Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Rückwirkung der Anträge nach § 10 Abs. 1 und 2 KraftStG bei der Kfz-Steuer für Kfz-Anhänger. Kraftfahrzeugsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Kraftfahrzeugsteuer für einen Anhänger, der hinter einem Kraftfahrzeug mitgeführt wurde, für das keine um einen Anhängerzuschlag erhöhte Steuer nach § 10 Abs. 2 KraftStG erhoben wurde, darf auch dann nacherhoben werden, wenn nachträglich – rückwirkend für diesen Zeitraum – für die Zugmaschine der Antrag nach § 10 Abs. 2 KraftStG gestellt wird (keine Rückwirkung und damit keine Heilung durch nachträglich gestellten Antrag).

2. Bei den Anträgen nach § 10 Abs. 1 und Abs. 2 KraftStG handelt es sich jeweils um Tatbestandsmerkmale. Die Steuervergünstigung nach § 10 Abs. 1 KraftStG kann daher erst mit und ab Stellung des Antrags gewährt werden.

 

Normenkette

KraftStG § 10 Abs. 1-2, 4, § 12 Abs. 2 Nr. 2

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Kraftfahrzeugsteuer (KraftSt) für einen Anhänger nacherhoben werden darf, weil er hinter einem Kraftfahrzeug mitgeführt wurde, für das keine um einen Anhängerzuschlag erhöhte Steuer nach § 10 Abs. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) erhoben wurde, wenn nachträglich – rückwirkend für diesen Zeitraum – für die Zugmaschine der Antrag nach § 10 Abs. 2 KraftStG gestellt wird (§ 10 Abs. 4, 12 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG).

I.

Die Klägerin (Klin) ließ am 8. April 1986 den Sattelanhänger (SAH) mit dem amtlichen Kennzeichen XYZ zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zu (Gesamtgewicht 20.000 kg, 2 Achsen). Sie beantragte die Steuerbefreiung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG und die Erteilung eines grünen Kennzeichens bei der Zulassungsstelle. Mit Bescheid vom 22. April 1986 (Bl. 3/St) sah der Beklagte, das Finanzamt (FA), von der Erhebung von KraftSt ab. Anläßlich einer allgemeinen Überprüfung steuerbefreiter Anhänger im Jahr 1989 stellte das FA fest, daß für das den Anhänger unstreitig ausschließlich ziehende Kraftfahrzeug, ZYX (Bl. 15/St), das der Mitgesellschafterin AW gehörte, kein Anhängerzuschlag beantragt worden war (auch nicht für die anderen Zugmaschinen).

Mit Änderungsbescheid vom 9. November 1989 (Bl. 11/St) gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG setzte das FA daraufhin für den Anhänger für die Zeit vom 8. April 1986 bis zum 7. April 1990 KraftSt in Höhe von 24.748 DM fest (Bl. 11/St).

Im Einspruchsverfahren beantragte die Klin mit Schreiben vom 21. November 1989 (beim FA eingegangen am 23. November 1989, s. Bl. 14/St, versehentlich mit dem Datum 21. Oktober 1989 datiert) für die Zugmaschine den Anhängerzuschlag nachzuerheben, so daß dann die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung rückwirkend erfüllt seien. Zugleich trug die Klin vor, daß wegen Stillegung der Zugmaschine in den Wintermonaten der Anhänger nicht eingesetzt worden sei. Von der Abmeldung des Anhängers habe man aus Kosten- und Arbeitsersparnisgründen abgesehen. Zuvor hatte die Klin bereits mit Schreiben vom 16. November 1989 beim FA beantragt, die KraftSt für ihren Lkw ab der Wieder Zulassung um den Anhängerzuschlag nachzuerheben (Bl. 6/St für ZYX). Mit Bescheid vom 16. November 1990 lehnte das FA den Erlaß eines solchen Änderungsbescheids für die Zugmaschine ab. Der dagegen erhobene Einspruch blieb erfolglos (s. Einspruchsentscheidung -EE- vom 8. Dezember 1993). Die Klin hat dagegen Klage erhoben, über die bisher noch nicht entschieden wurde (Az. 4 K 74/94).

Das FA stellte die Klin, obwohl keine tatsächliche Abmeldung erfolgt war, entsprechend § 5 Abs. 4 KraftStG so, als wenn sie regelmäßig den Anhänger mit der Zugmaschine ab- und wieder angemeldet hätte und nahm die Wintermonate aus der Besteuerung heraus und setzte entsprechend dem Hilfsantrag der Klin gemäß § 10 Abs. 4 KraftStG mit Steuerbescheid vom 16. Mai 1990 für die Zeit vom 26. Mai 1986 bis 22. Dezember 1986 KraftSt in Höhe von 3.556 DM (Bl. 26/St),

für die Zeit vom 19. März 1987 bis 22. Dezember 1987 mit Steuerbescheid vom 21. Mai 1990 KraftSt in Höhe von 4.707 DM (Bl. 27/St),

mit Steuerbescheiden vom 4. Juli 1990 für die Zeit vom 17. März 1988 bis 19. Dezember 1988 KraftSt in Höhe von 4.690 DM (Bl. 28/St)

und für die Zeit vom 17. Januar 1989 bis 15. November 1989 KraftSt in Höhe von 5.154 DM fest (BH. 32/St).

Für die Zeit ab dem 5. Februar 1990 gewährte das FA aufgrund des Antrags vom 21. November 1989 die Steuerbefreiung gemäß § 10 Abs. 1 KraftStG mit Freistellungsbescheid vom 20. Juli 1990 (Bl. 42/St). Im übrigen wies es den Einspruch der Klin mit EE vom 11. September 1990 (Bl. 46) als unbegründet ab.

Mit der Klage trägt die Klin vor, daß infolge ihres Antrags nach § 10 Abs. 2 KraftStG, für den keine Ausschlußfrist bestehe, rückwirkend die Tatbestandsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 KraftStG erfüllt sei. Bei der Stellung ihres Antrags auf Steuerbefreiung nach § 10 Abs. 1 KraftStG für den Anhänger und der Beantragung eines grünen Kennzeichens sei sie davon ausgegangen, daß von Amts wegen das FA bei der Zugmaschine die KraftSt um den ...

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