rechtskräftig

 

Tatbestand

I.

Im Hauptsacheverfahren (8 K 543/99) sind die Anwendung des Progressionsvorbehalts i.S. des § 32 b Abs. 1 Nr. 2 EStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 1997 (JStG 1997) bei nur zeitweiser unbeschränkter Steuerpflicht und die Besteuerbarkeit von Teilen des Arbeitslohns streitig.

Der steuerlich vertretene Antragsteller ist amerikanischer Staatsangehöriger. Von 1994 bis Anfang 1997 hatte er seinen Wohnsitz in … und war hier bei … als Ingenieur nichtselbständig tätig. Auf der Lohnsteuerkarte für 1997 bescheinigte der Arbeitgeber einen Bruttoarbeitslohn i.H. von … DM, einbehaltene Lohnsteuer i.H. von … DM und einbehaltenen Solidaritätszuschlag i.H. von … DM. In Zeile 50 des Mantelbogens der Einkommensteuererklärung 1997, an deren Anfertigung die Prozeßbevollmächtigten mitgewirkt haben, verwies der Antragsteller bezüglich ausländischer Einkünfte, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben, auf eine Anlage. Dort führte der Antragsteller folgendes aus:

Mit Wirkung zum 31.3.1997 sei er von seinem Arbeitgeber wieder in die USA rückversetzt worden. Tatsächlich sei er jedoch bereits am 8.3.1997 wieder in die USA umgezogen. Er habe daher nur vom 1.1.-8.3.1997 der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland unterlegen. Der auf die Zeit vom 9.3.-31.3.1997 entfallende, von … gezahlte Arbeitslohn stelle ausländische Einkünfte dar und sei wie folgt zu ermitteln:

a) Arbeitslohn

Bruttogehalt lt. Jahresbescheinigung

… US-$

umgerechnet in DM

abzügl. Werbungskosten geschätzt

abzügl. Lohnsteuerkarte

abzügl. steuerfreier Arbeitslohn ab 9.3.

b) Einkünfte aus Kapitalvermögen

insgesamt

davon entfallen auf den Zeitraum 1.1.-8.3.

verbleiben:

abzügl. verbleibender Freibetrag

verbleiben

Summe:

Bezüglich eines Teils des auf der Lohnsteuerkarte bescheinigten Arbeitslohns i.H. von … DM machte der Antragsteller geltend, daß dieser insoweit nach dem DBA-USA in Deutschland steuerfrei sei, als er auf 10 Arbeitstage entfalle, an denen er vor seiner Rückversetzung bereits in den USA gearbeitet habe. Diesen nach seiner Ansicht steuerfreien Arbeitslohn berechnete er wie folgt:

Gesamtarbeitstage: 216 × 3/12 = 54 (Jan – März 1997)

Arbeitstage in den USA: 10

Bruttoarbeitslohn

… DM

befreiter Arbeitslohn:

… DM

befreiter Arbeitslohn lt. Anlage Ansässigkeit

… DM

steuerpflichtiger Arbeitslohn Summe

… DM

Denselben Betrag i.H. von … DM ermittelte der Antragsteller als seiner Ansicht nach steuerpflichtigen Arbeitslohn wegen Ansässigkeit in einem anderen Staat.

Mit Erörterungsschreiben vom 29.6.1998 teilte der Antragsgegner mit, daß seiner Ansicht nach die Besteuerung (in den streitig gebliebenen Punkten) wie folgt vorzunehmen sei:

  1. Progressionsvorbehalt

    Nach § 32 b Abs. 1 Nr. 2 EStG seien die in der Zeit vom 9.3.-31.12.1997 erzielten ausländischen Einkünfte i.H. von … DM dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen.

  2. Befreiung nach DBA

    Die Steuerbefreiung für den Teil des Arbeitslohns, der für die 10 Arbeitstage in den USA vor dem Umzug gezahlt worden sei, gelte nur, wenn dieser Arbeitslohn in den USA auch tatsächlich besteuert worden sei. Dies sei bisher nicht nachgewiesen.

  3. Steuerfreiheit des auf die Zeit vom 9.3.-31.3.1997 entfallenden Arbeitslohns wegen Ansässigkeit in den USA

    Zwar sei es zutreffend, daß der Antragsteller ab dem 9.3.1997 nicht mehr in Deutschland ansässig war, so daß „die Zahlungen” nur noch mit dem Progressionsvorbehalt zu erfassen seien. Es sei jedoch zweifelhaft, ob der vom 9.3.-31.3.1997 gezahlte Arbeitslohn auf eine Auslands- tätigkeit entfalle. Es sei vielmehr davon auszugehen, daß die Zahlungen bis zum 31.3.1997 das während der Ansässigkeit bis zum 8.3.1997 bestehende Arbeitsverhältnis beträfen und die Besteuerung in Deutschland vorzunehmen sei.

Mit Schreiben seiner steuerlichen Berater vom 11.8.1998 hielt der Antragsteller unter Berufung auf einen Aufsatz von Mössner in IStR 1997, 225 ff. an seiner Auffassung fest, daß für die Anwendung des Progressionsvorbehalts kein Raum sei. Es stünde fest und werde auch vom Antragsgegner nicht bestritten, daß er, der Antragsteller, ab dem 9.3.1997 in Deutschland weder unbeschränkt noch beschränkt steuerpflichtig sei. Die §§ 2 Abs. 7, 32 b Abs. 1 Nr. 2 EStG, auf die der Antragsgegner sich für seine gegenteilige Auffassung stütze, verstießen gegen höherrangiges DBA-Recht. Es liege ein Fall des sog. treaty overriding vor.

Die Steuerfreiheit des auf die 10 Arbeitstage in den USA vor dem Umzug entfallenden Arbeitslohns ergebe sich aus der Kopie der US-Steuererklärung (siehe ESt-Akte), wonach der Antragsteller in den USA ab 8.3.1997 besteuert werde (keine Anwendung der sog. Rückfallklausel i.S. des Art. 23 Abs. 2 Satz 2 DBA-USA).

Auch der auf die Zeit vom 9.3.-31.3.1997 entfallende Arbeitslohn sei in Deutschland steuerfrei, da er ab dem 10.3.1997 wieder allein in den USA ansässig gewesen sei und seine Arbeit dort auch ausgeübt habe (keine beschränkte Steuerpflicht).

Der Antragsgegner hielt an seiner Auffassung fest und erließ mit Datum vom … einen Einkommensteuer...

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