Umsätze und Gewinne:
Jahr |
Umsatz |
Gewinn |
1984 |
119.166,– |
42.943,– |
1985 |
371.110,– |
123.521,– |
1986 |
221.635,– |
61.432,– |
1987 |
244.984,– |
60.030,– |
1988 |
178.980,– |
46.495,– |
Unter dem 11.9.1984 schlossen die Klägerin und ihr Ehemann miteinander mit Wirkung zum 1.9.1984 wechselseitig sog. Dienstverträge ab.
Als „Art der Tätigkeit” des Ehemannes und als „besondere geschäftliche Obliegenheiten” wurden vereinbart:
„Technische Beratung und Herstellung von Verkaufskontakten. Vertretung der Ehefrau gegenüber den Kunden”.
Als „Art der Tätigkeit” der Klägerin und als „besondere geschäftliche Obliegenheiten” wurden vereinbart:
„Büroaushilfsarbeiten. Vertretung des Ehemannes bei Abwesenheit (Reisetätigkeit).”
Im übrigen waren die Verträge inhaltsgleich. Die Arbeitszeit soll im Durchschnitt zwei Stunden am Tag nicht überschreiten. Das monatliche Bruttogehalt wurde auf 390 DM festgelegt. Ein Urlaubsanspruch bestand nicht.
Unter den Kündigungsregelungen wurde u.a. folgendes vereinbart:
„Ferner führt die Einleitung eines Scheidungsverfahrens zu der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, soweit aus besonderen Gründen zwischen den Ehegatten nicht andere Vereinbarungen getroffen werden.”
Auf Anfrage des Beklagten im Einspruchsverfahren zur Art und zum Umfang der Tätigkeit des Ehemannes in dem Betrieb seiner Ehefrau hat die Klägerin folgendes vorgetragen:
„… Der Vertrieb erfolgt durch die Automatisierung über Telefax und Telefon und aufgrund der Posteingänge und die nicht ständige Anwesenheit der Inhaberin. Die Inhaberin empfängt nur die Anfragen und Aufträge und bespricht abends und an den Wochenenden mit ihrem Mann die Beantwortung, wozu technische Bearbeitungen des Ehemannes erforderlich sind. Die Tätigkeit der Inhaberin beschränkt sich auf die übliche Organisation in Bezug auf Rechnungs- und Zahlungsverkehr. Auch werden die Angebote an die Kunden nach Ausarbeitung vom Ehemann von ihr geschrieben. Man könnte den Gewerbebetrieb der Pflichtigen als einen „Nebenerwerb” bezeichnen. Mit üblicher Mithilfe, wie sonst zwischen den Ehegatten üblich, hat dies überhaupt nichts zu tun. Auch sind andere Arbeitnehmer gar nicht in der Lage, die komplizierte Materie zu beherrschen und wären hinsichtlich der Arbeitszeit auch nicht ausgelastet. Immerhin hat der Ehemann durch seine 30jährige Erfahrung in der Firma B das Wissen, wie eine solche Firma, wie die seiner Frau, zu führen ist. Dazu gehört technische Erfahrung, Beratung der Kunden im Außendienst an Ort und Stelle sowie die gewachsene Verbindung zu den Kunden aus der Zeit der Tätigkeit bei B … Andere fremde Arbeitnehmer könnten diese Arbeit nicht ausführen und daher geht die Tätigkeit des Herrn G über eine etwaige Mithilfe aus der Verpflichtung der Ehegatten zueinander weit hinaus.”
Auf die Anfrage des Beklagten im Einspruchsverfahren zu Art und Umfang der Tätigkeit der Klägerin für den Ehemann hat die Klägerin folgendes vorgetragen:
„… Frau G… stellt sich zur Verfügung für die Betreuung der Kunden, die ihr Mann im Außendienst der Firma P AG berät und besucht. Auch schreibt sie die Reiseberichte für ihren Mann und ist ihm insoweit bei den Nebenarbeiten zu seiner unselbständigen Beschäftigung behilflich. Ohne die Mitwirkung der Ehefrau könnte Herr G sein...