rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
§ 8b Abs. 6 KStG auf Mitunternehmerschaft anwendbar
Leitsatz (redaktionell)
Die Regelung des § 8b Abs. 6 KStG ist über die Vorschrift des § 7 S. 1 GewStG auch im Rahmen der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Mitunternehmerschaft in Form einer Personenhandelsgesellschaft anzuwenden.
Normenkette
GewStG § 7 S. 1; KStG § 8b Abs. 6
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die gewerbesteuerliche Berücksichtigung des Gewinns der Klägerin aus dem Verkauf einer Auslandsbeteiligung streitig.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine Personengesellschaft (GmbH & Co. KG) deren Geschäftstätigkeit sich auf das Halten der Anteile an der Firma … (Firma … Ltd.), bzw. nach dem Verkauf dieser Beteiligung auf die Verwaltung und Neuanlage des Verkaufserlöses aus diesem Verkauf der Anteile erstreckt.
Komplementärin der Klägerin ist die Firma … Verwaltung GmbH in …, einziger Kommanditist ist die Firma … mbH (Firma …), ebenfalls in … Die Firma … ist an der Klägerin zu 100 %, die Komplementärin hält keinen Gesellschaftsanteil.
Mit Vertrag vom … 2000 erwarb die Klägerin die 50,01%-ige Beteiligung an der Firma … Ltd von der Firma … mbH.
Mit Vertrag vom … 2002 veräußerte die Klägerin diese Beteiligung an den anderen Anteilseigner der Firma … Ltd., nämlich an die Firma … M… Ltd. in … Als Veräußerungspreis wurde ein Betrag in Höhe von 1.550.000,00 EUR vereinbart. Unter Berücksichtigung des sich aus dem Verkauf ergebenden Buchwertabgangs der Beteiligung aus dem Anlagevermögen der Klägerin in Höhe von 1.158.203,16 EUR erzielte die Klägerin mithin einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 391.796,84 EUR.
Den Gewinn aus dem Verkauf der Auslandsbeteiligung behandelte die Klägerin im Rahmen ihrer Gewerbesteuererklärung für das Streitjahr 2002 gemäß § 8 b Abs. 6 KStG als steuerfreien Ertrag.
Im Rahmen der Veranlagung der Klägerin zur Gewerbesteuer 2002 erhöhte der Beklagte den erklärten Gewinn aus Gewerbebetrieb um die Erträge aus dieser Auslandsbeteiligung (Dividende in Höhe von 22.091,00 EUR) sowie um den Veräußerungsgewinn in Höhe von 391.796,00 EUR. Der Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für 2002 erging am …2003 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Hiergegen legte die Klägerin fristgerecht Einspruch ein und machte dabei geltend, dass die Firma … in … bis Oktober 2002 mittelbar über die Klägerin Anteile an der Firma … Ltd. gehalten habe. Sowohl die aus dieser Beteiligung bezogene Dividende als auch der Gewinn aus der Veräußerung der Anteile an der Firma … Ltd. seien bei der Klägerin gewerbesteuerfrei zu stellen. Zur Begründung wies die Klägerin darauf hin, dass es Ziel des Steuersenkungsgesetzes gewesen sei, Dividenden, die von Körperschaften ausgeschüttet würden, sowie Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen durch Körperschaften von der Besteuerung freizustellen. So sei die bisherige Regelung des § 8 b KStG an den Wegfall des Vollanrechnungsverfahrens angepasst worden. Es werde eine allgemeine Beteiligungsbefreiung für inländische und ausländische Beteiligungserträge eingeführt. Die Gewinne aus der Veräußerung inländischer und ausländischer Beteiligungen seien ebenfalls steuerfrei gestellt worden. Die Regelung würde nach § 7 Gewerbesteuergesetz (GewStG) auf den Gewerbeertrag durchschlagen.
Durch die Heranziehung der zwischengeschalteten Klägerin zur Gewerbesteuer würden diese Ziele des Gesetzgebers unterlaufen, da ohne Zwischenschaltung dieser Personengesellschaft keine Gewerbesteuer auf die Dividenden und Veräußerungsgewinne anfallen würde, während bei Zwischenschaltung einer Personengesellschaft nunmehr Gewerbesteuer erhoben würde. Dies laufe den Vorstellungen des Gesetzgebers zuwider.
Anzumerken sei insofern auch, dass die Firma … die Anteile an der Firma … Ltd. nicht unmittelbar habe halten können. Dies hätte zu Problemen bei der Gewährung von Landesbürgschaften beim Anteilserwerb geführt. Die Zwischenschaltung der Klägerin sei somit nicht aus steuerlichen Gründen, sondern aus betriebswirtschaftlichen und zivilrechtlichen Gründen erfolgt.
Mit Einspruchsentscheidung vom …2004 wurde dieser Einspruch der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen.
Dabei stellte der Beklagte im wesentlichen darauf ab, dass ihm durch das BMF-Schreiben vom 28.04.2003, Tz. 57 (BStBl. I 2003, 292) die Anwendung des § 8 b KStG auf der Ebene der Mitunternehmerschaft ausdrücklich untersagt sei. Ein Veräußerungsgewinn, den eine Personengesellschaft durch die Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft erziele, sei daher nicht von der Gewerbesteuer freizustellen. Die im vorgenannten BMF – Schreiben zum Ausdruck gekommene Rechtsauffassung basiere darauf, dass die Personengesellschaft selbst Gewerbesteuersubjekt im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG sei. Die Vorschrift des § 8 b Abs. 6 KStG sei hingegen eine körperschaftsteuerliche Einkommensermittlungsvorschrift für den an der Personengesellschaft beteiligten Gesellschafter in der Rechtsform einer Körperschaft und kö...