rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei Zeitschriften, denen eine CD beigefügt ist. Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei Zeitschriften, denen CD beigefügt sind. Umsatzsteuer 1997
Leitsatz (redaktionell)
Die Lieferung einer Computerspiele-Zeitschrift, der bei ihrer monatlichen Erscheinung jeweils zwei CD-Rom beigefügt sind, unterliegt dem ermäßigten Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Anlage Nr. 49 Buchst. b UStG, wenn die Zeitschrift den Charakter der Warenzusammenstellung prägt.
Normenkette
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 Anl. Nr. 49 Buchst. b; KN Pos 4902
Tenor
1. Unter Änderung des Bescheids vom 22. September 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Juni 2000 wird die Umsatzsteuer für 1997 auf (135.805,20 DM =) 69.436,10 EUR herabgesetzt.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob und inwieweit die Lieferung einer Computerspiele-Zeitschrift, der CD-ROM beigefügt sind, dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) i.V.m. Nr. 49 Buchstabe b der Anlage unterliegt.
Der … Verlag … (im folgenden: Verlag) vertrieb eine Monatszeitschrift mit dem Titel „PC …”. Der Verkaufspreis betrug bis September 1997 DM 7,50 und ab Oktober 1997 DM 8,50.
Die Zeitschrift enthielt illustrierte Berichte, Tests und Nachrichten zum Thema Computerspiele (Format DIN A4, Umfang ca. 130 bis 160 Seiten). Außerdem waren zahlreiche Werbeinserate abgedruckt. Die Zeitschrift erschien in laufender Folge unter demselben Titel in regelmäßigen Zeitabständen (monatlich). Auf die vordere Umschlagseite der Zeitschrift sind jeweils (in einer Klarsichthülle) eine, ab Oktober 1997 2 CD-ROM aufgeklebt. Diese CD-ROM enthalten Illustrationen, ergänzende Informationen, ferner eine oder mehr Vollversionen älterer Computerspiele und zahlreiche – zum Teil spielbare – Demo-Versionen neuer Computerspiele, die im Heft vorgestellt werden. Auf der Titelseite werden die Vollversionen werbemäßig hervorgehoben. Im Übrigen wird auf die sämtlich vorliegenden Exemplare des Streitjahres verwiesen.
Seit April 1997 versteuerte der Verlag die Umsätze aus der Zeitschrift mit dem ermäßigten Steuersatz. In seiner Umsatzsteuer-Erklärung für 1997 meldete er demgemäss eine Umsatzsteuer von 135.805,20 DM an.
Auf Grund eines Gutachtens der OFD Köln vom 5. März 1999 und im Anschluss an eine Umsatzsteuerprüfung (Bericht vom 5. August 1999) versteuerte der Beklagte (Finanzamt – FA) die Umsätze aus dem Verkauf der Zeitschrift insoweit mit dem Regelsteuersatz als das Entgelt auf die CD-ROM entfiel. Dementsprechend erging am 22. September 1999 ein geänderter Umsatzsteuerbescheid, mit dem das FA die Umsatzsteuer für 1997 auf 239.075 DM festsetzte.
Auf den Einspruch des Verlages setzte das FA – auf Grund eines geänderten Entgeltanteils – mit Einspruchsentscheidung vom 19. Juni 2000 die Umsatzsteuer für 1997 auf 206.392 DM herab (Nachzahlung 70.586,80 DM). Die Zeitschrift und die CD-ROM seien getrennt zu tarifieren und demgemäss der ermäßigte Steuersatz nur für die Zeitschrift zu gewähren.
Dagegen ist die am 17. Juli 2000 eingegangene Klage gerichtet.
Am 13. März 2001 hat das Amtsgericht München das Insolvenzverfahren über das Vermögen der … Verlag … eröffnet und Rechtsanwalt … zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser hat den Prozess am 19. Oktober 2001 aufgenommen.
Zur Klagebegründung trägt der Kläger vor, die Lieferung der CD-ROM sei lediglich Nebenleistung zur Lieferung der Computerzeitschrift und unterliege daher wie diese nur dem ermäßigten Steuersatz. Überdies seien die Zeitschrift und die CD-ROM nach Zollrecht als Wareneinheit zu tarifieren und für beide Teile derselben der ermäßigte Steuersatz anzuwenden. Bei Konkurrenzprodukten der Wettbewerber sei die einheitliche Anwendung des ermäßigten Steuersatzes üblich.
Im Übrigen wird auf die Schriftsätze vom 14. Juli und 5. Dezember 2000 verwiesen.
Der Kläger beantragt,
unter Änderung des Bescheids vom 22. September 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Juni 2000 die Umsatzsteuer für 1997 auf 135.805,20 DM herabzusetzen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Ausschuss für das Harmonisierte System habe in einem vergleichbaren Fall (Kinderbibel mit Audiokassetten in Aufmachung für den Einzelverkauf) entschieden, dass die Bücher in die Position 4901 und die Aufzeichnungsträger in die Position 8524 einzureihen seien. Zudem sei die CD charakterbestimmend, da sie im Mittelpunkt des Kaufinteresses stehe.
Im Übrigen wird auf den Schriftsatz des FA vom 15. November 2000 verwiesen.
Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die Aufnahme des Rechtsstreits durch den Konkursverwalter ist zulässig (§ 85 Insolvenzordnung).
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