Entscheidungsstichwort (Thema)
Anerkennung von Forbildungs- und Bewerbungskosten, Verpflegungsmehraufwand, Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten bzw. Pkw-Kosten, Lohnzahlungen und Bewirtungskosten als Betriebsausgaben. Ehegattenarbeitsverhältnis. Kein Vorsteuerabzug für Wirtschaftsgüter ohne objektiv erkennbaren Zusammenhang mit dem Unternehmensbereich
Leitsatz (redaktionell)
1. Werden im Zusammenhang mit der nichtselbstständigen Tätigkeit Fortbildungs- und Bewerbungskosten geltend gemacht, erfordert die Anerkennung als Werbungskosten die Beibringung von Nachweisen, wie Einladungen, Seminarprogrammen, Arbeitgeberbestätigungen bzw. Absagen oder Bestätigungen von Firmen, die angegebene Vorstellungsgespräche beweisen.
2. Die Abzugsfähigkeit von Verpflegungsmehraufwand für eine Auswärtstätigkeit gemäß § 9 Abs. 5 EStG i. V. m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 EStG kann nicht mit einer selbst angefertigten Einzelaufstellung erreicht werden, wenn ein Nachweis des Tätigseins außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitsstätte fehlt und bei einer 6-Tage Woche und 284 Fahrten jährlich zur regelmäßigen Arbeitsstätte auch schwer vorstellbar sind.
3. Nutzt ein neben der nichtselbstständigen Tätigkeit für seinen Arbeitgeber selbständiger EDV-Fachmann, der beim Arbeitgeber bzw. Auftraggeber über einen anderen Arbeitsplatz verfügt, zwei Räume in dem von seiner Familie bewohnten Haus als Betriebs- bzw. Programmierraum und einen Raum für die Datenfernübertragung, sind die Aufwendungen für die als häusliche Arbeitszimmer anzusehenden Räume im Veranlagungszeitraum 1996 und 1997 gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG nur begrenzt abzugsfähig.
4. Die Zuordnung eines Pkw zum gewillkürten Betriebsvermögens eines seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelnden Steuerpflichtigen erfordert zwingend die zeitnahe Aufnahme des Pkw im betrieblichen Bestandsverzeichnis.
5. Ein Ehegatten-Unterarbeitsverhältnis kann steuerlich nicht berücksichtigt werden, wenn hinsichtlich des Gehalts Barzahlung vereinbart ist, in der Anlage N des angestellten Ehegatten zwar der Werbungskostenpauschbetrag geltend gemacht, jedoch nicht die Lohnzahlung erklärt wird und die Arbeitsbeschreibung im Wesentlichen gelegentliche und geringfügige Hilfsleistungen im häuslichen Bereich mit zweifelhaftem zeitlichem Umfang in Hinblick auf drei bzw. vier minderjährige Kinder umfasst.
6. Bewirtungskosten gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG sind nicht anzuerkennen, wenn die Gaststättenrechnungen keine Angaben zu den Teilnehmern und den Anlass der Bewirtung enthalten.
7. Der Vorsteuerabzug für ein Wirtschaftsgut setzt kein bestimmtes Mindestmaß an unternehmerischer Verwendung voraus, die Bestimmungsfreiheit des Unternehmers findet aber dort ihre Grenzen, wo der vorgesehenen Verwendung für das Unternehmen nach den Umständen nur eine so unwesentliche Bedeutung zukommt, dass der Gegenstand insgesamt als Teil des unternehmensfremden Bereichs anzusehen ist.
Normenkette
EStG 1990/1997 § 9 Abs. 1 S. 1; EStG 1990/1997 § 9 Abs. 5; EStG 1990/1997 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5; EStG 1990/1997 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2; EStG 1990/1997 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b; EStG 1990/1997 § 4 Abs. 3; EStG 1990/1997 § 4 Abs. 4; EStG 1990/1997 § 12 Nr. 1 S. 2; EStG 1990/1997 § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG 1990/1997 § 9a S. 1 Nr. 1 Buchst. a; UStG 1993 § 15 Abs. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tenor
1. Unter Änderung der Änderungsbescheide jeweils vom 10. Juni 2005 bezüglich der Einkommensteuer 1996 und 1997 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 10. Juni 2005 wird die Einkommensteuer für 1996 auf 8.754 EUR die Einkommensteuer 1997 auf 13.929 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand
Streitig ist insbesondere die Nichtberücksichtigung von geltend gemachten Aufwendungen für Arbeitsräume, Reisekosten und KFZ-Kosten im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit sowie die Nichtanerkennung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen.
I.
Der Kläger ist verheiratet und bezog in den Streitjahren neben seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit als Programmierer Einkünfte im Rahmen seines Betriebes „EDV-B.”. Diesen Gewinn ermittelt er entsprechend den Vorschriften des § 4 Abs. 3 EStG. Seine Ehefrau, die der Kläger selber beschäftigte, erklärte keine Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit und machte in den Streitjahren jeweils einen Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 2000 DM geltend.
In seinen als Anlage zu den Einkommensteuererklärung 1996 und 1997 mit eingereichten Einnahmenüberschussrechnungen setzte der Kläger für 1996 Betriebseinnahmen in Höhe von 21.264,67 DM und Betriebsausgaben in Höhe von 42.043,18 DM (Verlust 20.228,51 DM) und für 1997 Betriebseinnahmen in Höhe von 51.106,32 DM und Betriebsausgaben in Höhe von 69.462,07 DM (Verlust 18.356 DM) an. Außerdem machte er im Rahmen der Anlage N als Werbungskosten für 1996 insgesamt 23.159 DM und 1997 24.099 DM gelt...