Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1989
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Fremdwährungen ein Spekulationsgewinn nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 b Einkommensteuergesetz (EStG) angefallen ist.
I.
Die Kläger sind Gesellschafter der … GmbH, deren Geschäftsführer der Kläger ist. Die Klägerin ist Angestellte der GmbH.
Der Kläger eröffnete am … 1998 bei der …, bei der er ein privates laufendes Konto unter der Nummer … unterhält, ein laufendes Fremdwährungskonto mit der Nummer …. Am selben Tage erwarb er zum Kurs von 42.30 … 2.104.000 Finnmark (FIM) zugunsten des laufenden Fremdwährungskontos mit Wertstellung … 1988 und zu Lasten seines laufenden Kontos in Höhe von 889.992 DM (Bestätigung der … über ein Devisen-Kassegeschäft vom … 1988). Der Fremdwährungsbetrag wurde entsprechend dem Auftrag des Klägers ebenfalls vom … 1988 als Festgeld für die Zeit vom … 1988 bis … 1988 auf das Fremdwährungs-Festgeldkonto Nummer … umgebucht und zu einem Zinssatz von 9 % festgelegt.
Am … 1988 erwarb der Kläger weitere 235.460 FIM mit Wertstellung … 1988 zu Lasten seines laufenden Kontos in Höhe von 99.999,86 DM (Kurs: 42,47), die zunächst ebenfalls dem laufenden Fremdwährungskonto … gutgeschrieben und anschließend auf das Fremdwährungs-Festgeldkonto … umgebucht wurden. Das Festgeld wurde nach jeweiliger monatlicher Verlängerung am … 1989 in Höhe von nunmehr 2.389.672,12 FIM (einschließlich gutgeschriebener Zinsen in Höhe von 15.780 FIM, 18.017,59 FIM und 16.415,53 FIM) zugunsten des laufenden Fremdwährungskontos … aufgelöst und am selben Tag zum Kurs von 43.– zugunsten seines laufenden Kontos in Höhe von 1.027.559,44 Deutsche Mark umgetauscht (Bestätigung über Devisen-Kassegeschäft der … vom … 1989).
Am … 1989 erwarb der Kläger zu Lasten seines laufenden Kontos in Höhe von 532.780 DM zum Kurs von 1,567 340.000 Can-$ mit Wertstellung … 1989. Dieser Währungsbetrag wurde dem gleichzeitig eröffneten Währungskonto … gutgeschrieben und am selben Tage auf das Fremdwährungs-Festgeldkonto … mit Festlegung vom … Februar 1989 bis … März 1989 übertragen. Von dem Festgeld wurden nach Ablauf der Festlegungsfrist am … März 1989 65.000 Can-$ auf das laufende Fremdwährungskonto umgebucht und am … März 1989 zum Kurs von 1,5764 umgetauscht und in Höhe von 102.466 DM dem laufenden Konto gutgeschrieben. Der Fremdwährungsrestbetrag in Höhe von 275.000 Can-$ zzgl. Zinsen in Höhe von 2.397 Can-$ wurde nach einer weiteren Festlegung von einem Monat am … April 1989 nebst weiterer Zinsen in Höhe von 2.191,44 Can-$ (insgesamt somit 279.588,44 Can-$) vom Festgeldkonto auf das laufende Fremdwährungskonto … umgebucht und am … April 1989 zu einem Kurs von 1,572 in Deutsche Mark umgetauscht. Der Gegenwert in Höhe von 439.513,03 DM wurde dem laufenden Konto des Klägers gutgeschrieben.
Die von den Klägern in der Einkommensteuererklärung für 1989 bei den Einkünften aus Kapitalvermögen angegebenen Zinsen aus den Fremdwährungs-Festgeldanlagen wurden in dem nach § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Bescheid vom … Dezember 1990 der Einkommensteuer unterworfen. Dies führte zu einer Einkommensteuerfestsetzung in Höhe von 642.244 DM.
Im Anschluß an die Feststellungen einer Außenprüfung folgte der Beklagte der Ansicht des Prüfers und erfaßte die im Zusammenhang mit den Fremdwährungstransaktionen in FIM und Can-$ erzielten Kursgewinne in Höhe von 17.961 DM bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (Bescheid vom 5. Juli 1991).
Auf den dagegen erhobenen Einspruch vom … Juli 1991 erließ der Beklagte am … August 1991 einen nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geänderten Bescheid, in dem die Kursgewinne nunmehr als Gewinne aus Spekulationsgeschäften bei den sonstigen Einkünften erfaßt wurden. Die Höhe der festgesetzten Steuer blieb unverändert.
Mit Einspruchsentscheidung vom 30. Januar 1992 wies der Beklagte den Einspruch der Kläger als unbegründet zurück.
Mit der Klage tragen die Kläger vor, daß Kursveränderungen von im Privatbesitz befindlichem Geldvermögen in die Vermögens Sphäre und nicht in die Einkunftssphäre fielen. Derartige Vermögens Veränderungen seien unter keine der steuerpflichtige Einkunftsarten zu subsumieren und daher steuerlich nicht zu erfassen. Im übrigen liege keine Anschaffung im Sinne der Anschaffung eines Wertpapiers vor, so daß der Tatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 1 b EStG nicht erfüllt sei. Entgegen der Meinung des Beklagten handle es sich im vorliegenden Fall nicht um den An- und Verkauf von Sorten. Die Anlage in fremden Währungen erfolge wegen der höheren Zinsen und nicht bereits unter Einrechnung eines zu erwartenden Kursgewinnes.
Die Änderungsbescheide vom … Juni 1992 und vom … Oktober 1992 wurden auf Antrag der Kläger (Schreiben vom … Juli 1992 und … November 1992) zum Gegenstand des Ve...