rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Bilanzierung von wirtschaftlichem Eigentum an einem Gebäude. Rückstellung für Abbruchkosten. Betriebsbereitschaft von Betriebsgebäuden. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer 1992–1994
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine, das Vorliegen von Anschaffungskosten ausschließende Betriebsbereitschaft i.S.d. § 255 Abs. 1 HGB liegt bei einem Betriebsgebäude vor, wenn die betriebliche Nutzung des Veräußerers durch den Erwerber fortgeführt wird.
2. Die Rechtsprechungsgrundsätze zur Betriebsbereitschaft von Wohngebäuden (BFH-Urteil vom 12. September 2001 IX R 39/97, BFH/NV 2002, 968, BStBl II 2003, 569 und IX R 52/00 BFH/NV 2002, 966, BStBl II 2003, 574) i.S.d. § 255 Abs. 1 HGB sind auch auf Betriebsgebäude übertragbar.
3. Eine wesentliche Verbesserung des Zustands eines Betriebsgebäudes ist gegeben, wenn sich die Betriebsbereitschaft des Gebäudes dadurch ändert, dass es für eine neue unternehmerische Nutzung hergerichtet wird.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 9 Abs. 1; KStG § 8 Abs. 1; AO § 39 Abs. 2; GmbHG § 13 Abs. 3; HGB §§ 238, 242, 249 Abs. 1, § 255 Abs. 1-2, § 264
Nachgehend
Tenor
Der Körperschaftsteuerbescheid für 1992 und der Bescheid für 1992 über den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag jeweils vom 16. September 1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03. Mai 2001 werden abgeändert.
Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderten Steuerfestsetzungen nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen, ferner der Klägerin das Ergebnis dieser Berechnung unverzüglich mitzuteilen und den Bescheid mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekanntzugeben.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert beträgt 243.953,00 EUR.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Bilanzierung von wirtschaftlichem Eigentum an einem Gebäude, die Bildung einer Rückstellung für Abbruchkosten und die Berücksichtigung von Abbruchkosten als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben streitig.
Die Klägerin wurde durch notariellen Vertrag vom 26. Juni 1990 errichtet und unter der Firma … E. GmbH errichtet und am 27. September 1990 in das Handelsregister des AG … (HRB …) eingetragen. Gegenstand des Unternehmens ist die Entsorgung von Abfällen aller Art, der Umweltschutz und die Durchführung von Transporten aller Art. Durch Gesellschafterbeschluss vom 04. November 1996 wurde die Firma in U. GmbH geändert.
Die Z. GmbH i. L. und die Klägerin schlössen am 01. April 1992 (Urk.-Rolle 144/92 des Notars …) einen Grundstückskaufvertrag zu investiven Zwecken. Dabei wurde die Klägerin von der Notariatsangestellten P. P. als vollmachtlose Vertreterin vertreten. Gegenstand des Kaufvertrages war der mit einem Kohleheizwerk bebaute Grundbesitz des Grundbuchs von …, Flur 21, Flurstück 33 ff. in einer Gesamtgröße von ca. 42.000 qm. Der Kaufpreis betrug 450.000,00 DM, wovon auf den Grund und Boden 306.000,00 DM und die Gebäude 144.000,00 DM entfielen.
Der Vertrag wurde durch die Treuhandanstalt genehmigt, nicht jedoch durch die Klägerin.
Die Klägerin und die Z. GmbH i. L. schlössen am 31. Juli 1992 eine Vereinbarung über die Lieferung von Wärmeenergie. Am 03. August 1992 unterzeichneten die Klägerin und die Z. GmbH i. L. eine Niederschrift.
Mit Schreiben vom 30. September 1992 teilte der Notar Dr. … dem Notar … mit, dass seit Ende März/Anfang April das Heizwerk mit Nebenanlagen auf Rechnung der E. GmbH geführt werde. Zahlreiche Arbeitsplätze seien übernommen worden, die entsprechenden Arbeitsverträge seien abgeschlossen. Diverse Energielieferungsverträge seien abgeschlossen worden. Von dem Weiterbetrieb des Heizwerks hänge insbesondere auch das Wohl und Wehe der angeschlossenen Unterglasflächen des bzw. der gärtnerischen Betriebe ab. Bei dieser Sachlage müsse der Kaufvertrag schnellstens beurkundet und abgewickelt werden.
Am 29. März 1993 schlössen die Klägerin und die Z. GmbH i. L. erneut einen Kaufvertrag zur Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden zu investiven Zwecken (Urk.-Rolle 261/93 des Notars Dr. …). Gegenstand des Kaufvertrages war eine Gesamtgrundstücksfläche von 30.000 qm aus den Grundstücken des Grundbuchs von … Bl. 104 und 1568 (§§ 1 und 2 des Vertrages). Der Kaufpreis betrug 395.000,00 DM, wovon 144.000,00 DM auf das Gebäude entfielen (§ 5). Dieser Vertrag wurde durch den Vertrag vom 11. Mai 1993 (Urk.-Rolle 430/93 des Notars Dr. …) betreffend die §§ 11 und 12 des Vertrages geändert.
Die Klägerin hat – nach ihren eigenen Angaben – für 1992 keine Grundbesitzabgaben und auch keine Versicherungsbeiträge für das streitbefangene Grundstück entrichtet.
Das streitbefangene Grundstück war mit mehreren Gebäuden sowie zwei Schornsteinen bebaut. Ein Schornstein wurde am 23. März 1994 gesprengt. In ihrer Bilanz zum 31. Dezember 1992 aktivierte die Klägerin den Grund und Boden des streitbefangenen Grundstücks mit 200.475,00 DM, das Gebäude mit 144.000,00 DM und die Auße...