Entscheidungsstichwort (Thema)
Die kraftfahrzeugsteuerliche Einstufung eines Kraftfahrzeugs (Pick-up mit Doppelkabine). Kraftfahrzeugsteuer
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens
Tatbestand
Die kraftfahrzeugsteuerliche Einstufung eines Kraftfahrzeugs (Pick-up mit Doppelkabine) ab dem 09. September 1994 und ob das Finanzamt zu einer Änderung der bisherigen Einstufung als Lkw nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) berechtigt war.
I.
Der Kläger (Kl) ist Halter eines sogenannten Pick-up-Fahrzeugs mit Doppelkabine mit dem amtlichen Kennzeichen (KZ) … Hersteller Mitsubishi, Typ L 200, zulässiges Gesamtgewicht 2.625 kg, Hubraum 2.477 cm³, 5 Sitzplätze, das von der Zulassungsstelle (ZulSt) als „Lkw offener Kasten” eingestuft ist (Foto s. Bl. 20 FG/Akte). Die Erstzulassung des Fahrzeugs erfolgte am 09.02.1994 bereits als Lkw unter dem gleichen (KZ).
Bei der Zulassung des Fahrzeugs am 09. September 1994 setzte der Beklagte, das Finanzamt (FA) die Kraftfahrzeugsteuer (KraftSt) im automatisierten Verfahren mit Bescheid vom 28. September 1994 anhand der im Datenträgeraustausch übermittelten Besteuerungsgrundlagen für die Fahrzeugart Lkw mit 314 DM jährlich fest.
Nach Bekanntwerden der gesamten Fahrzeugdaten änderte das FA die Bemessungsgrundlage für die KraftSt-Festsetzung auf die Fahrzeugart Pkw und erhöhte die KraftSt mit nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändertem Bescheid vom 06. Juli 1995 rückwirkend ab dem 09. September 1994 auf jährlich 1.137 DM (Bl. 5 FA-Akte).
Gegen diesen Bescheid legte der Kl mit Schreiben vom 13. Juli 1995 Einspruch ein und begründete diesen mit der im Fahrzeugbrief ausgewiesenen Fahrzeugart Lkw.
Der Einspruch blieb erfolglos (s. Einspruchsentscheidung –EE– vom 23. Oktober 1996).
Der Kl trägt vor, daß beim Finanzgericht München bereits ähnlich gelagerte Fälle anhängig seien. Aus der Nutz-Aufliegelast von 945 kg und der zulässigen Achslast von 1,1 t des Fahrzeugs ergebe sich, daß die Mitnahme von Personen kein wesentlicher Faktor sei, die Beförderung von Gütern stehe im Vordergrund. Das Fahrzeug werde deshalb auch tatsächlich von ihm als Alleinstehender auf seinem Einödeanwesen zum Transport von Holz, Futter u.ä. eingesetzt. Die Ladefläche sei 1,53 m lang und 1,41 m breit, nach oben offen und durch Umklappen der Heckklappe um einen halben Meter verlängerbar. Andere Variationsmöglichkeiten bestünden entgegen der Auffassung des FA nicht; die hinteren drei Sitzplätze seien lediglich für kurze Strecken zur Beförderung von Personen geeignet. Wegen des weiteren Vorbringens des Kl wird auf seinen Schriftsatz vom 18. Dezember 1996 (Bl. 15 ff FG-Akte) verwiesen. Am 14. Mai 1998 hat der Kl das zulässige Gesamtgewicht auf 2.810 kg erhöhen lassen. Das FA hat daraufhin mit Bescheid vom 12. Juli 1998 ab dem 14. Mai 1998 die KraftSt nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht (Lkw) erhoben (Jahressteuer 337 DM). Mit Beschluß vom 26. August 1997 hat der Bundesfinanzhof (BFH Az.: VII B 103/97, BFH/NV 1998, 87) im summarischen Aussetzungsverfahren keine durchgreifende Bedenken gegen die Einstufung des Fahrzeugs als Pkw gehabt.
Der Kl beantragt, den KraftSt-Änderungsbescheid vom 06. Juli 1995 für die Zeit vom 09. September 1994 bis zum 08. September 1995 aufzuheben.
Das FA beantragt Klageabweisung.
Auf den Hinweis des Gerichts vom 06. Juli 1998 wird verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist nicht begründet.
Das FA hat zu Recht das Kfz des Klägers nach dem Hubraum und nicht nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht besteuert.
1.) Die verkehrsrechtliche Einstufung des Kfz des Klägers als Lkw offener Kasten ist kraftfahrzeugsteuerrechtlich nicht bindend (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 29. April 1997 VII R 1/97, BStBl II 1997, 627 mit weiteren Nachweisen).
2.) Abgrenzungen nach ausländischem Recht sind unwesentlich (s. BFH-Urteil vom 26. Juni 1997 VII R 12/97, BFH/NV 1997, 810 und Beschluß vom 26. August 1997 VII B 103/97, BFH/NV 98, 87).
3.) Entscheidend für die Abgrenzung von Pkw und Lkw ist vielmehr in der Regel die objektive Beschaffenheit (Bauart und Einrichtung) und nicht die subjektive Verwendung des Fahrzeugs (s. Egly/Mößlang, KraftStG, 3. Aufl., S. 287). Auf die tatsächliche Verwendung des Fahrzeugs kommt es nicht an, da es gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG nur auf das Halten des Kfz ankommt. Auf die tatsächliche Verwendung stellen nur die Steuerbefreiungsvorschriften nach § 3 Nr. 2 bis 5 und Nr. 7 bis 9 KraftStG ab, die hier nicht eingreifen.
Für die Beurteilung der Bauart (= „Gesamtbild”, so BFH-Urteil vom 26. November 1991 VII R 88/90, BFH/NV 92, 414) kommt es entscheidend zum einen auf die Konzeption des Herstellers, zum anderen auf das äußere Erscheinungsbild an (s. zuletzt BFH-Urteil vom 26. April 1997 VII R 1/97, BStBl II 1997, 627 mit weiteren Nachweisen).
4.) Wie der Senat bereits mit Urteil vom 17. Juli 1996 4 K 2692/94, UVR 1996, 348 entschieden hat, kommt es bei einem Kraftfahrzeug mit einer Ladefläche, die offen ist (sog. offener Kasten, ggf. durch ein s...