Entscheidungsstichwort (Thema)
Fortsetzungsfeststellungsklage, besonderes Feststellungsinteresse, qualifiziert materielles Verwertungsverbot mit Fernwirkung, Verhältnis der § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 AO zueinander, schwerwiegender Eingriff in des Schutzbereich des Art. 13 GG
Leitsatz (redaktionell)
1.) Bei einem erledigten Auskunftsersuchen liegt ein besonderes Feststellungsinteresse i.S.v. § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO vor, wenn aus der Rechtswidrigkeit des Auskunftsersuchens ein qualifiziert materielles Verwertungsverbot hinsichtlich der erteilten Auskünfte geltend gemacht werden soll. Ein solches kommt in Betracht, wenn die Ermittlung der Tatsachen einen verfassungsrechtlich geschützten Bereich des Steuerpflichtigen verletzt (z.B. Unverletzlichkeit der Wohnung, Art. 13 GG).
2.) Abgeschlossene strafverfahrensrechtliche Ermittlungen gemäß § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 AO hindern die Steuerfahndung nicht an weitergehenden Tätigkeiten nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO.
3.) Liegt ein Durchsuchungsbeschluß vor, der erst später wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben wird, kommt es jedoch nicht zu einer Durchsuchung, weil der Steuerpflichtige "unter dem Zwang der Existenz des Durchsuchungsbeschlusses" mit der Steuerfahndung kooperiert, ist der Schutzbereich von Art. 13 GG zwar tangiert, aber nicht schwerwiegend beeinträchtigt, so dass ein Verwertungsverbot mit Fernwirkung insoweit nicht in Betracht kommt.
4.) Zur Rechtmäßigkeit eines Auskunftsersuchens der Steuerfahndung nach § 208 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 93 Abs. 1 AO.
Normenkette
AO § 208 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1-3, S. 2; FGO § 100 Abs. 1 S. 4; GG Art. 13; AO § 93 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage um die Rechtmäßigkeit eines Auskunftsersuchens des Beklagten.
Der Kläger – … – war in den Jahren 1990 bis 2000 Mitinhaber des S „Q”, deren Geschäftsführer der Sohn des Klägers war. Dieser betrieb den S ab März 2000 gemeinsam mit Herrn O. Seit dem Jahr 1995 hatte der S Umsatzsteuerjahreserklärungen abgegeben, die zu Vorsteuererstattungen geführt hatten; für die Jahre 1998 und 1999 reichte der S keine Umsatzsteuererklärungen ein.
Der Kläger erzielte Einnahmen aus einer Tätigkeit für … E (folgend nur: E) … Diese hatte er in den Einkommensteuererklärungen in Höhe von 15.233 DM für 1997, 20.793 DM für 1998, 10.871 DM für 1999, 19.297 DM für 2000 und 21.647 DM für 2001 erklärt.
Anlässlich von Ermittlungen bei Herrn O wurde dem Beklagten bekannt, dass der Kläger von der GbR Q im Jahr 1999 insgesamt 230.000 DM erhalten hatte. Ferner ergab sich aus den Steuerakten des Klägers, dass er im Jahr 1997 eine vermietete Eigentumswohnung für 210.000 DM verkauft hatte, für die er keine Schuldzinsen geltend gemacht hatte. Schließlich ging der Beklagte aufgrund eines bestehenden Telefonanschlusses des Klägers auf Teneriffa davon aus, dass er dort Eigentümer einer Immobilie sein könnte.
Aufgrund dieser Erkenntnisse beantragte die Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht … die Durchsuchung bei verschiedenen Banken, beim Kläger persönlich und beim E. Mit Beschlüssen vom 4. November 2002 erließ das Amtsgericht … entsprechende Durchsuchungsbeschlüsse (Az.: …) und führte hierzu aus, es bestünden hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger als Gesellschafter der GbR G und O – S „Q” – der Steuerverkürzung zugunsten der GbR in noch festzustellender Höhe schuldig gemacht habe. Aus den bereits im Verfahren gegen den Beschuldigten O wegen eigener Steuerhinterziehung erhobenen Unterlagen des E sei erkennbar, dass die GbR auch in den Jahren 1998 und 1999 Umsätze aus Teilnahmen an …veranstaltungen erzielt habe. Zumindest hinsichtlich der in den Jahren 1998 und 1999 erzielten Umsätze – …gewinne – sei die GbR verpflichtet gewesen, die entsprechenden Umsatzsteuererklärungen abzugeben. Es bestünden auch hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschuldigte der Einkommensteuerverkürzung in noch festzustellender Höhe schuldig gemacht habe. Der Verbleib von Vermögenswerten von zumindest 440.000 DM sei bisher ungeklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den Inhalt des Beschlusses zum Aktenzeichen … (Bl. 13 f. d.A. 8 V 7399/06) Bezug genommen.
Der Steuerfahnder … suchte hierauf mit ORR … und einer Fahndungsprüferin am 12. November 2002 die Wohnung des Klägers auf. Nach dem Inhalt des Vermerks hierzu vom 15. November 2002 konnte der Kläger bei dieser Gelegenheit durch die Vorlage von diversen Unterlagen im Wesentlichen schlüssig darlegen, dass er den Verkaufserlös aus der Eigentumswohnung für den Erwerb einer Immobilie auf Teneriffa und die Zahlung der GbR Q für die Renovierung der im Jahr 1999 bezogenen Wohnung in … verwendet habe. Hierauf beschlossen die Vertreter des Beklagten, den Durchsuchungsbeschluss nicht zu vollziehen. Der Kläger hatte bei dieser Gelegenheit der Steuerfahndung diverse Unterlagen – u.a. auch Unterlagen zu den vom Kläger erzielten Nebeneinnahmen beim E – freiw...