Entscheidungsstichwort (Thema)

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Darlehenshingabe an finanziell angeschlagenen Gesellschafter-Geschäftsführer. Körperschaftsteuer 1996. Solidaritätszuschlag z. Körperschaftsteuer 1996. Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.1996. Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1996

 

Leitsatz (amtlich)

Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn eine GmbH dem finanziell angeschlagenen Gesellschafter-Geschäftsführer ein ungesichertes Darlehen gibt, und zwar auch dann, wenn das Darlehen später wider Erwarten getilgt wird.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

 

Gründe

I.

Streitig ist das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Zwischen der Klägerin (Klin), einer GmbH, und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer, Herrn K., der 45 v.H. der Anteile hält, bestand ein Verrechnungskonto, das zum 31.12.1996 einen Stand von 189.588 DM aufwies. Im Laufe des Jahres 1996 hatte die Klin Herrn K. ein Darlehen von insgesamt 190.000 DM in mehreren Teilbeträgen gewährt. Der Beklagte (das Finanzamt –FA–) behandelte einen Betrag in Höhe des genannten Schuldsaldos als verdeckte Gewinnausschüttung, weil Herr K. zahlungsunfähig gewesen sei. Das FA erließ unter dem Datum des 02.10.1998 einen entsprechenden Körperschaftsteuerbescheid 1996, in dem die Ausschüttungsbelastung hergestellt wurde. Dies führte zu einem Körperschaftsteuer-Erhöhungsbetrag von 81.252 DM. Außerdem erließ das FA einen Bescheid über die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.1996 sowie einen Bescheid über die Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1996. Hiergegen wandte sich die Klin mit Einsprüchen, die ohne Erfolg blieben (Einspruchsentscheidung vom 29.06.1999).

Zur Begründung der anschließend erhobenen Klage wird im Wesentlichen vorgetragen:

Die Darlehensgewährung beruhe auf einer klaren und eindeutigen Vereinbarung, deren Ursache nicht im Gesellschaftsverhältnis zu suchen sei. Die Bedingungen seien marktüblich gewesen. Im Übrigen wäre das Fehlen einer klaren und eindeutigen Vereinbarung ohnehin nur als Beweisanzeichen zu werten. Es gehe nicht an, Fremdkapital in Eigenkapital umzudeuten. Außerdem sei unzutreffend, dass bereits zum Zeitpunkt der Darlehenshingabe nicht mit der Rückzahlung habe gerechnet werden können. Erst im Jahre 1998 habe das FA von der angespannten finanziellen Situation der Klin erfahren. Für eine Uneinbringlichkeit im Zeitpunkt der Darlehenshingabe habe jeder Anhaltspunkt gefehlt. Von einer Uneinbringlichkeit könne im Übrigen schon deshalb nicht gesprochen werden, weil der Gesellschafter-Geschäftsführer das Darlehen im Jahre 1999 getilgt habe. Wenn das FA beanstande, dass eine Darlehensrückzahlung aus künftigen Erlösen aus damaliger Sicht kaum möglich gewesen sei, so sei hierzu anzumerken, dass es eine unternehmerische Entscheidung sei, risikobehaftete Geschäfte wahrzunehmen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, den

  • Körperschaftsteuerbescheid 1996, Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur
  • Körperschaftsteuer zum 31.12.1996, Bescheid über die Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1996,
  • Bescheid über den Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer 1996,
  • alle in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.06.1999,

unter Wegfall der vom FA angenommenen verdeckten Gewinnausschüttung zu ändern.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).

II.

Die Klage ist unbegründet.

Das FA hat zu Recht im Hinblick auf die Ausreichung der „Darlehensbeträge” die Ausschüttungsbelastung hergestellt. Es liegt eine „andere Ausschüttung” i.S.v. § 28 Abs. 2 S. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) a.F. in der Form der verdeckten Gewinnausschüttung vor.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung i.S. des § 8 Abs. 3 S. 2 KStG ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung), die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht (BFH vom 11.12.1991 I R 49/90, BStBl II 1992, 434). Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der BFH eine Veranlassung der Vermögensminderung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (vgl. BFH-Urteil vom 16.3.1967 I 261/63, BStBl III 1967, 626).

Zur Darlehenshingabe einer Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter hat der BFH entschieden, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung bereits im Zeitpunkt der Hingabe der Darlehensvaluta anzunehmen ist, wenn mit der Uneinbringlichkeit des Darl...

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