Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorliegen einer gewerbesteuerlichen Organschaft. Ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung im gewerbesteuerlichen Organkreis. Vertrauensschutz bei einer von der Rechtsprechung zunächst nicht behandelten Rechtsfrage. Übermaßbesteuerung bei steuerlicher Fehleinschätzung
Leitsatz (amtlich)
1. Vertrauensschutz zugunsten eines Steuerpflichtigen heißt nicht, dass eine für ihn günstige Interpretation einer gesetzlichen Regelung, die bis zu einem betimmten Zeitpunkt von Verwaltung und Rechtsprechung nicht im Einzelnen in Frage gestellt wurde, eine verlässliche Grundlage für eigene Dispositionen des Steuerpflichtigen sein kann.
2. Besteht Streit darüber, welcher Gemeinde der Gewerbesteuermessbetrag zusteht, so entscheidet die Finanzbehörde auf Antrag durch Zuteilungsbescheid (§ 190 AO 1977). Eine unzutreffende Hebeberechtigung einer Gemeinde kann nicht im Rechtstreit über den Gewerbesteuermessbescheid geltend gemacht werden.
Normenkette
AO 1977 § 190; GewStG § 2 Abs. 2 S. 2; KStG § 14 Nrn. 1-2
Nachgehend
Gründe
I.
Streitig sind die Fragen, ob zum einen eine gewerbesteuerliche Organschaft gegeben ist und zum anderen, ob sich dann eine ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung auf eine Organbeteiligung gewerbesteuerlich auswirken darf.
1. Die Klägerin, eine 1983 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung hatte in den Streitjahren ihren Sitz in der Gemeinde G. An der Klägerin waren in den Streitjahren 1987 und 1988 die Ehegatten I.P., die zugleich – seit 1984 – alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin der Klägerin war, und Dr. M.P. sowie Frau H.G. beteiligt. Letztere als Treuhänderin für die damals noch minderjährigen Kinder der Ehegatten P., B., C. und K. P..
Gegenstand des Unternehmens der Klägerin war der Erwerb und die Verwaltung von Vermögensgegenständen aller Art, insbesondere von Beteiligungen. Die Klägerin konnte auch gewerblich tätig werden und Handelsgeschäfte aller Art betreiben. Hierzu zählte auch die Vermietung von mobilen betrieblichen Gegenständen des Anlagevermögens mit einer betrieblichen Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr sowie deren Weiterveräußerung. Die Klägerin durfte andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art übernehmen, vertreten und sich an solchen Unternehmen beteiligen; sie durfte auch Zweigniederlassungen errichten.
2. Mit notariellem Vertrag vom 22. Dezember 1986 erwarb die Klägerin sämtliche Geschäftsanteile der Firma T.-GmbH im Nennwert von 200.000 DM zum Preis von 16 Mio DM. Dieser Kaufpreis war bemessen nach dem, bei der Veräußerung des einzigen besonders werthaltigen Vermögensgegenstandes der T.-GmbH, eines Grundstücks in U., anfallenden Gewinn. An der T.-GmbH waren bis dahin Herr J. L., Herr J. L., Frl. H. L. und Herr Dr. M.P. zu je einem Viertel beteiligt.
Am gleichen Tag wurde Frau I.P. zur Geschäftsführerin der T.-GmbH bestellt. Herr J. L. wurde von der Geschäftsführerin am 10. Januar 1987 bevollmächtigt, alle mit der technischen und kaufmännischen Durchführung des Bauabschnittes II notwendigen Maßnahmen zu entscheiden und entsprechende Verträge abzuschließen.
Die Beteiligung an der T.-GmbH wurde von der Klägerin zum 31. Dezember 1986 mit den originären Anschaffungskosten bilanziert.
Am 28. September 1987 schlossen die Klägerin und die T.-GmbH mit Wirkung vom 1. Januar 1987 einen Gewinnabführungsvertrag, der unter anderem die T.-GmbH als Organtochter verpflichtete, ihren ganzen Gewinn im Sinne des § 14 Körperschaftsteuergesetz (KStG) an den Organträger abzuführen, und die Klägerin als Organträger verpflichtete, entsprechend der Vorschrift des § 302 AktG jeden während der Vertragsdauer entstehenden Jahresfehlbetrag der Organgesellschaft auszugleichen.
Die Gesellschafterversammlung der T.-GmbH, über die eine notarielle Niederschrift gefertigt wurde, stimmte diesem Unternehmensvertrag am 19. Oktober 1987 zu. Der Gewinnabführungsvertrag ist am 17. November 1987 in das Handelsregister der T.-GmbH eingetragen worden.
Nach Angaben der Klägerin habe die Gesellschafterversammlung der Klägerin im Herbst 1987 den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag genehmigt, das Protokoll dieser Gesellschafterversammlung sei jedoch nicht mehr auffindbar. Am 1. November 1992 genehmigte vorsorglich die neue Gesellschafterin der Klägerin, die A. GmbH, nochmals diesen Vertrag, dazu wurde die A. GmbH von ihrem einzigen Gesellschafter, Herrn Dr. M.P., ebenfalls am 1. November 1992 ermächtigt. Unter dem selben Datum liegt eine Erklärung der – zwischenzeitlich volljährigen – Kinder der Eheleute P. vor, durch die ausdrücklich der Gewinnabführungsvertrag selbst und auch alle Rechtshandlungen, die ihre Eltern sowie die damalige Treuhänderin in Zusammenhang mit dem Abschluss des Vertrages vorgenommen haben, genehmigt wurden.
Das Grundstück in Unterföhring wurde 1985 vom damaligen Geschäftsführer der T.-GmbH, Herrn Dr. M.P., für die T.-GmbH erworben, anschließend von dieser in zwei Bauabschnitten bebaut, die 1987 bzw. 1988 ve...