rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsstättenbegriff i. S. von Art. 5 DBA China
Leitsatz (redaktionell)
1) Der Betriebsstättenbegriff setzt eine Geschäftseinrichtung oder Anlage mit einer festen Beziehung zur Erdoberfläche voraus, die von einer gewissen Dauer ist, der Tätigkeit des Unternehmens dient und über die der Steuerpflichtige nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat.
2) Eine 7-monatige Auftragstätigkeit in China in einem vom Auftraggeber angemieteten Büroraum kann eine hinreichende Verwurzelung zum Ausdruck bringen, die die Annahme einer festen Einrichtung rechtfertigt. Aus dem Begriff der Betriebsstätte kann nicht abgeleitet werden, dass die Verwurzelung des Steuerpflichtigen notwendigerweise rechtlich abgesichert sein muss und dass es sich um fortlaufende Aufträge handeln muss. Auch eine nur allgemeine rechtliche Absicherung kann zur Annahme einer Betriebsstätte genügen, wenn aus tatsächlichen Gründen anzunehmen ist, dass dem Steuerpflichtigen zumindest ein bestimmter Raum zur ständigen Nutzung zur Verfügung gestellt wird und seine Verfügungsmacht darüber nicht bestritten wird.
Normenkette
AO 1977 § 12; DBA CHN Art. 5
Tatbestand
Die Beteiligten streiten inzwischen nur noch darüber, ob der Kläger in China eine Betriebsstätte unterhalten hat und die dort erzielten Einkünfte deshalb steuerfrei sind.
Der Kläger erzielte in den Streitjahren 1993 und 1994 Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit als Ingenieur. Er war von der Firma I.-GmbH (GmbH) im Rahmen eines Montage- und Anfahrvertrags mit der Montageüberwachung einer neuen Polyester-Anlage für einen chinesischen Kunden in Acheng (China) beauftragt worden. Außerdem sollte der Kläger für die Inbetriebnahme sowie die anschließende Beratung beim Probebetrieb verantwortlich sein und eine Anleitung für die Wartung der Anlage erstellen.
Die GmbH hatte Büro- und Werksräume bei der Baustelle angemietet. Einer dieser Büroräume wurde nach den Wünschen des Klägers ausgestattet und ihm zur ausschließlichen Nutzung überlassen. Die vereinbarten Tätigkeiten übte der Kläger im Wesentlichen in diesem Büroraum aus. Darüber hinaus stand dem Kläger noch die Büroorganisation (Kommunikationsmittel, Dolmetscher, etc.) zur Verfügung (FG-Akte Bl. 29; Bescheinigung der GmbH vom 18. November 1997). Während seiner Auftragstätigkeit in China, die vom 18. September 1993 bis zum 25. März 1994 währte, übte der Kläger keine weitere Tätigkeit im Inland mehr aus.
Für 1993 erklärte er einen steuerpflichtigen Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit in Höhe von 35.496 DM sowie Einkünfte im Sinne des § 32b EStG aus China in Höhe von 39.220 DM und aus der Slowakei in Höhe von 39.225 DM. Für 1994 erklärte er einen steuerpflichtigen Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit in Höhe von 60.167 DM sowie Einkünfte im Sinne des § 32b EStG aus China in Höhe von 88.255 DM. Der Beklagte behandelte die in China und die in der Slowakei erzielten Einkünfte als steuerpflichtig und berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid 1993 vom 2. Januar 1996 einen Gewinn aus § 18 EStG in Höhe von 127.320 DM; die Einkommensteuer 1993 wurde auf 27.143 DM festgesetzt. Im Einkommensteuerbescheid 1994 vom 23. Juli 1996 berücksichtigte der Beklagte einen Gewinn aus § 18 EStG in Höhe von 148.422 DM und setzte die Einkommensteuer auf 32.042 DM fest. Zur Begründung führte der Beklagte aus, das Besteuerungsrecht für die erklärten Einkünfte stehe der BRD zu, weil der Kläger weder in China noch in der Slowakei über eine Betriebsstätte im Sinne der jeweiligen DBA verfüge.
Die komplette Ausstattung des Büroraums hatte nach Angaben des Klägers im Einspruchsverfahren den Prüfer im Rahmen der letzten Betriebsprüfung zu der Schlussfolgerung veranlasst, die wesentliche Grundlage des geistigen Schaffens des Klägers habe in China gelegen. Der Prüfer habe deshalb angenommen, der Kläger verfüge trotz seines inländischen Wohnsitzes über keine weitere Betriebsstätte im Inland.
Die Einsprüche blieben ohne Erfolg. Zur Begründung führte der Beklagte in der Einspruchsentscheidung vom 13. Juni 1997 aus, einer Betriebsstätte liege nur dann vor, wenn die Geschäftseinrichtung von gewisser Dauer sei und der Steuerpflichtige über die Einrichtung nicht nur vorübergehend Verfügungsmacht ausüben könne. Entscheidend für die Annahme einer Betriebsstätte sei, dass die Tätigkeit mit einer festen örtlichen Bindung ausgeübt werde. In der örtlichen Bindung müsse sich eine gewisse Verwurzelung des Steuerpflichtigen mit dem Ort der unternehmerischer Tätigkeit ausdrücken. Im Streitfall seien neben den Räumlichkeiten auch sämtliche Hilfsmittel vom Auftraggeber gestellt worden. Die Tätigkeit des Klägers sei auftragsgebunden und daher nur vorübergehender Natur gewesen. Ohne Belang sei, ob der Kläger weitere Betriebsstätten unterhalten habe.
Der Kläger ist unter Bezugnahme auf seinen Vortrag im Einspruchsverfahren der Ansicht, es stehe dem Betriebsstättenbegriff nicht entgegen, dass die Geschäftsräume vom Auftraggeber angemietet worden seien. Dritte hätten keine Mög...