Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermäßigter Steuersatz für Maskenbildner

 

Leitsatz (amtlich)

Die Leistungen eines Maskenbildners unterliegen nur im Ausnahmefall einer künstlerischen Gestaltung dem ermäßigten Steuersatz. Werden überwiegend handwerkliche Leistungen (Frisieren, Perückenknüpfen) in Rechnung gestellt, scheidet die Ermäßigung von vorneherein aus.

 

Normenkette

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7, § 3 Abs. 9; UrhG §§ 2, 73 ff.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Leistungen der Klägerin dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG zu unterwerfen sind.

Die Klägerin erzielte in den Streitjahren 2004 und 2005 Honorare als Maskenbildnerin für die A GmbH bzw. die A Theater Betriebsgesellschaft. Die Klägerin verfügt über eine Friseurausbildung und hat ein Volontariat bei zwei Maskenbildnern in Privatwerkstätten absolviert. In den Streitjahren wirkte sie an den Produktionen "B", Uraufführung am ....... 2003, und "C", Uraufführung am ....... 2005, mit, in den jeweiligen Programmheften wird sie als Maskenbildnerin aufgeführt, bei der Produktion "B" zusammen mit einer weiteren Maskenbildnerin. Nach ihren Erläuterungen im Erörterungstermin erstellt die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit als Maskenbildnerin vor Beginn der jeweiligen Theaterproduktion Zeichnungen und Skizzen, wie die einzelnen Figuren zu schminken und mit welchen Haaren bzw. Frisuren sie auszustatten sind. Für die Vorpremiere und die Premiere schminkt die Klägerin die Darsteller, danach schminken sich die Schauspieler nach von der Klägerin erstellten Vorlagen selbst. Werden einzelne Szenen für das Fernsehen aufgezeichnet, schminkt die Klägerin die Schauspieler wiederum selbst, um den besonderen Anforderungen an die Maske bei einer Fernsehproduktion gerecht zu werden. Im Rahmen des allgemeinen Regiekonzeptes konnte die Klägerin nach ihren Angaben bei der Ausgestaltung des Maskenbildes eigene Vorstellungen verwirklichen. Die jeweiligen Theaterproduktionen des A Theaters werden aufgezeichnet und als CDs/DVDs an Zuschauer vertrieben.

Die Klägerin erstellte für ihre Leistungen Rechnungen, die im Wesentlichen über Frisier- und Knüpfarbeiten und die Herstellung von Bärten lauten. Lediglich eine Rechnung vom 27.09.2005 nennt als Leistungsgegenstand "Maskenausstattung C" über einen Betrag von 800,00 Euro (wegen der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Rechnungskonvolute Bezug genommen). Nach den Erläuterungen der Klägerin richtet sich die Höhe des Honorars nach der Anzahl der in der jeweiligen Produktion eingesetzten Schauspieler und nach dem Aufwand für die Haargestaltung, beispielsweise danach, ob Perücken hergestellt werden müssen. Eine Honorierung für die Verwertung der Produktionen im Fernsehen und auf CD bzw. DVD erfolgt nicht.

Die Klägerin behandelte die von ihr erzielten Honorare zunächst als nicht umsatzsteuerpflichtig. Mit Bescheiden vom 13.03.2007 für 2004 und 28.03.2007 für 2005 setzte der Beklagte die Umsatzsteuer für 2004 auf 2019,96 Euro (Umsätze in Höhe von 16.200 Euro) und für 2005 auf 2.931,52 Euro (Umsätze in Höhe von 21.572 Euro) fest; dabei berücksichtigte der Beklagte den regulären Steuersatz nach § 12 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Hiergegen richteten sich die Einsprüche vom 16.03.2007 (Umsatzsteuerbescheid 2004) und vom 30.03.2007 (Umsatzsteuerbescheid 2005), mit denen sie geltend machte, dass ihre Leistungen dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 lit c) UStG unterlägen, weil ihre Leistungen urheberrechtlich geschützt seien. Der Beklagte wies die Einsprüche mit Entscheidungen vom 24.08.2007 zurück, weil die Leistungen rein handwerklich seien und keine Leistungsschutzrechte nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) auslösten. Selbst wenn Urheberrechte entstanden sein sollten, seien diese nicht übertragen worden. Hiergegen richtet sich die Klage vom 24.09.2007.

Die Klägerin ist der Ansicht, die von ihr erbrachten Leistungen unterfielen dem UrhG. Sie sei eigenschöpferisch tätig und damit ausübende Künstlerin. Auch im Sozialversicherungsrecht werde der Beruf des Maskenbildners wegen des vielfältigen Aufgabenfeldes und der großen eigenschöpferischen Gestaltungsmöglichkeiten als der eines bildenden Künstlers eingestuft und unterliege der Versicherungspflicht zur Künstlersozialversicherung. Insoweit habe sie, die Klägerin, mit ihren Auftraggebern die Übertragung von Rechten nach dem UrhG formlos vereinbart. Hierbei handele es sich auch nicht um eine unselbständige Nebenleistung, da ihr urheberrechtlich geschütztes Werk nur durch die Ausnutzung von Rechten an diesem Werk bestimmungsgemäß verwendet werden könne. Die Einräumung und Übertragung von Rechten bilde daher den wesentlichen Inhalt der Leistung.

Die Klägerin beantragt,

die Einspruchsentscheidungen vom 24.08.2007 aufzuheben und die Umsatzsteuerbescheide für 2004 vom 13.03.2007 und für 2005 vom 28.03.2007 mit der Maßgabe zu ändern, dass die Summe der steuerpflichtigen sonstigen Leistungen in 2004 in Höhe von 16.200,00 Euro und in 2005 in Höhe von 21.572,00 Euro jeweils dem ermäßigten Steuer...

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