Entscheidungsstichwort (Thema)
Formwechsel einer GmbH in eine GmbH & Co. KG und Veräußerung der Kommanditbeteiligung sowie eines bei der Umwandlung in das Sonderbetriebsvermögen bei der KG gelangten Grundstücks innerhalb von fünf Jahren nach der Umwandlung: mangels Erfüllung des Tatbestands des § 18 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz UmwStG (in der Fassung des JStG 2008) stille Reserven des Grundstücks nicht gewerbesteuerbar
Leitsatz (redaktionell)
1. Wird eine GmbH im Wege des Formwechsels in eine GmbH & Co. KG umgewandelt und gelangt dabei ein vom alleinigen GmbH-Gesellschafter vor der Umwandlung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung an die GmbH vermietetes Grundstück infolge der Umwandlung ins Sonderbetriebsvermögen bei der GmbH & Co. KG, so sind bei einer Veräußerung des Mitunternehmeranteils sowie einer gleichzeitigen Veräußerung des Grundstücks innerhalb von fünf Jahren nach der Umwandlung die stillen Reserven des Grundstücks nicht gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz UmwStG (in der ab 2008 gültigen Fassung des JStG 2008) in die Ermittlung des Gewerbeertrags einzubeziehen, da es an einer „übernehmenden Personengesellschaft” mangelt.
2. Für die Frage, ob es sich um veräußertes Betriebsvermögen im Sinne des § 18 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz UmStG i.d.F.des JStG 2008 handelt, welches bereits vor der Umwandlung im Betrieb der „übernehmenden Personengesellschaft” vorhanden war, ist auf die Bestimmungen des UmwG abzustellen. Bei einem Formwechsel im Sinne der §§ 190 ff. UmwG kann ein Rechtsträger durch den Formwechsel zwar eine andere Rechtsform erhalten, an dieser Umstrukturierung ist jedoch nur ein Rechtsträger beteiligt. Der Formwechsel ändert an der Identität des Rechtsträgers daher nichts. Der Vermögensbestand des Rechtsträgers vor und nach dem Formwechsel bleibt gleich, daher existiert bei einem Formwechsel kein „aufnehmender Rechtsträger” im Sinne des § 18 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz UmwStG in der Fssung des JStG 2008.
Normenkette
UmwStG 2008 § 18 Abs. 3 Sätze 1-2, Abs. 1 S. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 9; GewStG § 7 S. 1; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; UmwG § 190 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
Der Gewerbesteuermessbescheid für 2011 vom 30.04.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.05.2017 wird insoweit aufgehoben, als ein Steuermessbetrag von mehr als … EUR festgesetzt wurde.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Einbeziehung stiller Reserven eines Grundstücks im Sonderbetriebsvermögen in die Gewerbebesteuerung.
Die Klägerin hat ihren Hauptsitz in …. Daneben unterhält sie eine Zweigniederlassung in …. Eigentümer des Grundstücks in … war zunächst B
Die Klägerin erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb; ihren Gewinn ermittelt sie nach § 5 Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Die Klägerin wurde zunächst als „A-GmbH” gegründet. Sie war unter der Registernummer … im Handelsregister B des Amtsgerichts (AG) … eingetragen. Alleiniger Gesellschafter und von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) befreiter Geschäftsführer der GmbH war B.
B überließ der „A-GmbH” das Grundstück gegen Entgelt zur Nutzung im Rahmen einer sog. Betriebsaufspaltung.
B gründete daneben die B-GmbH mit Sitz in …. Alleiniger Gesellschafter mit einem Geschäftsanteil von …,– EUR und alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer war ebenfalls B
Die Gesellschaft ist unter der Registernummer …. im Handelsregister B des AG … eingetragen.
Die Gesellschafterversammlung der „A-GmbH” vom 27.05.2010 beschloss die Umwandlung der GmbH im Wege des Formwechsels in die „ A-mbH & Co.KG”.
Dazu übertrug B zunächst von seinem Geschäftsanteil an der „A-GmbH” einen Teilgeschäftsanteil i. H. v. …,– EUR auf die „B-GmbH”. Mit diesem Geschäftsanteil wurde die
„B-GmbH” Gesellschafterin der „A-GmbH”.
Mit dem notariellen Umwandlungsbeschluss vom 27.05.2010 wurde die „A-GmbH” in die Rechtsform einer GmbH & Co.KG umgewandelt. Persönlich haftende Gesellschafterin war nunmehr die „B-GmbH”. Kommanditist war zunächst B mit einer Einlage von … EUR. Die Klägerin ist seit dem 02.08.2010 unter der Registernummer …. im Handelsregister A des AG … eingetragen.
Mit dem notariellen Vertrag vom 05.04.2011 veräußerte B seinen Kommanditanteil mit Wirkung zum 02.01.2011 an C. Der Kaufpreis betrug …,– EUR.
Mit weiterem notariellen Vertrag vom 05.04.2011 (Bl. 215 Leitz-Ordner I) trat er seine sämtlichen Geschäftsanteile an der „B-GmbH” zu einem Kaufpreis i. H. v. …,– EUR an C ab.
Ebenfalls mit notariellem Vertrag vom 05.04.2011 (Bl. 266 Leitz-Ordner I) verkaufte B das Grundstück in … mit Wirkung zum 02.01.2011 an C zum Alleineigentum zu ...