rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ergänzungsbescheid, Vollstreckungsbeschränkung
Leitsatz (redaktionell)
1. Für die Frage der Unentgeltlichkeit bei § 278 Abs. 2 AO bestimmt sich dies bei einer Zuwendung allein danach, ob diese objektiv unentgeltlich ist, ohne dass es auf die subjektiven Motive ankommt.
2. Für den Erlass eines Ergänzungsbescheides ist als zeitliche Obergrenze eine Analogie zu § 3 Abs. 1 AnfG n.F. angemessen, mit der Folge, dass ein Ergänzungsbescheid nicht mehr erlassen werden darf, wenn im Zeitpunkt des Erlasses bereits zehn Jahre seit der unentgeltlichen Zuwendung verstrichen sind.
Normenkette
AO 1977 § 278 Abs. 2; AnfG § 3 Abs. 1 a.F.; AO 1977 § 278 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin, geboren am 00.00.0000, wurde für die Veranlagungszeiträume 1986 und 1987 mit ihrem Ehemann zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Ehemann der Klägerin betrieb das T. in B. als Einzelunternehmer und war alleiniger Komplementär der T. KG und alleiniger Gesellschafter der T. GmbH.
Die Klägerin stimmte mit notarieller Urkunde (des Notars … in …) am 00.00.0000 zu, zur Besicherung eines Kredits an das T. und die T. KG zugunsten der C. AG Hypotheken auf in ihrem Allein- und Miteigentum stehenden Immobilien im Komplex „S.” in A. (D.) in Höhe von DM … für die Hauptsumme und DM … für Nebenleistungen eintragen zu lassen. Am 00.00.0000 leistete sie eine Bareinlage in Höhe von DM … an die T. KG als Betriebseinlage.
Im Laufe des Jahres 0000 schied der Ehemann der Klägerin aus der T. Unternehmensgruppe aus. Dies erfolgte aufgrund notarieller Verträge vom 00.00.0000. Hiernach veräußerte und übereignete er zum einen den betrieblichen Grundbesitz …str. … und … nebst Anlagen und Quellrechten an die T. KG, deren alleiniger Komplementär er bislang gewesen war (UR-Nr. …). Zum anderen übertrug der Ehemann der Klägerin seine gesamten Anteile an der T. GmbH und seinen Geschäftsanteil an der T. KG auf die T. Holding GmbH (UR-Nr. …). Als Gegenleistung für die Übertragung der zum Betriebsvermögen des Einzelunternehmens gehörenden Nutzungsrechte an der T. in B. durch den Ehemann der Klägerin räumte die T. GmbH den Eheleuten L. als Gesamtberechtigten gemäß § 428 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eine lebenslängliche, monatliche Rente von … DM, beginnend ab dem 00.00.0000, ein (UR-Nr. …).
Mit Aufteilungsbescheiden vom 00.00. und 00.00.0000 wurde die rückständige Einkommen- und Kirchensteuer für die Veranlagungszeiträume 1986 und 1987 nebst Säumniszuschlägen zum Zwecke der Vollstreckungsbeschränkung aufgeteilt. Hiernach entfielen auf die Klägerin keine rückständigen Steuerbeträge, auf ihren Ehemann für den Veranlagungszeitraum 1986 Einkommensteuerschulden i.H.v. …,– DM (= …,– EUR) und römisch-katholische Kirchensteuer i.H.v. … DM (= … EUR) sowie für den Veranlagungszeitraum 1987 Einkommensteuer i.H.v. …,– DM (= …,– EUR), röm.-kath. Kirchensteuer i.H.v. … DM (= … EUR) sowie Säumniszuschläge bis zum 00.00.0000 i.H.v. …,– DM (= … EUR).
Der Beklagte nahm die Einräumung der Stellung der Klägerin als Gesamtgläubigerin aus der Rentenvereinbarung zum Anlass, gegenüber der Klägerin am 00.00.0000 einen Ergänzungsbescheid nach § 278 Abs. 2 der Abgabenordnung 1977 (AO) zu erlassen. Die vollstreckungshindernde Wirkung des § 278 Abs. 1 AO trete – so der Beklagte in der Begründung des Bescheids – gegenüber der Klägerin wegen der unentgeltlichen Zuwendung der Rentenmitberechtigung durch ihren Ehemann in Höhe des Vermögenswertes des anteiligen Rentenstammrechts von … EUR nicht ein. Bei der Berechnung des unentgeltlich übertragenen Vermögenswertes ging der Beklagte von einer Zahlungsdauer der Rente vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 (… Monate) und einer geschätzten monatlichen Rente in Höhe von … EUR (= … DM) aus.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie begehrt weiterhin die ersatzlose Aufhebung des Ergänzungsbescheides.
Die Klägerin trägt vor, es fehle bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen für ihre Inhaftungnahme nach § 278 Abs. 2 AO, da keine unentgeltliche Zuwendung vorliege. Die Rentenzusage sei im Rahmen des Ausscheidens beider Ehegatten aus der T. Unternehmensgruppe erfolgt, wobei neben der Übertragung der Gesellschaftsanteile an der T. GmbH auf die T. Holding GmbH und der Übertragung der beiden Grundstücke auf die T. Holding GmbH durch ihren Ehemann, für sie der Rückzug mit der Aufgabe umfangreicher Rechtspositionen verbunden gewesen sei. Ihr Engagement in der Unternehmensgruppe T. sei weit über das einer Angestellten hinausgegangen, so dass wirtschaftlich die Rentenzahlung auch eine Gegenleistung an sie dargestellt habe. So habe sie für Kredite der Gesellschaften in der Unternehmensgruppe Sicherheiten in Form einer Hypothek gestellt und Betriebseinlagen in Form von Bareinlagen erbracht. Ihre fehlende gesellschaftsrechtliche Stellung in der Unternehmensgruppe rechtfertige nicht die Schlussfolgerung des Beklagten, sie habe kein...