Tatbestand

I.

Durch Beschluß des AG … vom 12.01.1996 wurde über das Vermögen der A. P. das Konkursverfahren eröffnet und der Antragsteller (Ast.) zum Konkursverwalter bestellt.

Zum Vermögen der Gemeinschuldnerin gehörte ein PKW …, der erstmals am 16.12.1985 auf sie zugelassen wurde. Die jährlich zu entrichtende KFz-Steuer war zuletzt am 16.12.1995 – für den Entrichtungszeitraum 16.12.1995 bis 15.12.1996 – fällig geworden und im Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch nicht ausgeglichen. Das Fährzeug wurde einen Monat nach Konkurseröffnung, am 22.02.1996 abgemeldet.

Am 23.02.1996 übersandte der Antragsgegner (FA) dem Kläger eine „Berechnung über Kraftfahrzeugsteuer”, mit der die Kfz-Steuer für den PKW vom 16.12.1995 bis 11.01.1996 (Tag vor Konkurseröffnung) mit … DM festgesetzt wurde. In einem weiteren Bescheid vom 15.03.1996 setzte er die Steuer ab dem 12.01.1996 zunächst unbefristet, mit Bescheid vom 22.03.1996 für die Zeit vom 12.01.1996 bis 21.02.1996 (Fahrzeugabmeldung) als Messekosten i. S. von § 58 Nr. 2 KO fest.

Über den hiergegen erhobenen Einspruch hat das FA noch nicht entschieden.

Der Ast. hält den Bescheid vom 22.03.1996 für rechtswidrig, weil das FA die Kfz-Steuer als Massekosten anstatt als Konkursforderung eingestuft habe: Die Kfz-Steuer, die für den laufenden Entrichtungszeitraum bereits vor Konkurseröffnung entstanden sei, stelle zwangsläufig eine zur Konkurstabelle anzumeldende Forderung, aber keine Masseverbindlichkeit dar. Diese Auffassung werde auch von einem Teil des Schrifttums sowie vom BFH in seinem Urteil vom 18.12.1953 (BStBl 1954 III, 49) vertreten. Überdies fehle dem angefochtenen Bescheid die Rechtsgrundlage.

Der Ast. beantragt,

die Vollziehung des Kfz-Bescheids vom 22.03.1996 bis zur Entscheidung über den Einspruch auszusetzen.

Das FA beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Der eingenommene Rechtsstandpunkt entspreche der Auffassung der Finanzverwaltung NRW zur Behandlung der KFz-Steuer in Konkursverfahren. Er sei eindeutig und einheitlich.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag ist nicht begründet.

Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO soll das FG die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes u. a. dann ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel sind anzunehmen, wenn bei überschlägiger Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechenden Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen bewirken (so u. a. BFH-Beschluß von 14. April 1992 VIII B 114/91, BFH/NV 1993, 165). Im Streitfall bestehen an der Rechtmäßigkeit des vom Ast. angefochtenen Bescheides keine derartigen rechtlichen Zweifel.

Zunächst ist nicht zweifelhaft, daß der angefochtene Bescheid – entgegen der Ansicht des Ast. – auf einer Rechtsgrundlage beruht: Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG ist die Dauer der Steuerpflicht im Regelfall von der verkehrsrechtlichen Zulassung des Fahrzeugs abhängig. Bei Beendigung der Steuerpflicht, z. B. – wie hier – durch Abmeldung des Fahrzeugs, ist die Steuer für die Zeit vom Beginn des (letzten) Entrichtungszeitraums, in den das Ende der Steuerpflicht fällt, bis zum Ende der Steuerpflicht durch Endbescheid neu festzusetzen (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 KraftStG). Entsprechend ist das FA vorliegend verfahren.

Zutreffend hat es dabei auch eine Aufteilung der Kfz-Steuer für die Zeit vor und nach Konkurseröffnung vorgenommen.

Diese Aufteilung war erforderlich, weil die Kfz-Steuerforderungen des FA, die nach der Eröffnung des Konkursverfahrens (12.01.1996) entstanden sind, zu den – aus der Konkursmasse vorweg zu berichtigenden – Massekosten i. S. von § 58 Nr. 2 KO gehören, die vor Konkurseröffnung begründeten Ansprüche als Konkursforderungen einzuordnen sind. Daß eine derartige zeitanteilige Aufteilung zu erfolgen hat, wenn die Eröffnung eines Konkursverfahren in einen noch laufenden Entrichtungszeitraum (§ 11 KraftStG) fällt, wird auch im Schrifttum weitgehend einhellig vertreten (so Beermann bei Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 251 Rz. 38; Kuhn-Uhlenbruck, KO, § 58 Rdn. 9p; Frotscher, Steuern im Konkurs, 2. Aufl., S. 161; Tipke-Kruse, AO, § 251 Tz. 23i; a.A. wohl Geist, Insolvenzen u. Steuern, 3. Aufl., S. 65;). Der Senat folgt dieser Auffassung. Er stellt sich damit gegen die vom Ast. geäußerte Ansicht, daß nur die Steuer, die für den nach Konkurseröffnung beginnenden Entrichtungszeitraum zu zahlen ist, zu den Massekosten gehöre.

Dies würde voraussetzen, daß die Kfz-Steuerschuld mit Beginn der Steuerpflicht (Zulassung) bereits für die ganze Dauer der Steuerpflicht oder zumindest für den – in der Regel einjährigen – Entrichtungszeitraum entsteht. Denn würde – wie vorliegend – die Eröffnung des Konkursverfahrens hiernach in einen noch laufenden Entrichtungszeitraum fallen, lägen in der Tat keine nach Konkurseröffnung „begründeten” (entstandenen) Steueran...

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