Entscheidungsstichwort (Thema)
Zahlungen einer GmbH an beherrschende ausländische Gesellschafterin für technische Unterstützung und Lizenzüberlassung als verdeckte Gewinnausschüttung. Körperschaftsteuer 1991 und 1992. Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer 1991 und 1992. Gewerbesteuermessbetrag 1991 und 1992. Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1991 und 31.12.1992
Leitsatz (redaktionell)
Zahlt eine GmbH an die ausländische beherrschende Gesellschafterin für die technische Unterstützung und die Überlassung von Lizenzen eine Gebühr, die sich prozentual am Umsatz orientiert, ohne dass die zu erbringenden Technologietransferleistungen nach Art und Umfang möglichst genau und vertraglich bindend konkretisiert und vereinbart sind und wird der Vertrag auf dem die Zahlungen beruhen auch nicht vereinbarungsgerecht tatsächlich durchgeführt, sind die Zahlungen (teilweise) als verdeckte Gewinnausschüttungen zu beurteilen.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob Zahlungen, die die Klägerin (Klin) in den Streitjahren an ihre damalige beherrschende Gesellschafterin, die Firma … S.p.A. mit Sitz in Mailand, Italien (PPD), aufgrund eines Vertrages über technische Unterstützung und Lizenzüberlassung geleistet hat, zum Teil als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen sind.
Die Klin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und stellt Produkte aus sog. Elastomeren her und beliefert damit vor allem die Automobilindustrie. In den Streitjahren gehörten 98 % der Gesellschaftsanteile zunächst der PPD (1.01.1991 bis 12.12.1991), vorübergehend der Firma … S.p.A., Mailand, der Obergesellschaft der PPD (13.12.1991 bis 24.08.1992) und anschließend der … Beteiligungsgesellschaft mbH (ab 25.08.1992). 2 % der Gesellschaftsanteile gehörten zunächst der … Anstalt …, Liechtenstein (1.01.1991 bis 24.08.1992) und ab diesem Zeitpunkt der Firma … Company Ltd. London.
Die Klin erklärte mit Körperschaftsteuererklärung 1991 ein negatives zu versteuerndes Einkommen von 2.139.033 DM und mit Körperschaftsteuererklärung 1992 ein positives zu versteuerndes Einkommen von 12.459.910 DM. Der Beklagte (das Finanzamt –FA–) setzte die Körperschaftsteuer erklärungsgemäß für 1991 auf 0 DM und für 1992 auf 5.371.242 DM fest. Den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag für 1991 setzte das FA auf 232.532 DM, den für 1992 auf 1.007.652 DM fest. Wegen nicht den vorliegenden Rechtsstreit betreffender Änderungen der Besteuerungsgrundlagen verminderte das FA den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag 1991 auf 226.294 DM und den für 1992 auf 994.902 DM.
Die aufgrund der Prüfungsanordnung vom 9.06.1995 durchgeführte Außenprüfung führte u. a. zur Feststellung des folgenden dargestellten Sachverhalts (erster Bericht undatiert, zweiter Bericht vom 24.07.1997, Bericht des Bundesamts für Finanzen vom 9.05.1997):
Die Klin hat als Lizenznehmerin mit Wirkung zum 1.01.1991 mit PPD einen als „Technical Assistance and Licensing Agreement” (Vertrag über technische Unterstützung und Lizenz – Vertrag –) bezeichneten Vertrag geschlossen. Der Vertrag trägt kein Datum, sollte aber am 1.01.1991 wirksam werden. PPD verpflichtete sich hierin u. a., vollen Zugang zu den technischen Kenntnissen zu gewähren (Tz. 3 des Vertrages) und auf Anforderung der Klin besuchsweise angemessen qualifiziertes Personal zur Klin zu entsenden sowie deren Personal Zugang zu Labors, Büros und Produktonsstätten von PPD zu verschaffen, um diese mit den technischen Kenntnissen im Sinne de Tz. 3 des Vertrages vertraut zu machen (Tz. 4 des Vertrages). Im Übrigen räumte PPD für die Geltungsdauer des Vertrages das Recht ein, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für ihre Produkte oder deren Verkauf die Handelsmarke … oder die im Anhang zum Vertrag in Tabelle 1 aufgezählten lizenzierten Handelsmarken zu verwenden (Tz. 7 des Vertrags). In Tz. 8 des Vertrages erkennt die Klin an, dass ihr von PPD die Genehmigung erteilt wurde, sich als Mitglied der von oooo kontrollierten Unternehmensgruppe kenntlich zu machen. Schließlich erteilte PPD der Klin nicht übertragbare Lizenzen auf die in Tabelle 2 aufgeführten Patente, eingetragenen Muster, Urheberrechte und andere gewerbliche Eigentumsrechte (Tz. 9 des Vertrages). Beide Tabellen blieben unausgefüllt. Die Klin verpflichtete sich hingegen, für alle vertraglich garantierten und gewährten Rechte, Lizenzen, Genehmigungen, Vorteile und Dienstleistungen jährlich an PPD eine Lizenzgebühr in Höhe von 0,8 % des Verkaufswerts der hergestellten oder veräußerten Produkte zu bezahlen sowie die für die gewährte Unterstützung entstandenen Kosten anteilig zu übernehmen (Tz. 12 des Vertrags). Der danach zu tragende Kostenanteil wird lt. Vertrag auf der Grundlage der in Spalte 2 des Anhangs 3 zum Vertrag aufgeführten Einzelposten berechnet (Tz. 13 des Vertrags). Der Vertrag sieht eine Laufzeit von sechs Jahren,...