Tatbestand
Bis zum … betrieb die … einen Charterflugbetrieb mit Sitz in … ; wegen der Unternehmensentwicklung dieser Gesellschaft wird auf den Schriftsatz vom ….1997 verwiesen. Mit Wirkung vom gleichen Tage gab sie die Berechtigung zum Unterhalt eines Flugbetriebes zurück und verlagerte ihren Sitz nach … Ebenfalls am … schloß die … mit der – zum damaligen Zeitpunkt neugegründeten – Klägerin einen Pacht- und Betriebsüberlassungsvertrag, wonach die … gegen Entgelt an die Klägerin das Sachanlagevermögen nach der vertragszugehörigen Anlage 1 sowie die bei Pachtbeginn … zustehenden materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände und Rechte aller Art verpachtete. Das Sachanlagevermögen umfaßte drei Flugzeuge nebst Zubehör, Kraftfahrzeuge und die Geschäftsausstattung. Die mit der … geschlossenen Arbeitsverhältnisse gingen gemäß § 613 a BGB auf die Klägerin über. Desweiteren übernahm die Klägerin alle Verträge, die dem verpachteten Betrieb zuzuordnen waren, vor allem den mit der Flughafengesellschaft … geschlossenen Mietvertrag über Büroräume. Außerdem erwarb die Klägerin die für das laufende Urlaubsjahr abgeschlossenen Charterverträge gegen Zahlung eines Betrages von … DM. Desweiteren leistete sie an die … für das know how der Piloten (sog. Ratings) aufgrund der von der … geleisteten Ausbildung dieses Personenkreises. Am ….1986 erhielt die Klägerin vom Luftfahrtbundesamt die erforderliche Flugbetriebslizenz. Zu diesem Zeitpunkt begann auch unter eigenen Namen und mit eigenem Logo der Flugbetrieb.
Da die Klägerin in allen Streitjahren mehr als … DM an Miet- und Pachtzinsen an die … leistete, rechnete der Beklagte im Anschluß an eine Außenprüfung die Miet- und Pachtzinsen nach § 8 Nr. 7 GewStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags hälftig wieder hinzu. Dem lag zugrunde, daß er eine Betriebsverpachtung annahm. Für die Jahre 1986 bis 1988 ergingen daraufhin geänderte Bescheide über den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag; für die Streitjahre 1989 bis 1991 erfolgte bei Durchführung der Veranlagung ebenfalls eine Hinzurechnung der entsprechenden hälftigen Pachtzinsen gemäß § 8 Nr. 7 GewStG. Die dagegen eingelegten Einsprüche wurden im wesentlichen damit begründet, daß nicht sämtliche wesentlichen Betriebsgrundlagen des von der … betriebenen Charterflugbetriebes an die Klägerin verpachtet worden seien. So seien die abgeschlossenen Charterverträge sowie die Luftfahrttechnik und Einrichtungen veräußert worden. Weder der Geschäftswert noch die Berechtigung zum Betrieb eines Luftfahrtunternehmens seien verpachtet oder veräußert worden. Die Voraussetzungen für eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 7 GewStG lägen mithin nicht vor.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter, die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 7 GewStG rückgängig zu machen. Sie trägt hierzu im wesentlichen vor, daß die … ihren Betrieb nicht eingestellt habe. Desweiteren seien nicht alle wesentlichen Wirtschaftsgüter an sie verpachtet worden. Entgegen der Auffassung des Beklagten seien die Begriffe „Betrieb” bzw. „Teilbetrieb” im Sinne des § 8 Nr. 7 GewStG unter dem Gesichtspunkt der hinter dieser Vorschrift stehenden gemeindlichen Verteilungsproblematik besonders auszulegen. Wegen Einzelheiten wird auf das von der Klägerin vorgelegte Gutachten ihres Prozeßbevollmächtigten vom ….1994 verwiesen.
Darüber hinaus sei zu beachten, daß der ursprüngliche Vertrag vom … im … 1987 bereits obsolet geworden sei. An Stelle des alten Vertrages seien neue, völlig anders ausgestaltete Mietverträge zwischen ihr und der … über die neu angeschafften Luftfahrtzeuge getreten. Wegen der Einzelheiten der Entwicklung der Vertragsbeziehungen wird auf den Schriftsatz vom ….1997 verwiesen. Sie habe nicht nur eigene Flugzeuge angeschafft, sondern mittlerweile auch eine eigene Unternehmensgröße erreicht, die nichts mehr mit der ursprünglichen Überlassung des Sachanlagevermögens zu tun habe. Nicht nur das Fehlen einer vertraglichen Verpflichtung, sondern auch die faktischen Verhältnisse bei ihr – der Klägerin – (das Halten eigener Flugzeuge, der Aufbau eines großen Mitarbeiterstammes, die Einführung eines eigenen in der Touristikbranche eingeführten Namens) sprächen dafür, daß ihre Konzession eine eigene sei und nicht eine wirtschaftlich abgeleitete. Die Rückgabe der Fluglizenz durch die … sei nicht zwingend mit der Betriebsverpachtung verbunden gewesen. Soweit der Beklagte die Auffassung vertrete, daß die Veräußerung des gesamten Bestandes an Charterverträgen nicht relevant sei, weil sie wegen der kurzen Laufzeit keine wesentlichen Betriebsmittel sein könnten, übersehe er, daß auch bei Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens zu prüfen sei, ob diese wesentliche Betriebsgrundlage sein könnten. Ohne die erworbenen Charterverträge bzw. die darin begründeten besonderen Beziehungen zu den Kunden hätte sie – die Klägerin – nicht ein Flugzeug fliegen lassen können. Außerdem seien die liquiden Mittel im Form von Kautionsleistungen in Höhe von … allein im Hinblick auf ihre Höh...