Entscheidungsstichwort (Thema)
Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters genügt zur Beendigung seiner Kraftfahrzeugsteuerschuldnerschaft
Leitsatz (amtlich)
Die Kraftfahrzeugsteuerschuldnerschaft des Insolvenzverwalters endet mit dem Zugang der Freigabeerklärung beim Insolvenzschuldner. Es ist nicht erforderlich, dass der Insolvenzverwalter gemäß § 5 Abs. 5 KraftStG (analog) eine dem § 27 Abs. 3 StVZO entsprechende Anzeige an die Zulassungsbehörde erbringt.
Normenkette
KraftStG § 5 Abs. 5, § 12 Abs. 2 Nr. 3; InsO §§ 35, 55 Abs. 1 Nr. 1, § 80 Abs. 1; StVZO § 27 Abs. 3
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob ein Insolvenzverwalter nach Freigabe eines Kraftfahrzeugs aus der Insolvenzmasse Steuerschuldner der Kraftfahrzeugsteuer bis zur Abmeldung des Fahrzeugs ist.
Die A GmbH war seit dem 14. Februar 2002 Halterin des Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen .... Das Fahrzeug hatte einen Hubraum von 1.781 ccm, einen Benzinmotor und erfüllte die Schadstoffklasse "Schadstoffarm D3" (Emissionsschlüsselnummer 30). Als Liquidator der Gesellschaft wurde am 24. Juni 2005 Herr B im Handelsregister eingetragen. Am 30. August 2006 erhielt die Zulassungsbehörde eine Anzeige nach § 29c StVZO, wonach das Versicherungsverhältnis für das Fahrzeug seit dem 18. August 2005 nicht mehr bestand. Am 10. Oktober 2005 wurde das Kennzeichen durch die Polizei entstempelt, der Fahrzeugschein konnte nicht eingezogen werden.
Der Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 13. September 2005 (Az.: 67b IN 276/05) über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A GmbH zum Insolvenzverwalter ernannt. Mit Schreiben vom 8. November 2005 teilte der Kläger dem Landesbetrieb Verkehr Hamburg mit, dass er keinen Zugriff auf das Fahrzeug habe, da der Vermieter sein Vermieterpfandrecht geltend mache. Mit Schreiben vom 23. März 2006 teilte der Kläger dem Liquidator der A GmbH mit, dass er das Fahrzeug aus der Masse freigebe. Dieses Schreiben ging dem Liquidator am 24. März 2006 zu.
Mit Bescheid vom 5. April 2006 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger die Kraftfahrzeugsteuer für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... für die Zeit ab 14. Februar 2006 auf jährlich 121 EUR fest. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 11. April 2006 Einspruch ein. Das Fahrzeug wurde am 24. Juli 2006 bei der Zulassungsbehörde abgemeldet. Daraufhin erließ der Beklagte einen Änderungsbescheid am 3. August 2006 gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 KraftStG und setzte die Steuer für die Zeit vom 14. Februar 2006 bis 23. Juli 2006 auf 53 EUR fest. Den hiergegen am 4. September 2006 eingelegten Einspruch nahm der Kläger am 24. Januar 2007 zurück. Der Beklagte wies den Einspruch vom 11. April 2006 mit Einspruchsentscheidung vom 14. September 2006 (Donnerstag) zurück.
Am 18. Oktober 2006 erhob der Kläger Klage. Er ist der Auffassung, dass die Fahrzeuge aufgrund der Freigabeerklärung nicht zur Insolvenzmasse gehörten und er deshalb nicht hinsichtlich der Kraftfahrzeugsteuer in Anspruch genommen werden könne. Er habe das Fahrzeug weder unmittelbar noch mittelbar genutzt.
Der Kläger beantragt, den Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 3. August 2006 und die Einspruchsentscheidung vom 14. September 2006 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, der Kläger sei Schuldner der Kraftfahrzeugsteuer. Die Kraftfahrzeugsteuerpflicht ende erst mit dem Ende der verkehrsrechtlichen Zulassung, die hier mit der Abmeldung des Fahrzeugs erfolgt sei. Die bloße Freigabeerklärung gegenüber dem Insolvenzschuldner genüge hierfür nicht.
Die Beteiligten haben am 24. Januar 2007 auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.
Dem Gericht hat die Kraftfahrzeugsteuerakte des Beklagten, Steuernummer ..., vorgelegen.
Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und das Protokoll des Erörterungstermins vom 24. Januar 2007 verwiesen.
Entscheidungsgründe
I. Das Gericht entscheidet gemäß § 90 Abs. 2 FGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
II. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 3. August 2006 und die Einspruchsentscheidung vom 14. September 2006 sind insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, als der Beklagte gegen den Kläger als Insolvenzverwalter Kraftfahrzeugsteuer für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... für die Zeit vom 24. März 2006 bis zum 23. Juli 2006 festgesetzt hat. Sie waren daher insoweit aufzuheben (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
Gemäß § 365 Abs. 3 Satz 1 AO wurde der Bescheid vom 3. August 2006 anstelle des Bescheides vom 5. April 2006 Gegenstand des Einspruchsverfahrens. Der Bescheid vom 3. August 2006 war auch, wie mit den Beteiligten am 24. Januar 2007 erörtert, der Bescheid, über den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung entschieden hat. Denn der Änderungsbescheid...