Entscheidungsstichwort (Thema)
Verlustvortrag und Gewinntantieme. Gewerbesteuermessbetrag 1996. Gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1996. Körperschaftsteuer 1996. Solidaritätszuschlag 1996. Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.1996. Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1996
Leitsatz (amtlich)
Bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage für eine Gewinntantieme ist ein Verlustvortrag zu berücksichtigen.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2
Tenor
1. In Abänderung des Körperschaftsteuerbescheids 1996, des Bescheids über den Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer 1996, des Gewerbesteuermessbescheids 1996 sowie des Bescheids über die Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1996, alle in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.10.1999,
- wird die Körperschaftsteuer auf … DM,
- der Solidaritätszuschlag auf … DM,
- der Gewerbesteuermessbetrag auf … DM festgesetzt und
- das verwendbare Eigenkapital auf … DM festgestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 80 v.H., der Beklagte zu 20 v.H.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Gründe
I.
Streitig ist das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung.
Die Klägerin (Klin) ist eine GmbH, die sich mit Wohnungsbau befasst. Gesellschafter-Geschäftsführer ist Herr K. Laut Geschäftsführervertrag vom 01.07.1995 stand ihm u.a. eine Tantieme in Höhe von 30 v.H. des Reingewinns gemäß Handelsbilanz zu. Im Streitjahr (1996) erzielte die Klin lt. Jahresabschluss einen Gewinn von 39.561 DM.
In der Bilanz waren (u.a.) ein Verlustvortrag von 40.033 DM und eine Rückstellung im Hinblick auf die Herrn K. zugesagte Gewinntantieme in Höhe von 16.954 DM enthalten.
Der Beklagte (das Finanzamt –FA–) folgte zunächst dem eingereichten Jahresabschluss und erließ unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende entsprechende Steuer- und Feststellungsbescheide. Danach gelangte das FA zur Ansicht, die Gewinntantieme sei steuerlich nicht in der geltend gemachten Höhe anzuerkennen. Unter Berücksichtigung des Verlustvortrags stehe Herrn K. nur eine Tantieme von 5.052 DM zu. Den Differenzbetrag zur passivierten Tantiemeverbindlichkeit (11.902 DM) sah es als verdeckte Gewinnausschüttung an und zog entsprechende Konsequenzen in einem geänderten Bescheid über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag 1996, Gewerbesteuer-Messbescheid 1996, Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.1996, Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1996 sowie in einem geänderten Bescheid über die Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1996. Hiergegen wandte sich die Klin mit Einspruch, der ohne Erfolg blieb (Einspruchsentscheidung vom 21.10.1999).
Zur Begründung der anschließend erhobenen Klage wird im Wesentlichen vorgetragen, im Dienstvertrag sei als Bemessungsgrundlage für die Tantieme das Jahresergebnis vorgesehen. Ein Verlustvortrag sei daher außer Betracht zu lassen. In Verlustjahren werde nur das Festgehalt gezahlt. Dies spreche dafür, dass die Zahlungen ihre Ursache nicht im Gesellschaftsverhältnis gehabt hätten.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
- den Körperschaftsteuerbescheid 1996,
- den Bescheid über den Solidaritätszuschlag 1996,
- den Bescheid über die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.1996,
- den Bescheid über die Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1996,
- den Gewerbesteuermessbescheid 1996,
- den Bescheid über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1996,
- alle in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.10.1999,
- unter Wegfall der vom FA angenommenen verdeckten Gewinnausschüttung (Gewinntantieme) zu ändern.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).
II.
Die Klage ist überwiegend unbegründet.
Das FA hat zu Recht im Hinblick auf die Gewinntantieme eine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen. Allerdings hat es rechtsfehlerhaft die hierdurch ausgelöste Erhöhung der Gewerbesteuer-Rückstellung nicht berücksichtigt.
1. a) Eine verdeckte Gewinnausschüttung i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körper-schaftsteuergesetzes ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung), die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht (Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 11.12.1991 I R 49/90, BStBl II 1992, 434). Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der BFH eine V...