rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsmäßigkeit der Abzugsbeschränkung für Beiträge zur privaten Krankenversicherung als Sonderausgaben
Leitsatz (redaktionell)
Die Abzugsbeschränkung für Beiträge zur Krankenversicherung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn gem. der für das Streitjahr 2010 geltenden Neuregelung des § 10 EStG sämtliche Beitragsteile für private Krankenversicherungen des Steuerpflichtigen freigestellt sind, die auf Vertragsleistungen entfallen, die in Art, Umfang und Höhe den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sind.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a, Abs. 4 S. 4; GG Art. 3 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob Beiträge zur privaten Krankenversicherung in Höhe der tatsächlichen Beiträge für den Basistarif als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind, weil die Beschränkung in § 10 Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) auf diejenigen Beitragsteile, die in Art, Umfang und Höhe den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sind, verfassungswidrig ist.
Die Kläger werden vom Beklagten – dem Finanzamt (FA) – zur Einkommensteuer (ESt) zusammen veranlagt. Sie waren als selbständig tätige Ärzte privat krankenversichert.
Im Streitjahr 2010 erklärten die Kläger Beiträge für die private Krankenversicherung in Höhe von 5.710 EUR (Kläger) und 6.253 EUR (Klägerin), die sie als Sonderausgaben steuermindernd berücksichtigt sehen wollten.
Das FA berücksichtigte im ESt-Bescheid 2010 vom 05.08.2011 hingegen lediglich die vom Versicherungsträger übermittelten Beträge in Höhe von 4.331 EUR (Kläger) und 4.411 EUR (Klägerin) der sog. Basisabsicherung, also desjenigen Beitragsteils, der auf Vertragsleistungen entfällt, die in Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergleichbar sind (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) EStG).
Der Einspruch der Kläger, in dem diese die Verfassungswidrigkeit der genannten Norm beanstandeten, blieb in der Einspruchsentscheidung (EE) vom 06.06.2014 ohne Erfolg. Auf das schriftsätzliche Vorbringen und die Würdigung durch das FA in der EE wird verwiesen.
Mit Ihrer Klage tragen die Kläger vor,
die beschränkte Anerkennung der Beiträge zu privaten Krankenversicherungen in § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) EStG sei mit dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz unvereinbar. Für den Normgeber ergäben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen könnten. Bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen könne ein Verstoß schon angenommen werden, wenn für die Differenzierung keine Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Regelungen rechtfertigen können. Dies sei bei den Gruppen der gesetzlich Krankenversicherten und den privat Krankenversicherten nicht gegeben. Während erstere ihre Beiträge in voller Höhe als Sonderausgaben abziehen könnten, sei der Abzug für letztere nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) EStG beschränkt. Die Höhe des Basistarifs sei nach § 12 Abs. 1c Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) auf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Kassen begrenzt, im Streitjahr auf 6.705 EUR. Da sein tatsächlich gezahlter Krankenversicherungsbeitrag bei 6.077,44 EUR – und damit unter dem Höchstbetrag – gelegen habe, müsse dieser in voller Höhe abgezogen werden dürfen. Entsprechendes gelte für die Beiträge der Klägerin.
Darüber hinaus verstoße es gegen den Gleichheitssatz, dass der Abzug nach § 10 Abs. 4 EStG auf 2.800 EUR begrenzt werde und für Steuerpflichtige, die Anspruch auf eine Erstattung der Krankenversicherungsbeiträge hätten, nur auf 1.900 EUR sinke.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags wird auf das schriftsätzliche Vorbringen verwiesen.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
unter Änderung des ESt-Bescheides für 2010 vom 05.08.2011 in Gestalt der EE vom 06.06.2014 zusätzliche Sonderausgaben in Höhe von 1.379 EUR für den Kläger und 1.842 EUR für die Klägerin zu berücksichtigen und die ESt entsprechend niedriger festzusetzen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es verweist auf die gesetzliche Regelung und die EE.
Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten hat der Senat ohne mündliche Verhandlung entschieden (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung –FGO–).
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
1. Die Klage ist fristgerecht erhoben. Zwar trägt die das Streitjahr 2010 betreffende fristwahrende Klageschrift anstelle einer Unterschrift des Klägers nur einen Faksimilestempel. Jedoch hat der Kläger die gleichzeitig eingegangene – die gleiche Rechtsfrage aufwerfende – Klage für das Jahr 2011 unter Verweis auf die das Streitjahr 2010 betreffende Klage unterschrieben. Damit ist hinreichend gesichert, dass beide...