rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachträgliche Korrektur einer fehlerhaften Anrechnungsverfügung durch Abrechnungsbescheid gegenüber GesGeschäftsführer möglich

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Das nach § 54 Abs 10a Satz 2 KStG 1993 bestehende Wahlrecht einer Körperschaft, für Gewinnausschüttungen weiterhin die Ausschüttungsbelastung von 9/16 anzuwenden, kann von ihr für verschiedene offene und verdeckte Gewinnausschüttungen nur einheitlich ausgeübt werden. Bescheinigt die Körperschaft unterschiedlich hohe Anrechnungsquoten, so gilt für 1993 der Körperschaftsteueranrechungsbetrag von nur 3/7.

2) Die unrichtige Bescheinigung der Körperschaft im Sinne des § 44 KStG ist kein Grundlagenbescheid für die anzurechnende Körperschaftsteuer bei der Einkommensteuer des Anteilseigners.

3) Hat der GesGeschäftsführer die unrichtige Körperschaftsteuerbescheinigung für sich selbst ausgestellt, so ist das Finanzamt zur Korrektur der unrichtigen Anrechnungsverfügung durch Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 i.V.m. § 218 Abs. 1 AO 1977, § 36 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. f) EStG und § 130 Abs. 2 Nr. 3 AO berechtigt.

 

Normenkette

EStG 1993 § 36 Abs. 2 Nr. 3; KStG 1993 § 54 Abs. 10a S. 2; AO 1977 § 130 Abs. 2 Nr. 3, § 218; EStG 1993 § 20 Abs. 1 Nr. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.10.2005; Aktenzeichen I R 72/04)

BFH (Urteil vom 19.10.2005; Aktenzeichen I R 72/04)

 

Tatbestand

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger war im Streitjahr und im Jahre 1994 Gesellschafter und Geschäftsführer der T GmbH (GmbH).

Die Kläger reichten beim Beklagten eine Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1993 ein, aus der sich u. a. Einnahmen aus Kapitalvermögen von insgesamt 68.886,– DM, Werbungskosten von 278,– DM, Zinsabschlagsteuer (ZASt) von 50.396,08 DM, Kapitalertragssteuer (KapESt) von 472,50 DM und Körperschaftsteuer (KSt) von 1.063,12 DM ergaben.

Zusätzlich zu den durch die Kläger in der Anlage KSO erklärten anzurechnenden Beträgen berücksichtigte der Beklagte im Rahmen der Veranlagung KapESt von 225.000,– DM und anrechenbare KSt in Höhe von 385.714,29 DM (3/7) aufgrund einer vom Kläger in seiner Funktion als Geschäftsführer erstellten Steuerbescheinigung der GmbH über eine offene Gewinnausschüttung für das Wirtschaftsjahr 1993 vom 03.08.1994, so daß der Beklagte insgesamt 50.397,– DM ZASt, 225.473,– DM KapESt und 386.778,– DM KSt auf die Steuerschuld der Beklagten anrechnete. Die Einnahmen in Höhe von 1.285.714,29 DM im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. September 1990, BGBl. I S. 1898, ber. 91 S. 808 = BStBl I S. 453, ber. 91 S. 396 (EStG) erfaßte der Beklagte im Bescheid über Einkommensteuer für 1993 vom 25.11.1994 zunächst nicht. Der Bescheid erging gemäß § 164 Abs. 2 Abgabenordnung 1977 (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Mit Bescheiden vom 13.06., 31.07. und 13.09.1995 erließ der Beklagte Änderungsbescheide über Einkommensteuer 1993.

Mit Datum vom 14.07.1997 erstellte die GmbH durch den Kläger als Geschäftsführer der GmbH eine Steuerbescheinigung im Anschluß an eine bei der GmbH durchgeführte Betriebsprüfung über eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA), aus der sich Einnahmen aus Kapitalvermögen von insgesamt 2.845.102,– DM, Leistungen, die zur Anrechnung der KSt berechtigten in Höhe von 1.820.866,– DM und anrechenbare KSt in Höhe von 1.024.236,– DM (9/16) ergaben. Einen ausdrücklichen Antrag gemäß § 54 Abs. 10 a Satz 2 KStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.03.1991, BGBl. I 1991, 638; BStBl I 1991, 135, (KStG), stellte die GmbH nicht.

Bei der GmbH wurde die Ausschüttungsbelastung nur mit 30 % (Steuerminderung daraus 3/7) berücksichtigt.

Daraufhin erließ der Beklagte am 05.09.1997 eine gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderten Bescheid über Einkommensteuer 1993, in dem er Einnahmen aus Kapitalvermögen von insgesamt 2.913.988,– DM (2.845.102,– DM + 68.886,– DM) erfasste, die Einkommensteuer auf insgesamt 6.878,– DM festsetzte und im Anrechnungsteil in Höhe von 225.473,– DM KapESt, 50.397,– DM ZASt und 1.411.014,– DM KSt (386.777,– DM aus der offenen Gewinnausschüttung und 1.024.236,– DM aus der vGA) berücksichtigte.

Die Einnahmen aus der offenen Gewinnausschüttung von 1.285.714,– DM wurden weiterhin nicht angesetzt. Diese Einnahmen hat der Beklagte – ansich zutreffend – erst im Einkommensteuerbescheid 1994 angesetzt. Dabei erfolgte eine erneute Anrechnung der darauf entfallenden Kapitalertrag- und Körperschaftsteuer.

Aufgrund eines am 07.10.1997 ergangenen Änderungsbescheides zur Einkommensteuer 1993 wurde die Einkommensteuer auf 5.354,– DM festgesetzt. Hinsichtlich der Anrechnung und der Einkünfte aus Kapitalvermögen nahm der Beklagte keine Änderung vor.

Der Veranlagungsbezirk 23 des Beklagten übersandte dem Veranlagungsbezirk 15 des Beklagten am 14.07.1998 einen Vermerk zur Auswertung der Kontrolliste über Anrechnung von KSt gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG, der wie folgt lautet:

„Die Firma T GmbH hat in 1994 für das Wj. 1993 eine offene Gewinnausschüttung in ...

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