Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachweis der kürzeren Nutzungsdauer eines Gebäudes und Verlagerung von Einkünften auf Kinder
Leitsatz (redaktionell)
1) Für den Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer eines Gebäudes als die, die typisierend in § 7 Abs. 4 EStG geregelt ist, besteht keine erhöhte Nachweispflicht. Kommt ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger mit nachvollziehbarer und überzeugender Begründung zu einer kürzeren Nutzungsdauer, ist der Nachweis erbracht.
2) Die Unterbeteilung - von Kindern - am Gesellschaftsanteil des Gesellschafters einer Personengesellschaft mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führt nicht zu einer Verlagerung von anteiligen Einkünften auf die unterbeteiligten Kinder, wenn diese nach außen nicht als Vermieter in Erscheinung treten und der Gesellschafter ihnen lediglich auf schuldrechtlicher Grundlage eine Beteiligung an seinem Gewinnanteil und Auseinandersetzungsguthaben sowie Mitwirkungsrechte nur in bestimmten Gesellschaftsangelegenheiten einräumt.
Normenkette
EStG § 7 Abs. 4, § 21 Abs. 1, 1 Nr. 1, § 15 Abs. 1, 1 Nr. 2, Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Abschreibungszeitraum bei einem Gebäude sowie über die Anerkennung einer Unterbeteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
I. Die Kläger erwarben durch Kaufvertrag vom 01.12.1989 das im Jahr 1960 erbaute freistehende Büro- und Laborgebäude P. Der Besitz sowie Nutzen und Lasten gingen ebenfalls am 01.12.1989 über. Der Kaufpreis betrug zuzüglich Anschaffungsnebenkosten 3.060.0023,00 DM. Mit dem Verkäufer wurde ein Mietvertrag geschlossen, wonach er unverändert alleiniger Nutzer des Gebäudes blieb. Bei dem Verkäufer war für das Gebäude in allen Betriebsprüfungen unbeanstandet ein AfA-Satz von 3 % als richtig anerkannt worden, was für die Kaufentscheidung der Kläger bedeutsam war.
Im Einkommensteuerbescheid 1989 vom 24.07.1992 legte der Beklagte ein AfA-Satz von 2 % zugrunde. Im Einspruchsverfahren stellte der Beklagte den Klägern anheim, hinsichtlich des AfA-Satzes ein aussagefähiges Gutachten einzureichen. Die Kläger legten daraufhin ein Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Architekt und Dipl. Ing. … vom 05.03.1993 vor. Nach dem aufgrund einer Ortsbesichtigung erstatteten Gutachten handelte es sich bei dem Streitobjekt um ein Büro- und Laborgebäude mit Untergeschoß, zwei Vollgeschossen und abschließendem Flachdach in ortsüblicher Massivbauweise. Der Gutachter stellte bautechnische Mängel hinsichtlich des Wärme- und Schallschutzes sowie der Gebäudetechnik fest. Insbesondere der Wärmeschutz ist unzureichend. Die gesamten Fenster sind nur einfach verglast. Die Wärmedämmung im Bereich des Flachdaches ist entsprechend der Bauzeit zu gering dimensioniert und führt zu erheblichen Wärmeverlusten sowie mangelhaftem sommerlichem Wärmeschutz. Die keramische Fassadenbekleidung kann bei nicht ausreichender Belüftung der Räume zu bauphysikalischen Problemen führen, weil die keramischen Beläge der Fassade nach außen hin die Diffusion sperrt. Der Taupunkt wird insoweit nach außen verlagert, wodurch es zu Kondensat innerhalb des Mauerwerks kommen kann. Die vorgehängten, großformatigen sind offensichtlich zu Werbezwecken vom seinerzeitigen Eigentümer, einem Steinzeugunternehmen, angebracht worden und führen wegen der Schadensanfälligkeit zu erhöhten Instandsetzungsaufwand. Die Gebäudetechnik ist völlig veraltet. Die beiden erheblich überdimensionierten Heizkessel, die nahezu 30 Jahre alt sind, dürften in absehbarer Zeit erneuerungsbedürftig werden. Die Elektroversorgung reicht für moderne Büroausstattung nicht mehr aus. Die sanitäre Installation entspricht, was Aufteilung und Ausstattung anbetrifft, nicht mehr heutigen Anforderungen.
In dem Gutachten wird ferner festgestellt, daß das zum Wertermittlungszeitpunkt 29 Jahre alte Gebäude ursprünglich als Labor- und Bürogebäude der Steinzeugindustrie errichtet worden ist. Dementsprechend weist die Aufteilung des Gebäudes Merkmale auf, die den besonderen Verwendungszweck noch erkennen lassen. So ist beispielsweise das gesamte Untergeschoß ursprünglich als Lager- und Laborfläche gedacht, wird inzwischen jedoch als Bürofläche genutzt ohne eine ausreichende Belichtungsmöglichkeit. Im Erdgeschoß waren ebenfalls physikalische Labore eingerichtet, was an den bürofremden Fliesenbelägen noch zu erkennen ist. Die Einbauten für die seinerzeit notwendige mechanische Entlüftung sind überflüssig geworden. Dies gilt insbesondere auch für die mechanische Entlüftungsanlage im Dachaufbau. Im übrigen dürfte die Büroaufteilung jedoch ausreichend variabel sein, so daß bei entsprechenden Umbauten mit überschaubaren Kostenaufwand eine nutzungsgerechte Aufteilung möglich ist.
Der Gutachter mißt dem Gebäude aus technisch wirtschaftlicher Sicht eine Gesamtnutzungsdauer von 60 Jahren bei. Der Gutachter verweist auf Fachliteratur, wonach man zu einem vertretbaren Ergebnis bei der Ermittlung der ge...