Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft bei Veräußerung eines baurechtlich nicht dauerhaft bewohnbaren Gartenhauses. Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken” in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG setzt voraus, dass ein Gebäude dazu bestimmt und geeignet ist, Menschen auf Dauer Unterkunft und Aufenthalt zu ermöglichen. Das trifft für ein im Außenbereich in einer Kleingartenanlage in einem sog. Wochenend- und Ferienhausgebiet belegenes, voll erschlossenes Gartenhaus, das baurechtlich nicht ganzjährig bewohnt werden darf, nicht zu. Insoweit ist eine rechtswidrige Duldung der Nutzung zu Wohnzwecken durch die Bauverwaltung unerheblich.
2. Eine Nutzung zu „eigenen Wohnzwecken” setzt weder die Nutzung als Hauptwohnung voraus noch muss sich dort der Schwerpunkt der persönlichen und familiären Lebensverhältnisse befinden. Ein Steuerpflichtiger kann deshalb mehrere Gebäude gleichzeitig zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Erfasst sind daher auch Zweitwohnungen, nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnungen und Wohnungen, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt werden. Ist deren Nutzung auf Dauer angelegt, kommt es nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige noch eine (oder mehrere) weitere Wohnung(en) hat und wie oft er sich darin aufhält (vgl. BFH, Urteil v. 27.6.2017, IX R 37/16, BStBl 2017 II S. 1192).
Normenkette
EStG § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob der Kläger aus der Veräußerung seines Miteigentumsanteils an Grundstücken im Streitjahr einen steuerpflichtigen Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat.
Der Kläger wird vom Beklagten zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielte als Innenarchitekt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Die im Außenbereich liegenden Grundstücke (…) in X mit FlNr. … mit einer Größe von insgesamt 23.660 m² gehören einer Miteigentumsgemeinschaft und werden vom Kleingarten Verein e.V. X verwaltet.
Am 22.12.2009 erwarb der Kläger für 60.000 EUR einen Miteigentumsanteil zu 2/47 an den o.g. Grundstücken in mit FlNr. … (ohne Angabe einer Anschrift). Der vorbezeichnete Grundbesitz ist Vertragsgegenstand und jeder Miteigentumsanteil ist in Abt. II des Grundbuchs mit der Regelung der Verwaltung und Benützung des Grundstücks sowie mit dem Ausschluss der Aufhebung der Gemeinschaft belastet. Laut Kaufvertrag versicherte der Verkäufer, dass mit dem Recht auf dem verkauften Miteigentumsanteil das Recht auf alleinige und ausschließliche Nutzung der Parzellen Nrn. 12 und 13 verbunden sein soll, auf dem sich ein Gartenhaus befand. Dem früheren Eigentümer des Miteigentumsanteils des Klägers M war ein Gartenhaus mit einem Aufenthaltsraum (12,3 m²), einem Geräteraum sowie einem Freisitz mit Bescheid des Landratsamts … vom 30.05.1967 unter der Auflage genehmigt worden, dass das Gebäude nicht zum dauernden Aufenthalt von Personen genutzt werden.
Der Kläger war ab 07.11.2014 unter der Anschrift: HB gemeldet. Für das Gartenhaus auf den Parzellen Nrn. 12 und 13 gibt es keine eigene Hausnummer mit Briefkasten. Der Briefkasten befindet sich vielmehr einige 100 m entfernt. Laut der Stadt X gibt es für das Gartenhaus deswegen keine Hausnummer, weil aus baurechtlicher Sicht in diesem Bereich nur Gartenhäuser mit max. 24 m² genehmigt worden sind, diese nicht als Wohngebäude dienen und somit im Außenbereich ein Wohnen nicht zulässig ist. Laut Melderecht werde für Personen, die sich in solchen Bereichen (Schwarzbauten, baurechtlich unzulässiges Wohnen) anmelden, meist die Adresse „…” oder ähnliches verwendet.
Für den Grundstücksbesitz wurde der Einheitswert für das unbebaute Grundstück FlNr. 856 u.a. in X – wie bisher – auf den Kläger fortgeschrieben und der Grundsteuermessbetrag für das unbebaute Grundstück festgesetzt.
Am 05.12.2014 veräußerte der Kläger seinen Miteigentumsanteil am o.g. Grundbesitz mit den o.g. Belastungen für 152.000 EUR. Der Kaufpreis sollte nicht vor dem 31.12.2014 fällig sein und die Besitzübergabe sollte am 01.01.2015 unter der Voraussetzung der vollständigen Kaufpreisübergabe erfolgen. Der Kläger als Verkäufer versicherte laut Kaufvertrag, dass mit dem verkauften Miteigentumsanteil das Recht auf alleinige Nutzung der Parzellen Nrn. 12 und 13 verbunden sei und es sich bei dem Vertragsbesitz um ein Gartengrundstück mit Wochenendhaus und diversen Nebengebäuden handeln soll. Der Kläger als Verkäufer erklärte, dass ihm versteckte Mängel, insbesondere … Abweichungen von der Baugenehmigung und nicht erfüllter behördlicher Auflagen nicht bekannt seien. Er stehe im Rahmen der Sach- und Rechtsmängel dafür ein, dass es sich beim Vertragsbesitz um ein Gartengrundstück mit Wochenendhaus und diversen Nebengebäuden handle. Das Vertragsobjekt wie es liegt und steht soll behörd...