Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlehensverlust eines angestellten Angehörigen des Alleingesellschafters als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Arbeitnehmer kann den Verlust eines dem Arbeitgeber gewährten Darlehens als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehen, wenn er durch die Darlehensgewährung nahezu ausschließlich die Sicherung seines bestehenden oder die Erlangung eines höherwertigen Arbeitsplatzes erstrebt.
2. Hat der Geschäftsführer einer finanziell angeschlagenen GmbH, deren Alleingesellschafter sein Vater ist, ein ungesichertes Darlehen gegeben, so spricht es gegen eine nahezu ausschließlich durch die Arbeitsplatzsicherung veranlasste Darlehensgewährung, wenn u.a.
- der Geschäftsführer und sein Bruder in absehbarer Zukunft Anteile an der GmbH in Höhe von jeweils 25 % übernehmen sollten und somit auch eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung geplant war,
- der Geschäftsführer trotz ungünstiger Ertragslage bzw. ungünstiger Ertragsaussichten ein Darlehen in Höhe von rd. 250 % des durchschnittlichen Bruttojahresgehaltes der letzten drei Jahre zur Verfügung gestellt hat,
- der Geschäftsführer sich schon früher in erheblichem Umfang für Verbindlichkeiten der GmbH verbürgt und dabei auch privates Vermögen zur Absicherung von Krediten der GmbH eingesetzt hatte, was beides auf ein unabhängig von der konkreten Bedrohung des Arbeitsplatzes bestehendes Interesse am wirtschaftlichen Erfolg der GmbH hindeutet,
- der Geschäftsführer nach der Insolvenz der GmbH bei seinem neuen Arbeitgeber sofort ein höheres Gehalt als bei der GmbH bekommen hat,
- außer Familienangehörigen keine anderen Arbeitnehmer der GmbH Kredite gewährt oder Sicherheiten gestellt haben.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 12 Nr. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist die steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit eines Darlehensverlustes als Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit.
I.
Die Kläger sind Ehegatten und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Der Kläger war von 13.09.1997 bis 31. Dezember 2004 bei der X-GmbH (nachfolgend GmbH), deren Anteile zu 100 % vom Vater des Klägers (V) gehalten wurden, beschäftigt. Seit 06.09.1999 war er einer der Geschäftsführer. Im Rahmen der gemeinsamen ESt-Erklärung 2004 machte der Kläger bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit u.a. einen Darlehensverlust in Höhe von 124.246,87 EUR und ausgefallene Darlehenszinsen in Höhe von 1.190,70 EUR als Werbungskosten geltend. Zur Erläuterung führte der Kläger aus, dass im Rahmen der Unternehmensnachfolge der GmbH jeweils 25 % der Anteile auf den Kläger und seinen Bruder (B) übertragen werden sollten. Zur Sicherung des Fortbestands der Gesellschaft sei vereinbart worden, dass jeder der Brüder der GmbH ein Eigenkapitalhilfedarlehen in Höhe von 150.000 EUR zur Verfügung stellt, um den Kontokorrentkredit bei der B-Bank auszugleichen. Hinsichtlich des mit der GmbH vereinbarten Darlehens legte der Kläger einen Vertrag vom 27.02.2004, hinsichtlich des Refinanzierungsdarlehens einen Vertrag mit der D-Bank vom 16.02.2004 vor. Hierauf wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.
Die GmbH beantragte am ….07.2004 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Insolvenz wurde am ….09.2004 eröffnet. Eine Übertragung von Gesellschaftsanteilen auf den Kläger war bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt. Der Insolvenzverwalter erkannte die Darlehens- und die Zinsforderung in vollem Umfang an. Auf die Gesamtforderung von 144.253,06 EUR (einschließlich Lohnforderungen von Juni bis September 2004) entfiel in der Erlösverteilung eine Quote von 10,25 % (14.789,65 EUR, davon auf Lohn 1.918,22 EUR).
Der Beklagte (das Finanzamt –FA –) lehnte die geltend gemachten Aufwendungen mit ESt-Bescheid vom 21.04.2006 ab. Hiergegen erhoben die Kläger fristgerecht Einspruch. Durch nach § 173 Abs. 1 S.1 Nr. 1 AO ergangenen Änderungsbescheid vom 12.04.2007 kürzte das FA nach einer Kontrollmitteilung die Werbungskosten des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit in einem anderen Punkt. Mit Einspruchsentscheidung vom 21.09.2007 erkannte das FA in diesem Punkt erneut weitere Werbungskosten an, versagte aber weiterhin die Anerkennung des geltend gemachten Darlehensverlustes und der geltend gemachten Zinsen. Die ESt wurde auf 8.779 EUR herabgesetzt, der Einspruch im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingereichte Klage. Zu deren Begründung wird im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht:
Der Kläger habe das Darlehen zur Sicherung des Fortbestands seines Arbeitsplatzes gewährt. Die B-Bank habe die Kontokorrentverbindlichkeit nicht weiter prolongieren wollen und das Darlehen fällig gestellt. Ohne die Darlehensgewährung des Kl hätte die GmbH bereits In...