Entscheidungsstichwort (Thema)
§ 10 Abs. 3 EStG verfassungsgemäß
Leitsatz (redaktionell)
Die Frage der Verfassungsgemäßheit des § 10 Abs. 3 EStG bezüglich eines nebenberuflich auch selbständig tätigen Arbeitnehmers ist geklärt.
Die Rechtsprechung des BSG zur Qualifizierung der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung hat auf die Auslegung des § 10 Abs. 3 EStG keinen Einfluss.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 3, § 33c
Nachgehend
Tatbestand
Die zusammen veranlagten Kläger sind verheiratet und haben drei Kinder. Der Kläger war in den Streitjahren als Lektor nichtselbständig und zusätzlich im Rahmen einer Lehrtätigkeit selbständig tätig.
Der Beklagte veranlagte die Kläger für die Streitjahre wie folgt zur Einkommensteuer:
Veranlagungszeitraum |
Bescheid vom |
Steuer |
1986 |
02.01.1989 |
... DM |
1987 |
07.09.1989 |
... DM |
1988 |
06.06.1990 |
... DM |
|
11.07.1990 |
... DM |
1989 |
21.08.1991 |
... DM |
Die Kläger legten dagegen jeweils Einsprüche ein. Mit Ausnahme des Einspruchs gegen den Bescheid für 1988, in dem auch eine zu geringe Berücksichtigung der Kirchensteuer mit der Folge eines antragsgemäßen Teiländerungsbescheides geltend gemacht wurde, begründeten die Kläger ihre Einsprüche mit verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe der Kinderfreibeträge, des Grundfreibetrages, des Wegfall des halben Steuersatzes nach § 34 Abs.4 EStG, die beschränkte Abziehbarkeit der Vorsorgeaufwendungen sowie die Zumutbarkeitsgrenze des § 33 EStG.
Nachdem die Einspruchsverfahren zunächst auf Antrag der Kläger geruht hatten, erließ der Beklagte am 07.12. (für 1987 und 1989), 09.12. (für 1986) und 16.12.1992 Änderungsbescheide gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, in denen bei unveränderter Steuer die Bescheide jeweils als nach § 165 Abs. 1 AO für teilweise vorläufig erklärt wurden. Die Vorläufigkeitsvermerke ergingen wegen
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren haben die Kläger auf die Sammeleinspruchsentscheidung vom 28.01.1993 rechtzeitig Klage erhoben. Sie machten geltend, die Einspruchsentscheidung sei eine Überraschungsentscheidung, denn es lägen Gründe für ein Ruhen des Verfahrens vor, das auch beantragt gewesen sei. Wenn sie, die Kläger, auf die Punktberichtigung des § 165 Abs. 1 AO verwiesen würden, seien sie verfahrensmäßig schlechter gestellt. Das Risiko der rechtzeitigen Berichtigung werde auf sie verlagert. Die Finanzverwaltung sei nicht in der Lage, entsprechende Änderungen zeitgerecht umzusetzen. Der BFH habe in einem solchen Falle das Rechtsschutzbedürfnis bejaht (Beschluss v. 18.09.1992 III B 43/92). Der entgegenstehende Beschluss des BFH vom 10.11.1993 X B 83/93 verletze in verfassungsrechtlich relevanter Weise die Rechtsschutzgarantie.
Auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten wurde am 03.03.1995 das Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung über ein beim FG Niedersachsen anhängiges Klageverfahren zu § 33b EStG (Az. II 497/93) angeordnet. Nach dessen Abschluss nahm der Beklagte mit Schriftsatz vom 20.12.2001 das Verfahren wieder auf.
Die Kläger tragen nunmehr vor:
Die Beiträge des Klägers zur Rentenversicherung seien nicht als Werbungskosten berücksichtigt. Von der zu erwartenden gesetzlichen Neuregelung seien Auswirkungen auf die steuerliche Berücksichtigung der Rentenversicherungsbeiträge zu erwarten. Eine Übergangsregelung werde mindestens einen Zeitraum von 25 Jahren erfassen müssen. Um an einer solchen Übergangsregelung teilhaben zu können, müsse der Streitfall offen gehalten werden. Die Kläger beantragen deshalb, das Verfahren bis zu einer endgültigen Entscheidung durch das BVerfG ruhen zu lassen.
Die Kläger wenden sich auch gegen die Beschränkung des Abzugs der Sozialversicherungsbeiträge im Rahmen der Sonderausgaben. Diese Frage sei umstritten, der BFH habe den Bundesminister der Finanzen wegen dieser Frage zum Beitritt aufgefordert (BFH-Beschlüsse v. 20.12.2000 XI R 41/99 sowie v. 01.03.2001 IV R 90/99, zitiert im Urteil -Zwischenurteil- vom gleichen Datum). In diesem Zusammenhang sei auch die (Un-)Gleichbehandlung von Vorsorgeaufwendungen von Arbeitnehmern und Selbständigen streitig. Auffällig sei, dass der BFH betone, die Vorwegabzugsbeträge seien seit 1990 nur einmal um 2.000 DM erhöht worden, während sich die steuerfreien Arbeitgeberbeiträge in der gleichen Zeit von 12.238 DM auf 18.795 DM erhöht hätten. Die Kläger beantragen auch aus diesem Grund, das Verfahren gem. § 74 FGO auszusetzen und regen hilfsweise an, der Beklagte möge zur Vermeidung von Prozesszinsen die Einspruchsentscheidung aufheben und das dann wieder anhängige Einspruchsverfahren zum Ruhen bringen.
Die Kläger beanstanden zudem die Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen durch 16 % der Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit als fiktive Rentenversicher...