Entscheidungsstichwort (Thema)
Verlustfestellungsbescheid zur Einkommensteuer zum 31.12.1990
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger war aufgrund des Dienstvertrags vom 19. Januar 1988 vom 15. Mai 1988 an als Arbeitnehmer der … GmbH nichtselbständig tätig. Aufgrund von Liquiditätsschwierigkeiten zahlte die GmbH dem Kläger den vereinbarten Arbeitslohn nur teilweise aus. Im übrigen stundete der Kläger der GmbH den Lohn, und zwar in Höhe von 23.226,20 DM für den Zeitraum Juni bis Dezember 1988, von 38.095,60 DM für Februar bis November 1989 und 4.226,74 DM für Februar 1990. Die zum 1. August 1989 offenen Gehaltsansprüche von 46.083,56 DM wandelten der Kläger und die GmbH mit Vertrag vom 29. September 1989 in ein unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist kündbares verzinsliches Darlehen auf unbestimmte Dauer um. Die GmbH führte in den Jahren 1988 bis 1990 Lohnsteuer für den gesamten vereinbarten Arbeitslohn ab, also auch insoweit, als der Lohn nicht ausgezahlt wurde. Den Angaben auf den Lohnsteuerbescheinigungen der GmbH entsprechend gab der Kläger in seinen Einkommensteuererklärungen bei den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit ebenfalls den gesamten vereinbarten Bruttolohn an. Das Finanzamt folgte dem bei den Einkommensteuerveranlagungen.
Der Kläger gewährte der GmbH wiederholt Darlehen, u. a. ein kurzfristiges Darlehen über 33.620 DM, das er der GmbH in sechs Raten im Zeitraum vom 19. Dezember 1988 bis 22. Februar 1989 auszahlte. Dieses Darlehen wurde mit Vertrag vom 29. September 1989 in ein unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist kündbares verzinsliches Darlehen auf unbestimmte Dauer umgewandelt.
Mit Vertrag vom 4. Oktober 1989 beteiligte sich der Kläger an der GmbH mit einer Stammeinlage von 50.000 DM (Stammkapital der GmbH: 150.000 DM).
Im Jahr 1989 stellte die GmbH Konkursantrag. Das zuständige Amtsgericht lehnte mit Beschluß vom 27. Juni 1990 die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse ab. Die GmbH beglich die teilweise in ein Darlehen umgewandelten Gehaltsforderungen des Klägers von insgesamt 65.548,54 DM und den noch offenen weiteren Darlehensbetrag von 20.960 DM nicht. Außerdem wurde der Kläger aus zugunsten der GmbH übernommenen Bürgschaften in Anspruch genommen.
Der Beklagte (das Finanzamt) ließ bei der Berechnung des Gesamtbetrags der Einkünfte für 1990 die Beträge von 65.548,54 DM und 20.960 DM unberücksichtigt. Das Finanzamt berechnete für 1990 einen negativen Gesamtbetrag der Einkünfte von (zuletzt) 76.811 DM (Einkommensteuerbescheid für 1990 vom 11. Oktober 1995). Nach einem Verlustrücktrag auf 1988 verblieb hiervon ein Verlustrücktrag auf 1989 von 23.756 DM. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 11. Oktober 1995 setzte das Finanzamt für 1989 nach Berücksichtigung dieses Verlustrücktrags bei einem Einkommen von 71.026 DM und einem zu versteuernden Einkommen von 68.542 DM die Einkommensteuer auf 15.121 DM fest.
Mit Bescheid vom 7. Februar 1994 lehnte es das Finanzamt ab, eine gesonderte Feststellung nach § 10 d Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) durchzuführen, weil kein verbleibender Verlustabzug bestehe. Der Einspruch des Klägers gegen diesen Bescheid, den er nicht begründete, blieb erfolglos.
Mit der Klage gegen den Ablehnungsbescheid vom 7. Februar 1994 vertritt der Kläger die Auffassung, der Verlust auf den 31. Dezember 1990 sei um die Beträge von 65.548,54 DM und 20.960 DM zu erhöhen. Er habe die Darlehen gewährt, um seinen Arbeitsplatz zu sichern. Seien die Darlehensverluste nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen, seien sie als nachträgliche Anschaffungskosten i. S. des § 17 Abs. 1 EStG zu beurteilen. Fremde Dritte, insbesondere die Hausbank der GmbH, hätten angesichts der wirtschaftlichen Lage der GmbH die Darlehen nicht gewährt. Die teilweise Nichtauszahlung des Lohnes und die Darlehensgewährung von Ende 1988/Anfang 1989 seien durch die Liquiditätsschwierigkeiten der GmbH veranlaßt gewesen. Soweit die GmbH den Lohn nicht ausgezahlt habe, sei er ihm nicht zugeflossen (Hinweis auf Bundesfinanzhof-BFH-Urteil vom 2. September 1994 VI R 35/94, BFH/NV 1995, 208). Da aber für die gesamten vereinbarten Arbeitslöhne Lohnsteuer abgeführt worden sei, könne dies nicht zu seinen Lasten gehen. Die Liquidität der GmbH habe sich von 1988 bis 1990 verbessert. Die Darlehensgewährung sei im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers an der GmbH zu sehen.
Der Kläger beantragt,
den Verlust auf den 31. Dezember 1990 um 65.548,54 DM und 20.960 DM zu erhöhen.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage als unbegründet abzuweisen.
Die bisher angesetzten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für 1990 seien um das nicht ausgezahlte Gehalt für Februar 1990 in Höhe von 4.227 DM zu vermindern, was zu einer entsprechenden Erhöhung des negativen Gesamtbetrags der Einkünfte auf 81.038 DM führe. Die in den Jahren 1988 und 1989 nicht ausgezahlten Löhne seien dem Kläger in diesen Jahren ...