Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermäßigter Steuersatz für Computerzeitschriften mit beigefügter CD
Leitsatz (amtlich)
Computerzeitschriften mit CD sind Warenzusammenstellungen, die einheitlich dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, da die CDs einzeln nicht angeboten werden und auch nicht verkäuflich wären.
Normenkette
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob Computerzeitschriften, denen jeweils eine Compactdisc (sog. CD-ROM, im folgenden: CD) beigefügt war, dem ermäßigten Steuersatz unterliegen oder ob das Entgelt in einen ermäßigt zu besteuernden Anteil für die Zeitschriften und einen dem Regelsteuersatz unterliegenden Anteil für die CDs aufzuteilen ist.
Die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin und deren umsatzsteuerliche Organtochter, die V Verlagsgesellschaft mbH, vertrieben in den Streitjahren Computerzeitschriften. Den streitgegenständlichen Zeitschriften waren CDs in einer Einstecktasche zwischen den Heftseiten beigefügt. Auf der Titelseite der Hefte wurde nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten jeweils auf die beigefügte CD hingewiesen.
Soweit die Zeitschrift B alternativ mit oder ohne CD angeboten wurde, fand sich bei dem von der Klägerin in Kopie vorgelegten Exemplar auf dem Titel entweder die bildliche Darstellung einer CD (Durchmesser ca. 5,5 cm) mit dem Aufdruck "Qualitäts-CD-ROM Nur 9,80" und dem Zusatz "... (B) ohne CD-ROM gibt’s am Kiosk auch für 4,90 DM" oder der große Aufdruck "nur 4,90" mit dem Zusatz "... (B) gibt’s für 9,80 Mark auch mit CD-ROM". Im Einzelnen handelte es sich um folgende Zeitschriften:
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Bruttopreis DM |
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Jahr |
Zeitschrift |
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ohne CD |
mit CD |
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1995 |
A |
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6,95 |
9,90 |
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1995 |
A Sonderhefte |
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19,80 |
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1995 |
B |
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4,90 |
9,80 |
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1995 |
B Sonderhefte |
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14,90 |
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1995 |
C |
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7,80 |
14,90 |
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1996 |
A |
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6,95 |
9,90 |
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1996 |
B |
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4,90 |
9,80 |
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1996 |
B Sonderhefte |
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14,90 |
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1996 |
C bis 07/96 |
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7,80 |
14,90 |
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1996 |
C ab 08/96 |
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7,80 |
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1996 |
C Sonderheft |
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9,80 |
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1996 |
D |
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12,80 |
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1997 |
A |
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9,90 |
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1997 |
B |
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9,80 |
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1997 |
B Sonderheft 1 |
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14,90 |
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1997 |
B Sonderheft 2 |
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9.80 |
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1997 |
B Sonderheft 3 |
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12,80 |
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1997 |
C bis Heft 11/97 |
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7,80 |
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Die CDs waren ganz überwiegend auf den Inhalt der jeweiligen Zeitschrift abgestimmt. Teilweise fehlte der Software jedoch auch der Bezug zu redaktionellen Beiträgen, auf derartige Software wurde im Heft lediglich hingewiesen. Die CDs enthielten u.a.
- Demoprogramme, d.h. von den Softwareherstellern zur Verfügung gestellte Teile eines verkäuflichen Spiel- oder Anwendungsprogramms mit eingeschränktem Umfang und teilweise zusätzlich eingeschränkter Nutzungsdauer, die eine Erprobung des Originalprogramms ermöglichen sollen, z.B. in C 10/95 spielbare Demos u.a. von ... sowie sechs anderen,
- Zeitlich beschränkt nutzbare Vollprogramme, d.h. relativ teure und umfangreiche Programme, z.B. in B Heft 1/96 eine 30-Tage-Testversion (ausdrücklicher Warnhinweis im Heft: "Verfallsdatum") von ... (Textverarbeitungsprogramm),
- Shareware, d.h. in der Regel "kleinere" Programme, die vom Urheber zunächst kostenlos "an Jedermann" abgegeben werden und installiert werden können, aber bis zum - meist preiswerten - entgeltlichen Erwerb nur für einen kurzen Zeitraum oder mit funktionalen Beschränkungen genutzt werden können.
- Videoclips, auf denen zum Beispiel gezeigt wird, wie im Heft getestete Produkte eingebaut und installiert werden können,
- Diashows aktueller Spielprogramme (Previews) sowie Bilder zu Programmen, die in der Zeitschrift getestet werden,
- Patches zur Behebung von Programmfehlern,
- Treibersoftware,
- Datenbanken, in denen die in der Zeitschrift - auch älteren Ausgaben - vermittelten Ratschläge oder "günstige Einkaufsquellen, Kaufempfehlungen und Testsieger" (B 1/96) zusammengestellt werden,
- Workshops zur Umsetzung der im Heft behandelten Themen (z.B. in B 1/96 "Passend zu unserem Heftschwerpunkt "Geld & Finanzen" einen Workshop zum Finanzprogramm ..."),
- Vorlagen für Officeprogramme,
- Sammlungen von Bildern und Grafiken,
- Software zum Internetzugang und
- Werbung.
Ob teilweise auch Vollversionen älterer Programme enthalten waren, konnte nicht aufgeklärt werden.
Die "technischen" Herstellungskosten einer CD lagen - ohne Berücksichtigung des redaktionellen Aufwandes - 1995 bei 0,76 DM, 1996 bei 0,62 DM und 1997 bei 0,53 DM. Für die auf die CDs gebrannten Programme brauchte die Klägerin den Rechteinhabern keine Zahlungen zu leisten. Die Redakteure arbeiteten ganz überwiegend für die Zeitschrift; die Zusammenstellung der CD wurde in der Redaktion demgegenüber "gleichsam nebenbei" erledigt und verursachte einen nur geringfügigen Personalaufwand.
Die Klägerin unterwarf die Lieferungen einheitlich dem ermäßigten Steuersatz von 7% (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG).
Das seinerzeit zuständige Finanzamt F erließ im Anschluss an eine Betriebsprüfung am 17.12.1999 geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre, wobei es die Entgelte aufteilte und den Anteil für die Zeitschrift mit 7% ermäßigt besteuerte, den Anteil für die CD jedoch dem Regelsteuersatz von 15% unterwarf. Die Umsatzsteuer wurde für 1995 auf 1.039.400 DM, für 1996 auf 1.200.611 DM und für 1997 auf 1.028.671 DM festgesetzt. De...