Entscheidungsstichwort (Thema)
Reinigungs- und Bügelkosten für Dienstkleidung eines Straßenbahnwagenfahrers keine Werbungskosten
Leitsatz (redaktionell)
Unterscheidet sich eine Dienstkleidung von bürgerlicher Kleidung überwiegend nur durch ein unauffälliges, 1,5 cm x 4 cm großes Firmenemblem auf der Brust, so handelt es sich noch nicht um "typische Berufskleidung", sondern um Privatkleidung. Der Abzug von Reinigungskosten als Werbungskosten scheidet aus.
Normenkette
EStG § 12 Nr. 1 S. 2, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6
Tatbestand
Der (ledige) Kläger ist bei den Stadtwerken … (SW…) als …fahrer angestellt. In seiner Einkommensteuererklärung 2006 machte er bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit unter anderem Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 1.242,00 Euro sowie Aufwendungen für das Waschen von folgenden, von ihm als Berufsbekleidung bezeichneten Kleidungsstücken in Höhe von 543,00 Euro als Werbungskosten geltend:
- • ein graues/weißes Oberhemd pro Arbeitstag
- • eine graue Arbeitshose pro Woche
- • zwei rote Dienstpullover pro Woche
- • eine schwarze/rote Dienstjacke pro Woche
- • einen schwarzen/roten Dienstparker pro zwei Wochen (von Oktober bis März)
Wegen der Berechnung der Waschkosten legte der Kläger – unter Berufung auf das Urteil des Hessischen FG vom 03.08.1988 9 K 228/86 (EFG 1989, 173) sowie eine von … herausgegebene Liste – eine nach „Reinigungskosten”, „Trocknerkosten” sowie „Bügelkosten” aufgeschlüsselte, sich am Gewicht der Wäschestücke orientierende Aufstellung vor, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.
Der Beklagte versagte im Einkommensteuerbescheid 2006 vom 30.03.2007 die Berücksichtigung von Verpflegungsaufwendungen. Die Reinigungsaufwendungen erkannte er lediglich „pauschal” in Höhe von 150,00 Euro als Werbungskosten an. Er begründete dies damit, dass nach den Erfahrungssätzen der … in einem Einpersonenhaushalt jährlich von einem Wäscheanfall von insgesamt 200 kg pro Jahr auszugehen sei und der Kläger allein für die „Berufskleidung” 857 kg in Ansatz gebracht habe.
Zur Begründung seines gegen den Einkommensteuerbescheid eingelegten Einspruchs berief sich der Kläger darauf, dass vom Finanzamt bei der Veranlagung in den Vorjahren sowohl die Reinigungskosten wie berechnet als auch die Verpflegungsaufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt worden seien.
In seiner ablehnenden Einspruchsentscheidung vom 11.02.2008 machte der Beklagte geltend, dass er an einer Rechtsauffassung, die er in den Vorjahren vertreten habe, grundsätzlich nicht gebunden sei. Des weiteren führte er unter Berufung auf die BFH-Rechtsprechung aus, die Berücksichtigung der Aufwendungen des Klägers in Höhe von 150,00 Euro für die Reinigung der von ihm im Dienst getragenen Kleidungsstücke sei zu Unrecht erfolgt. Diese Kleidungsstücke stellten keine typische Berufskleidung dar. Vielmehr handele es sich hierbei um zur bürgerlichen Kleidung gehörende Kleidungsstücke, selbst wenn sie aufgrund von Dienstanweisungen zur Dienstkleidung eines Straßenbahnwagenfahrers zählten und mit Emblemen der Stadtwerke versehen seien.
Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger sein Ziel auf Ansatz der geltend gemachten Reinigungskosten in voller Höhe als Werbungskosten weiter. Entgegen der Ansicht des Beklagten handele es sich bei den nach den Dienstvorschriften seiner Arbeitgeberin im Dienst zu tragenden mit bestickten oder aufgenähten Emblemen der SW… ausgestatteten Kleidungsstücken um ausschließlich auf seine Berufstätigkeit zugeschnittene Berufskleidung.
Nachdem der Kläger seinen Dienstplan für das Streitjahr vorgelegt hat, hat der Beklagte mit (zum Gegenstand des Verfahrens gewordenem) geändertem Einkommensteuerbescheid 2006 vom 08.09.2008 Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von insgesamt 882,00 Euro berücksichtigt.
Der Kläger hält an einer Berücksichtigung von weitergehendem Verpflegungsmehraufwand nicht mehr fest und beantragt (nur noch),
den geänderten Einkommensteuerbescheid 2006 vom 08.09.2008 dahingehend zu ändern, dass bei der Einkommensteuerfestsetzung über die bisher in Höhe von 150,00 Euro gewährten Werbungskosten hinaus weitere Werbungskosten in Höhe von 393,00 Euro für Reinigungsaufwendungen in Ansatz gebracht werden.
Der Beklagte hält an seiner bisher vertretenen Ansicht fest und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Kläger ist vom Berichterstatter aufgefordert worden, die in Rede stehenden Kleidungsstücke zum Termin mitzubringen.
In der mündlichen Verhandlung sind vom Kläger folgende Kleidungsstücke vorgelegt worden:
- • T-Shirt
- • Polohemd
- • Hemd
- • Sweatshirt
- • Pullover
- • Pullunder
- • Jeanshose
- • Jacke
- • Parker
Bis auf den Parker waren die Kleidungsstücke lediglich mit einem ca. 1,5 cm × 4 cm großen, aus den Buchstaben „SW.” bestehenden Firmenemblem der SW. bestickt/bedruckt und nur beim Parker war der Zusatz „Bus und Bahn” beigefügt. Die Embleme befanden sich auf der Brustseite der Kleidungsstücke und bei der Jeanshose seitlich im Hosenbund.
Des weiteren hat der Kläger erklärt, dass die Kleidungsstücke „zentral” von seinem Arbeitge...